Revision der Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 288/90
- Datum
- 17.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ist erforderlich, dass sich aus den tatrichterlichen Feststellungen die Anwendung körperlichen Zwangs oder das Setzen ernstlicher Drohungen ergibt; bloße Überredung oder Ausnutzung elterlicher Autorität genügt nicht.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Tatsachenfeststellung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen objektiv unhaltbar sind.
Wenn die Beweisgrundlage allein auf der Aussage des Opfers beruht und dieses Gewaltanwendung bestreitet, kann das Tatgericht die Annahme von Sexualgewalt versagen; weitergehende Ausführungen sind nicht zwingend, auch bei extensiver Auslegung des Gewaltbegriffs.
Nachträgliche geringe Körperstrafen des Täters (z. B. Ohrfeigen nach dem Geschlechtsverkehr) begründen für sich genommen nicht die Annahme vorheriger körperlicher Nötigung.
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 288/90
in der Strafsache gegen Günther K. (?) aus ██████, geboren am ███ 1941 in ██████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom [REDACTED] Dezember 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und erstrebt Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht sah sich an der Verurteilung wegen der möglicherweise begangenen Sexualgewalttaten aus tatsächlichen Gründen gehindert. Es hat festgestellt, dass die 1971 geborene Tochter des Angeklagten sich bis zu ihrem 16. Lebensjahr gegen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sträubte, weinte, seinem Verlangen widersprach, in Wut ausbrach, sich wegdrehte oder die Beine zusammenzwang. Der Angeklagte habe jedoch zur Überwindung des Widerstandes weder körperlichen Zwang noch Drohungen gebraucht. Lediglich nach dem Geschlechtsverkehr habe er seiner Tochter mitunter eine Ohrfeige verpasst, um sie ruhig zu stellen. Das Mädchen hat sich nach den Feststellungen auch beim ersten Geschlechtsverkehr nicht gewehrt. Sie brachte auch bei anderen sexuellen Handlungen nur Wut und Ekel zum Ausdruck.
Die Strafkammer folgert daraus, dass bei den Taten des Angeklagten „allenfalls von bloßen Überredungen oder Zurechtweisungen unter Ausnutzung der väterlichen Autorität ausgegangen werden kann“. Diese Schlussfolgerung ist objektiv möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Beweislage – der Angeklagte bestreitet die Tat; als unmittelbare Zeugin stand nur das Opfer, das Gewaltanwendungen oder Drohungen durch den Angeklagten in Abrede stellt, zur Verfügung – drängten sich dem Landgericht nicht weitere, von der Beschwerdeführerin vermisste zusätzliche Ausführungen auf, auch wenn man den Gewaltbegriff im Sinne der §§ 177, 178 StGB extensiv auslegt.
Maul Kuhn Granderath v. Gerlach
| Brünning | |