Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/58
- Datum
- 28.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gem. § 337 StPO kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen; prozessuale Angriffe auf die Feststellungen sind nur begrenzt zulässig.
Eine strafbefreiende Aufgabe des Tatentschlusses nach § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß dem Täter durch eine so zwingend wirkende Drohung die freie Wahl, die Tat zu vollenden oder zu unterlassen, genommen war; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Die bloße Annahme, der Täter habe wegen des starken Widerstands oder der Aussicht auf Mißerfolg von der Tat abgelassen, genügt nicht als Feststellung einer strafbefreienden Aufgabe; auch hierfür sind klare, tragfähige Feststellungen nötig.
Wird eine frühere Einzelstrafe in eine neue Gesamtstrafe einbezogen, geht sie hierin zwar auf, bleibt aber nicht aufgehoben; Nebenfolgen sind bei erneuter Entscheidung gesondert auszusprechen (§ 76 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm Jakob H██ aus ███, geboren am ██ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Mantel Bundesrichter
Kramme Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Hübner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ bei der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1958 im Fall ████████ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten in einem Fall wegen versuchter und in einem anderen Fall wegen vollendeter Notzucht unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen Notzuchtsversuchs (Fall ████████) beschränkt. Sie hat Erfolg.
Mit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters kann die Revision allerdings nicht gehört werden (§ 337 StPO).
Bedenken bestehen aber gegen die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe den Versuch, Frau ██████ zu vergewaltigen, nicht mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben (§ 46 Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen ließ er von ihr ab, als sie drohte, ihr Verlobter werde ihm die Nase abschlagen. Wenn die Angst vor der Verwirklichung dieser Drohung auf den Beschwerdeführer so zwingend eingewirkt hätte, daß ihm unter dem seelischen Druck die freie Wahl genommen war, die Tat zu vollbringen oder von ihr abzustehen, wäre die Rechtsauffassung des Landgerichts freilich nicht zu beanstanden (BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 53). Indessen ist hierüber nichts festgestellt, nach dem Sachverhalt auch nicht naheliegend. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob den Angeklagten etwa äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände zur Aufgabe seines Entschlusses veranlaßten.
Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, daß § 46 Nr. 1 StGB dem Beschwerdeführer auch dann nicht zugute kommt, wenn er deswegen von der Frau abließ, weil er bei ihrer heftigen, fast eine Stunde lang anhaltenden Gegenwehr nicht zum Ziele zu kommen meinte. Indessen fehlt es auch dazu an einer klaren Feststellung. Die bloße Annahme der Strafkammer, eine solche Erkenntnis möge bei seiner Flucht mitgespielt haben, genügt dafür nicht.
Das Urteil hat daher in dem angefochtenen Punkte und somit im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
Das Verhalten des Angeklagten kann, wenn es als Notzuchtsversuch straflos bleibt, dennoch unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt, z. B. gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein (BGHSt 7, 296, 300).
Die Nebenfolgen sind mit der Gesamtstrafe mitaufgehoben. Wenn das Landgericht wiederum auf sie erkennen will, muß es das neben der neuen Gesamtstrafe aussprechen (§ 76 StGB; BGHSt 7, 180, 181). Die frühere anderweitige Einzelstrafe geht durch die Einbeziehung
war in der Gesamtstrafe auf, sie fällt aber nicht weg.
| Rothberg | Kramme | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Hübner |