Revision gegen Betrugs‑ und Veruntreuungsurteile: Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/70
- Datum
- 25.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als fortgesetzte Handlung bezeichneter Deliktsreihe setzt voraus, dass angeklagte Einzelakte im Sinne des § 264 StPO identisch sind; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des letzten Handlungsteils.
Zur Verurteilung wegen Veruntreuung müssen die tatrichterlichen Feststellungen den inneren Tatbestand tragen und etwaige Rechtfertigungs- oder Zurückbehaltungsgründe sowie zugrunde liegende Vertrags- und Provisionsverhältnisse hinreichend erörtern.
Betrug erfordert, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung des Getäuschten herbeiführt, die diesem einen Vermögensschaden verursacht; ein nur für den Täter erzielter Provisionsvorteil begründet Betrug gegen den Getäuschten nur bei Feststellungen, die einen entsprechenden Schaden oder die Schädigungsabsicht gegenüber Dritten belegen.
Bei der Strafzumessung sind konkrete Feststellungen zur Unmöglichkeit einer Geldstrafe erforderlich; das Revisionsgericht kann jedoch aus dem Gesamtbild der Taten prüfen, ob die Annahme besonderer Umstände tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 289/70
in der Strafsache gegen den Bauingenieur Georg R. ██ aus ███████████, geboren am ██ ██████ 1918 ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Més, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. █████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 1970 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 7 (wegen Veruntreuung zum Nachteil von Dr. ███████████) und 9 (wegen Betrugs zum Nachteil von Frau LeC_______) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen, in einem Fall fortgesetzt und in einem Fall in Mittäterschaft begangen, wegen eines versuchten Betrugs und wegen erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt; vom Vorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen und des Meineids hat sie ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen 1, 7, 9 und 10 der Urteilsgründe beschränkt; die in der Revisionseinlegungsschrift angeführten Fälle 8, 14 und 16 der Anklageschrift entsprechen den Fällen 7, 9 und 10 der Urteilsgründe, zu denen in der Revisionsbegründung Ausführungen gemacht werden; Fall 1 der Anklageschrift (= Fall 1 der Urteilsgründe) ist zwar in der Revisionsbegründung nicht mehr ausdrücklich erwähnt, doch ergreift die allgemeine Sachrüge auch diesen in der Revisionseinlegung mit aufgeführten Fall.
Das Landgericht hat die rechtliche Würdigung in den zehn Fällen, in denen es den Angeklagten verurteilt hat, zusammenfassend vorgenommen (UA S. 31/32), ohne erkennen zu lassen, wie es die einzelnen Taten gewürdigt hat; lediglich dem Urteilszusammenhang und den an verschiedenen Stellen unübersichtlich wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen kann entnommen werden, dass der Angeklagte im Fall 1 wegen fortgesetzten Betrugs, im Fall 10 wegen Betrugs in Mittäterschaft (mit dem Mitangeklagten ███████) verurteilt worden ist. Da sich die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ersichtlich auf den Fall 4 bezieht, ist im Fall 9 offensichtlich ein vollendeter Betrug angenommen worden.
II. Die Sachrüge führt nur in den Fällen 7 und 9 zum Erfolg.
1. Im Fall 1 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Fräulein ███) war Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss nur eine Zahlung von 20.000 DM gewesen, die der Angeklagte am 15. Oktober 1958 von Christine ██ verlangt hatte; die Strafkammer hat darin einen Teilakt einer fortgesetzten Handlung gesehen, mit der der Angeklagte von 1957 bis zum 15. Oktober 1958 insgesamt rund 120.000 DM von Fräulein ██████ erlangte, indem er dieser vorspiegelte, er werde das Geld für sie gewinnbringend in Aktien einer italienischen Pipeline-Gesellschaft anlegen.
Die Verurteilung wegen der fortgesetzten Handlung war, soweit die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in Frage steht, rechtlich zulässig. Denn die angeklagte Einzeltat ist mit der Fortsetzungstat, deren Teilakt sie bildet, identisch im Sinne des § 264 StPO (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 3 e; vgl. auch BGHSt 9, 324, 334; 13, 25; 16, 200). Für die Frage der Verjährung hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Verjährungsfrist bei der fortgesetzten Handlung erst mit dem Ende des letzten Handlungsteils beginnt (BGHSt 1, 84, 91; RGSt 62, 214; 64, 40).
Die sachliche Nachprüfung ergibt, dass der tatrichter aus den — allerdings recht unübersichtlich wiedergegebenen — Feststellungen ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe den Betrag von insgesamt rund 120.000 DM, der sich aus den von ihm selbst erstellten Abrechnungen (UA S. 16 bis 20) ergibt, betrügerisch erlangt. Die Strafkammer setzt sich mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinander und begründet ihre Überzeugung, die Gelder seien weder als Architektenhonorar (UA S. 15) oder als Provision für Möbelverkäufe (UA S. 15) geschuldet noch für die Finanzierung des Ausbaus eines Kurhauses (UA S. 16) bestimmt gewesen. Die klare Aussage der Geschädigten, die 120.000 DM habe sie dem Angeklagten gegeben, "damit er das Geld in Pipeline-Aktien anlegen sollte" (UA S. 21), sieht sie noch bekräftigt durch die vom Angeklagten selbst vorgenommene Berechnung von Zinsen zu Gunsten von Fräulein ███████, die bei den vom Angeklagten angegebenen Verwendungszwecken keinen Sinn gehabt hätte (UA S. 20). Diese Schlüsse sind möglich; ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich.
2. Im Fall 7 (Veruntreuung zum Nachteil von Dr. ████████████) tragen die Feststellungen zum inneren Tatbestand die Verurteilung nicht. Zwar ist das in Rede stehende Fahrzeug (ein Pkw der Marke BMW 2000 CS) auf den Namen von Dr. Gul— ███ zugelassen; der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen einen Teil des Kaufpreises dadurch beglichen, dass er einen Pkw-Mercedes, der seiner Ehefrau gehörte, in Zahlung gab; der Wagen sollte dem Angeklagten, der für das Immobilien- und Finanzierungsbüro von Dr. ████████████ tätig war, zur Verfügung stehen, wofür eine "Leihgebühr" (richtig: Mietgebühr) verrechnet werden sollte (UA S. [REDACTED]).
Im Übrigen sind die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Dr. ███████████ und vor allem die vom Angeklagten gegenüber Dr. ███ geltend gemachten Provisionsansprüche nicht hinreichend erörtert, um die Folgerung zu tragen, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, "dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht .... keinesfalls zustehen könne" (UA S. 27).
3. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von Frau ██████ (Fall 9) kann nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter weder angibt, worin er den Tatbestand des Betrugs erblickt, noch worin der angerichtete Vermögensschaden besteht.
Der Angeklagte hat Frau ██████ zum Abschluss von zwei Lebensversicherungsverträgen bewogen, indem er ihr vorspiegelte, diese Verträge könnten alsbald nach dem Abschluss beliehen werden (UA S. 8); dabei kam es ihm nur darauf an, vom Büro Dr. GuC— ██████, an das er die Verträge weiterreichte, Vermittlungsprovision zu kassieren (UA S. 9).
Zum Tatbestand des Betrugs gehört, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffen will, die den Vermögensschaden verursacht (BGHSt 6, 115, 116); das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten ankam, nicht zu, da dieser Vorteil und der (allenfalls) Frau LeC_______) zugefügte Vermögensschaden einander nicht entsprechen. Dagegen könnte der Tatbestand des Betruges dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte der Firma Dr. ████ oder der betreffenden Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, indem er diesen Vertragspartnern die Verträge hereinbrachte, um selbst Provision von ihnen zu erhalten (BGH NJW 1961, 684; BGHSt 21, 384). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Zur Frage des Vermögensschadens von Frau LeC— ████ bedürfte es ferner der Feststellung, ob Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig waren; wäre die Gleichwertigkeit gegeben, so könnte zwar gleichwohl ein Schaden entstanden sein, jedoch nur unter den in BGHSt 16, 321 ff. dargelegten besonderen Umständen. Auch dazu lässt das angefochtene Urteil jede Erörterung vermissen.
4. Im Fall 10 (Betrug zum Nachteil von Karl EC) hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte █████ als Generalbevollmächtigte des Inhabers des Sanatoriums ████████ ██ am 10. September 1964 einen Vertrag mit Karl ███████ über dessen Bestellung zum Geschäftsführer des Sanatoriums schlossen, obwohl sie spätestens an- 9. September 1964 wussten, dass am 7. September 1964 (so richtig UA S. 14, 28; nicht am 7. Februar, wie irrig UA S. 10 angegeben) das Konkursverfahren über das Vermögen des Sanatoriumsinhabers eröffnet worden war. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass Karl ███████ durch die mit dem Vertragsschluss unmittelbar zusammenhängende Hingabe von Finanzierungswechseln im Betrag von 50.000 DM in seinem Vermögen mindestens erheblich gefährdet wurde, bedurfte nach Sachlage keiner weiteren Begründung.
III. Soweit das Landgericht im Fall 10 eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verhängt hat (§ 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG; jetzt § 14 StGB), begnügt es sich mit dem allgemeinen Hinweis, dass die Persönlichkeit des Angeklagten eine Geldstrafe "nicht zulasse" (UA S. 33); das genügt an sich nicht für die rechtliche Nachprüfung, da das Urteil entgegen sonstiger Übung den Lebenslauf des Angeklagten nicht mitteilt und nur erwähnt, dass er "häufig und einschlägig vorbestraft ist" (UA S. 33). Im vorliegenden Fall ermöglicht jedoch das Gesamtbild der Taten, vor allem im Fall 1, dem Revisionsgericht die Nachprüfung insoweit, dass die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 14 StGB, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich machen, nicht auf Rechtsirrtum beruht.
Eine formlichen Berichtigung dahin, dass die rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen nicht auf Gefängnis, sondern auf Freiheitsstrafe lauten (vgl. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG), bedarf es nicht, da die Einzelstrafen nicht in der Urteilsformel erscheinen.
Més
| Pfeiffer | Meise | ||
| Woesner | Strickert |