Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Strafzumessung und unwirksame Einziehung im Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/89
Datum
01.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Versicherungsbetrugs ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Strafkammer die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinreichend berücksichtigt hat, sowie die Rechtmäßigkeit der Einziehung nach § 74 StGB. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung muss sich aus dem Urteil ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erkannt und geprüft hat; fehlt eine diesbezügliche nachvollziehbare Darstellung, liegt ein rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenausspruch vor.

2

Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nur bei offensichtlichen, aus dem Urteil klar erkennbaren Schreibfehlern oder ähnlichen äußeren Versehen zulässig; sie darf nicht zur Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers dienen oder den Verdacht einer nachträglichen sachlichen Änderung begründen.

3

Die Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass der Einziehungsgegenstand durch die Straftat hervorgebracht wurde oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen ist; bloße nachträgliche Vergütungen an Beteiligte sind nicht ohne weiteres einziehungsfähig.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrens- oder Rechtsfehler die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 28. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 288/89 vom 1. August 1989 in der Strafsache gegen Kurt Max Günther Z[REDACTED] aus ████████ ███, geboren am [REDACTED] 1928 in ███, wegen Versicherungsbetruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Dezember 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 5.500 DM eingezogen. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Zumessung der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft, weil – wie die Revision mit Recht beanstandet – in den Urteilsgründen die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert worden ist. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und auch geprüft, ob unter diesem Gesichtspunkt ein minder schwerer Fall (§ 265 Abs. 2 StGB) anzunehmen sei. Diese Erörterung endet mit dem Satz, die Strafkammer halte ein Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht für gerechtfertigt. Hieran schließt sich unmittelbar die konkrete Strafbemessung an. Aus dem Urteil muss sich jedoch ergeben, dass der Tatrichter sich der durch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit, den Normalstrafrahmen zu mildern, bewusst war und diese geprüft hat. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet hier darauf hin, dass das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu besorgen, dass es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Berichtigungsbeschluss vom 16. März 1989, durch den das Landgericht nach der Urteilszustellung an den Verteidiger die Liste der angewendeten Vorschriften um „§ 49 StGB“ ergänzt und in die Strafzumessungserwägungen den Satz eingefügt hat:

„Die Kammer hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit des § 49 in Verbindung mit § 21 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.“

Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nur statthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offensichtliche Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 46 m.w.Nachw.). Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; Hürxthal aaO). So liegt es hier, wo es um die nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers ging.

Auch die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Anordnung der Einziehung von 5.500 DM aus dem beim Angeklagten am 2. März 1988 – mehrere Tage nach der Tatbegehung – sichergestellten Geldbetrag von 10.000 DM hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelt es sich um das „Resthonorar“ für den Brandleger, das dieser nach der Tatbegehung vom Angeklagten noch erhalten sollte, und damit nicht um einen Gegenstand, der im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
Brüning
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