Treffer
BGH Urteil

Bauleiter haftet für fahrlässige Körperverletzung wegen unzureichender Absicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 289/59
Datum
09.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als örtlich verantwortlicher Bauleiter tätig, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er eine Schulbaustelle nicht ausreichend gegen Zutritt Unbefugter sicherte. Zentrale Frage war, wer vor Ort die Aufsicht führte; maßgeblich ist die tatsächliche Bauaufsicht. Der BGH verwirft die Revision: Warnschilder und Ermahnungen genügten nicht; es waren wirksamere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Strafzumessung wurde nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist maßgeblich, wer vor Ort die Bauaufsicht führt; derjenige, der die örtliche Bauaufsicht innehat, kann wegen fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich sein.

2

Hat der Verantwortliche die Mängel bisheriger Schutzvorkehrungen erkannt, trifft ihn die Pflicht, wirksamere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen; bloße Hinweisschilder und Ermahnungen können unzureichend sein.

3

Der Umfang der erforderlichen Vorsorgemaßnahmen kann auch die Herbeiführung eines klaren, mit Sanktionen verbundenen Betretungsverbots Dritter durch zuständige Stellen umfassen, soweit dies geeignet und zumutbar ist.

4

Soweit die Revision Tatsachen vorträgt, die nicht Gegenstand des Urteils sind, kann der Revisionssenat diese nicht gemäß § 337 StPO berücksichtigen.

5

Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; dessen Abwägung unter Berücksichtigung der Sachkunde des Angeklagten ist nur auf Rechtsfehler hin zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 4. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurermeister Hubertus ███ aus ███, geboren am ████ 1928 in █████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rother, als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████, Bundesanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Februar 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 3.500 DM Geldstrafe verurteilt, weil er bei Ausführung eines seinem Vater erteilten Bauauftrags es als örtlich verantwortlicher Bauleiter pflichtwidrig unterließ, die in einem Schulhof zwischen zwei Schulen gelegene Baustelle gegen den Zutritt Unbefugter gehörig abzusichern, so dass ein 13-jähriger Schüler, der Baggerarbeiten zusah, von einem zurückstoßenden LKW überfahren und erheblich verletzt wurde.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge der Unzuständigkeit des Landgerichts hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.

II. Die Sachrüge beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer den Angeklagten als (mit-)verantwortlichen Bauleiter angesehen hat. Für diese Frage ist es unerheblich, wer den Bauvertrag als Bauunternehmer abgeschlossen hat. Maßgeblich ist vielmehr, wer an Ort und Stelle die Bauaufsicht führte. Das war festgestelltemäß der Angeklagte als Vertreter seines erkrankten Vaters.

Vergeblich bekämpft die Revision ferner die Rechtsansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte es fahrlässig an durchgreifenden Sicherungsmaßnahmen hat fehlen lassen. Wie er bemerkte, beachteten die Schüler weder die von ihm gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft an der Baustelle angebrachten zwei Warnschilder noch kehrten sie sich an Ermahnungen, die Baustelle zu verlassen, noch ließen sie sich durch die von dem Direktor der Oberschule angeordnete verstärkte Pausenaufsicht von dem Betreten der Baustelle abhalten.

Erkannte der Beschwerdeführer jedoch danach das Unzulängliche aller bisherigen Schutzvorkehrungen einschließlich einer unbestimmten Anregung an den Schulleiter zu „gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen“, die er gleich zu Beginn der Arbeiten gegeben haben will, so musste er, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, wirksamere Vorsichtsmaßregeln treffen. Dass sie deshalb von ihm verlangt, er hätte bei dem Leiter der Oberschule das klare und durch Androhung von Schulstrafen verschärfte Verbot an die Schüler erwirken müssen, die Baustelle zu betreten, überspannt seine Sorgfaltspflicht keineswegs. Nach den Feststellungen hatte ein gleiches Verbot des Rektors der ebenfalls an der Baustelle gelegenen Mittelschule vollen Erfolg; Schwierigkeiten bestanden nur, wie der Angeklagte erkannte, mit den Schülern der Oberrealschule und des Gymnasiums. Da der Oberstudiendirektor dieser Anstalt bei entsprechendem Hinweis, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, ein solches Verbot alsbald erlassen und der zu Schaden gekommene Oberschüler es, wie festgestellt, beachtet hätte, besteht die Rechtsauffassung der Strafkammer im Ergebnis zu Recht, dass der Angeklagte die Körperverletzung des Schülers fahrlässig verursacht hat. Der Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.

Dabei kann auf sich beruhen, ob auch der Vorwurf gegen den Angeklagten begründet ist, dass er die Baustelle nicht durch eigene Überwachungsposten gegen den Zutritt von Schülern abschirmte; denn dem hat die Strafkammer ausdrücklich keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen.

Soweit die Revision Tatsachen vorträgt, die nicht Urteilsinhalt sind, darf sie der Senat nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Er hat dargelegt, dass der sachkundige Angeklagte eine höhere Geldstrafe verdient hat als der mit den Gefahren des Bauwesens weniger vertraute Leiter der Oberschule. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelRothbergMartin
WernerHübner
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