Treffer
BGH Urteil

Meineid: Eidesnotstand (§ 157 StGB) und Berichtigung (§ 158 StGB) im Ermittlungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 289/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids u.a. (Anstiftung zum Meineid, falsche Anschuldigung) verurteilt und legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Revision auf die Strafzumessung eines Angeklagten. Der BGH bestätigt die rechtzeitige Berichtigung nach § 158 StGB trotz staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung, beanstandet aber, dass ein möglicher Eidesnotstand (§ 157 StGB) nicht hinreichend geprüft wurde. Zudem ist bei der Anstiftung zum Meineid zu klären, ob die Berichtigung des Anstifters zugleich als Berichtigung der angestifteten Aussage auszulegen ist. Der Strafausspruch wird mit Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen werden die Rechtsmittel verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 158 StGB ist im Hinblick auf seinen Zweck nicht eng auszulegen; die Berichtigung kann auch dann rechtzeitig sein, wenn sie aus Furcht vor Entdeckung erfolgt.

2

Eine Entscheidung im Sinne des § 158 StGB ist nur eine den Rechtszug abschließende Sachentscheidung; eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren stellt regelmäßig keine solche Entscheidung dar.

3

Eidesnotstand nach § 157 StGB ist zu prüfen, wenn der Täter durch wahrheitsgemäße Angaben die Gefahr eigener Strafverfolgung (etwa wegen Ehebruchs nach damaligem Recht) herbeiführen würde und diese Besorgnis für die Falschaussage ursächlich sein kann.

4

Die Vergünstigung des § 158 StGB kann einem wegen Anstiftung zur falschen Aussage Verurteilten nur zugutekommen, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters berichtigt; ob eine Berichtigung vorliegt, ist nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen auszulegen.

5

Für eine Verneinung des Schuldausschließungsgrundes der Nötigung (§ 52 StGB a.F.) genügt es, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht festgestellt ist und das Verhalten des Täters gegen eine willensbeugende Drohwirkung spricht.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen die Friseuse Elisabeth H., geborene ██, aus ██, dort geboren am ███, und ██, geboren am ███ in ██, wegen Meineides u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom █████ Februar 1953 wird im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, und zwar bezüglich der Angeklagten ██ auf ihre Revision und bezüglich des Angeklagten ███ auf seine und die staatsanwaltschaftliche Revision.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel der beiden Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten haben in einem geschlechtlichen Verhältnis zusammengelebt. ███ war verheiratet, ██ ist aber geschieden. Im Laufe seines Eheprozesses hatte die Vermieterin der Angeklagten als Zeugin über die Beziehungen der beiden Angeklagten zueinander ausgesagt. Am 12. November 1951 erstattete ██ Strafanzeige gegen Ida ███ wegen Beleidigung und behauptete wider besseres Wissen, diese habe in wesentlichen Punkten die Unwahrheit ausgesagt und beschworen. Im Ermittlungsverfahren wurden beide Angeklagten eidlich vernommen, leugneten eidlich und wahrheitswidrig mehrere Tatsachen, die Ida ███ bekundet hatte; insbesondere beschwor ██, dass er bis zum Vernehmungstage (2. Juli 1952) keinen Geschlechtsverkehr mit Frau ███ gehabt und mit ihr keine Vertraulichkeiten ausgetauscht habe. Frau ███, die am ersten Vernehmungstage ihre Aussage verweigert hatte, beschwor am zweiten Tage (3. Juli 1952) ebenfalls die Unwahrheit wesentlicher Angaben der ███ und leugnete insbesondere auch eidlich, dass es zum ██████████████████ zwischen ihr und ██ gekommen sei. Am 11. Juli 1952 berichtigte Frau ███ schriftlich ihre Aussage dahin, dass sie – entgegen ihren Bekundungen – den ██ nicht auf Grund einer Wohnungs-, sondern einer Heiratsanzeige kennengelernt habe; dass es vor dem Mai 1952 zu Geschlechtsverkehr mit ihm gekommen sei und dass er sie wiederholt geschlagen habe. Am folgenden Tage, dem 12. Juli 1952, berichtigte ██ seine Aussage dahin, dass er die ███ durch eine Heiratsanzeige kennengelernt und mit ihr schon vor seiner Scheidung geschlechtlich verkehrt habe.

Noch vor Abgabe der Berichtigungserklärungen der beiden Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 1952 das Ermittlungsverfahren gegen Ida ███ mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestellt.

Beide Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, auch wegen Anstiftung zum Meineid und wissentlich falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB. Zugunsten beider Angeklagten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 StGB angenommen worden. Der Angeklagten ██ hat das Landgericht Strafmilderung gewährt, nicht dagegen dem Angeklagten ███, dem aber mildernde Umstände zugestanden worden sind. Im Rahmen der Verurteilung des ██ ist der Verletzten ██ ███████████████████████ zugesprochen worden.

Beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur bezüglich des Angeklagten ███ angefochten und das Rechtsmittel auf die Strafzumessung beschränkt. Die beiden Angeklagten haben Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gerügt; die Staatsanwaltschaft hat nur die Sachrüge erhoben.

Revision der Angeklagten ██

1.) Verfahrensrüge:

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob ██ in der Nacht vom 18. zum 19. Februar 1951 sie, ███, mit einer Axt bedroht habe, weil sie sich seinem Willen nicht fügen wollte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO genügt, obwohl nicht angegeben ist, welches Beweismittel zum Beweise dieser Bedrohung hätte benutzt werden sollen (BGHSt 1, 168). In keinem Fall drängte sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung auf, nachdem die wegen Bedrohung ergangenen Akten beigezogen worden waren und der Verteidiger ausdrücklich seine Beweisanträge auch insoweit zurückgenommen hatte.

Das Landgericht hat festgestellt, dass ███ die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Zusammenlebens öfters geschlagen und auch mit der Axt bedroht hatte, dass er sie aber weder misshandelt noch ihr gedroht hat, als er sie zur falschen Aussage bestimmte. Demnach konnte es dem Landgericht nicht darauf ankommen, ob bei früheren Drohungen ██ nüchtern oder betrunken gewesen war. Diese Rüge ist also unbegründet.

2.) Sachrüge:

a) Die Revision beanstandet, dass der Angeklagten ██ der Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB nicht zugebilligt worden ist.

In tatsächlicher Beziehung ist der Beschwerdeführerin insofern ein Irrtum unterlaufen, als nach der Feststellung des Landgerichts nicht sie selbst, sondern ████ bei Streitigkeiten zu Boden gefallen ist. Auch abgesehen hiervon ist diese Rüge unbegründet, denn zur Anwendung des § 52 StGB gehört, dass die Handlung dem Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt wird, dass also sein Wille durch diese Drohung gebeugt wird (OGHSt 1, 310, 313). Dass eine gegenwärtige Gefahr in dem Sinne vorlag, dass der Eintritt einer Schädigung höchstwahrscheinlich oder gar sicher erscheinen ließ, wenn nicht eine alsbaldige Abwehrmaßnahme ergriffen wurde (RGSt 66, 222, 305), behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Die Tatsache, dass sie wenige Tage später die Berichtigung der Aussage vornehmen zu können glaubte, zeigt gerade, dass sie eine von ██ drohende Gefahr nicht ernst nahm.

b) Das Landgericht hat der Angeklagten ohne Rechtsirrtum die Vergünstigung des § 158 StGB zugebilligt.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Berichtigung als rechtzeitig angesehen worden ist. Nach der Rechtsprechung darf § 158 StGB, besonders im Hinblick auf seinen gesetzgeberischen Zweck, nicht eng ausgelegt werden. So ist es als unschädlich angesehen worden, wenn die Berichtigung nur aus Furcht vor Entdeckung vorgenommen wurde (RGSt 58, 184; 62, 503). Dementsprechend steht auch nur eine Sachentscheidung im engeren Sinne der Annahme der Rechtzeitigkeit der Berichtigung entgegen. Entscheidung im Sinne des § 158 StGB ist nur eine den Rechtszug abschließende (Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, II 6 Seite 229, Anm. 5 zu § 158). Sie braucht nicht rechtskräftig zu sein (Oetker, StGB, HESt 2, 256). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bindet diese Behörde nicht und tritt überhaupt nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Außenwelt; sie ist nicht als Entscheidung im Sinne des § 158 StGB anzusehen.

c) Das Landgericht hat aber übersehen, dass auch der Milderungsgrund des § 157 StGB (Eidesnotstand) möglicherweise bei der Angeklagten vorliegt. Hatte sie nämlich von vornherein wahrheitsgemäß ausgesagt oder wäre sie auch nur bei ihrer Aussageverweigerung geblieben, so hätte sie damit rechnen müssen, dass die Ehe des ████ mit ███ wegen des mit ihr begangenen Ehebruchs geschieden werde und sie sich einer Bestrafung nach § 172 StGB aussetze. Ob die Beschwerdeführerin sich durch diese Befürchtung zur falschen Eidesleistung bestimmen ließ, wird in einer neuen Verhandlung zu klären sein. Sollte das Landgericht diese Frage bejahen, so wäre es denkbar, dass beim Vorhandensein beider Milderungsgründe (§§ 157 und 158 StGB) von der Möglichkeit weitergehender Strafmilderung oder sogar der Straffreierklärung Gebrauch gemacht wird.

Revision des Angeklagten ███

1.) Verfahrensrüge:

Die Tatsachen, dass der Angeklagte bei Streitigkeiten weiß im Gesicht wurde und zitterte, drängte sich nicht zu dem Verdacht, dass er auch in Lebenslagen, bei denen ein Grund zur Aufregung vorlag, vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die falsch beeidete Aussage war eingehend vorbereitet, wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist; die Anstiftung der Frau ██ zum Meineid entspringt ruhiger Überlegung. Ebensowenig wie sich dem Verteidiger Anlass bot, über den Geisteszustand des Rechtsverteidigers ein Sachverständigengutachten zu beantragen, lag ein Grund für das Gericht vor, in dieser Richtung Nachforschungen anzustellen.

Da das Urteil auf die Sachrüge im Strafausspruch aufzuheben ist (vgl. unten), wird der Tatrichter ohnehin in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.

2.) Sachrüge:

a) Auch bei diesem Beschwerdeführer ist § 157 StGB verletzt. Zwar hat das Gericht geprüft, ob ███ sich im Eidesnotstand befunden hat, aber nur unter dem Gesichtspunkt, ob er Bestrafung wegen falscher Anschuldigung der Ida ███ befürchtet hat. Diese Frage hat das Landgericht verneint. Es hat aber übersehen, wie bei der Angeklagten, dass auch ███ durch wahrheitsgemäße Angaben Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs herbeigeführt hatte. Ob er etwa durch diese Besorgnis zur falschen Aussage veranlasst worden ist, bedarf noch der Prüfung.

b) Bedenklich ist auch die Verneinung der Anwendbarkeit des § 158 StGB auf die Anstiftung zum Meineid, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Zwar ist es richtig, dass dem Anstifter die Vergünstigung des § 158 StGB nur zugutekommen kann, wenn er die falsche Aussage des von ihm angestifteten Haupttäters berichtigt (vgl. BGH NJW 1951, 727). Es ist aber die Annahme des Tatrichters, ███ habe nur seine eigene Aussage berichtigt, nicht zwingend. Wie das angefochtene Urteil feststellt, war ihm der genaue Inhalt der von Frau ████ erklärten Berichtigung bekannt. Wenn er daraufhin seine eigene, denselben Sachverhalt betreffende Aussage berichtigte, so kann dieses Verhalten durchaus dahin ausgelegt werden, dass er auch ohne ausdrücklichen Hinweis, er mache die Berichtigung der Frau ██ zu seiner eigenen, mit dieser Erklärung zugleich die der Frau ██ berichtigt hat.

c) Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Meineids und wegen Anstiftung zum Meineid im Strafausspruch aufzuheben ist, erscheint es dem Senat angezeigt, die Festsetzung des Strafmaßes für die falsche Anschuldigung der erneuten tatrichterlichen Entscheidung zuzuführen, da sich ein Einfluss der übrigen Einzelstrafen nicht zuverlässig ausschließen lässt.

d) Die Bekanntmachungsbefugnis, die der Verletzten zugesprochen worden ist, hätte auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung beschränkt werden müssen. Die Frist, innerhalb deren von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werden kann, wird zweckmäßigerweise erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils in Lauf gesetzt (RG DR 1942, 1157 Nr. 22). Das Gericht hat auch zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung erfolgen soll; die Auswahl darf nicht der Verletzten überlassen werden (RG JR 1927 Rechtspr. HRR 1939 Nr. 658; BGH Urt. vom 16. Oktober 1952 – 1 StR 52/52).

Revision der Staatsanwaltschaft:

Dieses Rechtsmittel betrifft nur den Angeklagten ███ und ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Strafzumessungserwägungen können von dem Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen (vgl. Z. B. BGH Urt. vom 5. April 1951 – 1 StR 57/51). Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten trotz hervorgehobener erschwerender Umstände wie seines schlechten Gesundheitszustandes, seines von ihm abgelegten Geständnisses und seines schwer belasteten Schicksals mildernde Umstände zugebilligt und keine höheren Strafen festgesetzt worden sind. Obwohl hiernach die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision keinen Erfolg hat, ist das Urteil im Strafausspruch nicht nur auf die Revision des Angeklagten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

MantelKrummeDr. Schalscha
Dr. HorchnerDr. Augustin
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