Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 28/89
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Beihilfe zum Raub. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht den Beitrag des Angeklagten zwar als nahe an Mittäterschaft gewertet, dabei aber wesentliche Umstände (fehlende spätere Beteiligung, unklare Informationsweitergabe) nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Zurückverweisung an andere Strafkammer; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewichtung eines Beihilfebeitrags und die Feststellung seiner Nähe zur Mittäterschaft obliegt dem Tatrichter; sie erfordert jedoch eine umfassende, substantiiert begründete Würdigung aller relevanten Umstände.

2

Dass ein Beteiligter durch detaillierte Informationen die Tatausführung erleichtert hat, kann strafschärfend wirken; dies rechtfertigt eine Annäherung an Mittäterschaft nur, wenn sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, dass ohne diesen Beitrag die Tat schwerlich stattgefunden hätte.

3

Das Fehlen jeglicher späterer Beteiligung, Einwirkung auf die Tat oder Anspruchserhebung auf einen Beuteanteil kann gegen die Annahme einer an Mittäterschaft grenzenden Beihilfe sprechen und ist vom Tatrichter zu berücksichtigen.

4

Die bloße Mitteilung von Informationen an Dritte rechtfertigt eine Strafschärfung nur, wenn der Informierende damit rechnen musste, dass der Dritte die Information zur Tatausführung verwenden würde. Ist dies unklar oder nicht hinreichend geprüft, liegt ein Revisionsgrund für die Aufhebung des Strafausspruchs vor.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 7. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 28/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Norbert K. ██ aus ███████, geboren am ██ 1938 ██ ███, wegen Beihilfe zum Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat dem Angeklagten in ganz erheblicher Weise strafschärfend angelastet, dass er durch seine detaillierten Informationen einen Beitrag geleistet hat, ohne den die Straftat schwerlich stattgefunden hätte. Deshalb und weil er auch an der Beute ursprünglich beteiligt werden sollte, liege der Gehilfenbeitrag des Angeklagten „in gefährlicher Nähe zur Mittäterschaft“ (UA S. 15).

Diese Erwägung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, eine Beihilfehandlung zu gewichten und gegebenenfalls ihre Nähe zur Mittäterschaft festzustellen. Das erfordert jedoch eine umfassende Würdigung. Das Landgericht hätte sich daher auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte sich in der Folge nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert und weder auf die – erst Wochen später erfolgte – Durchführung der Tat Einfluss genommen noch – soweit bisher ersichtlich – seinen Beuteanteil eingefordert hat. Diese Umstände legen Bedenken gegen die Annahme einer an Mittäterschaft grenzenden Beihilfe nahe.

Rechtlich bedenklich ist aber ferner, dass das Landgericht dem Angeklagten gleichfalls in ganz erheblicher Weise strafschärfend „seine Erzählungen zunächst gegenüber ██████████“ entgegenhält. Aus dem Urteil wird nicht ausreichend deutlich, ob der Angeklagte schon ██████████ auf die Möglichkeit eines Raubes an dem Kaufmann in Wildberg hingewiesen oder aber ihm nur von dessen Gewohnheiten berichtet hatte. Letzteres könnte dem Angeklagten aber allenfalls dann strafschärfend angelastet werden, wenn er damit rechnen musste, ████████ würde die ihm mitgeteilte Information zur Durchführung eines Raubes benutzen.

Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KuhnSchauenburgGranderath
MaulBrüning
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