Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/64
Datum
15.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision: Es fehlt ein Nachweis, dass die Verletzungen ursächlich den Tod herbeigeführt hätten, und das Tatgeschehen rechtfertigt keine Notwehrverteidigung. Der Täter hatte die Auseinandersetzung selbst eingeleitet, sodass mildernde Annahmen (Bestürzung/Furcht) nicht greifen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) setzt einen kausalen Nachweis voraus, dass die zugefügten Verletzungen den Tod verursacht haben; fehlt dieser Nachweis, ist der Vorwurf nicht begründet.

2

Das Notwehrrecht nach § 32 StGB bzw. seine Milderungswirkung nach § 53 Abs. 3 StGB kommt nicht demjenigen zugute, der die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat.

3

Wer die tätliche Auseinandersetzung zunächst selbst provoziert oder als Angreifer auftritt, kann in der Regel nicht mit der Annahme gerechtfertigender oder mildernder affektiver Zustände (Bestürzung, Furcht, Schrecken) rechnen.

4

Kurzzeitige Erregung, Blässe oder schwere Atmung nach einer Tat begründen allein keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme geistiger Benommenheit i.S.d. Notwehrüberschreitung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth, 13. Mai 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Hans ████████, geboren am ██ in ███████, Kreis KC, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 13. Mai 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 12. auf 13. Juli 1963 beim Kartenspiel eine Auseinandersetzung mit dem Maurer Adam ████████, die schließlich in Tätlichkeiten vor dem Eingang des Gastlokals ausartete. Dabei schlug der Angeklagte zweimal mit einem Holzstuhl so heftig auf ███ ein, dass dieser mit erheblichen Verletzungen liegen blieb und ins Krankenhaus verbracht werden musste. ███████ verstarb am █████ 1963 nach Eintritt eines Lungeninfarkts. Ein Nachweis dafür, dass der Tod durch die vom Angeklagten zugefügten Verletzungen verursacht worden sei, ließ sich nicht erbringen.

Das Schwurgericht hat deshalb den von der Anklage erhobenen Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) nicht als begründet erachtet und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) wegen Gebrauchs eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

Die Beurteilung der Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB wird von den Feststellungen getragen. Dem Schwurgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Tat des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Der Streit beim Kartenspiel wäre ohne jede Folge geblieben, wenn der Angeklagte seinen Widersacher in Frieden hätte ziehen lassen, als dieser gezahlt und sich verabschiedet hatte und das Lokal verließ. Stattdessen sprang er auf, lief hinterdrein und schubste ██████ durch den Ausgang des Lokals vor sich her. Nachdem er so die schon beim Spiel von ihm mit den Worten „du kannst ja mit mir hinausgehen, wenn du willst“ angekündigte tätliche Auseinandersetzung im Hof des Lokals eingeleitet hatte und deutlich selbst zum Angreifer geworden war, war ihm zuzumuten, dass er sich hernach in die Gaststätte zurückzog, als ihn ████ – wie das Schwurgericht glaubte, dem Angeklagten nicht widerlegen zu können – seinerseits angriff, statt diesen so schwer und lebensgefährlich zu verletzen.

Das Schwurgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 1. August 1961 – 1 StR 197/61 – (in StGB § 53 Nr. 6 = NJW 1962 S. 308 Nr. 13) eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt habe, und deshalb eine nähere Erörterung der Frage, ob der Angeklagte bei Überschreitung seines etwaigen Notwehrrechts in Bestürzung, Furcht oder Schrecken handelte, als entbehrlich angesehen.

Ob dem mit Rücksicht darauf, dass es sich hier nicht wie in jenem Falle um einen schon vor Eintritt der Notwehrlage planmäßig ins Auge gefassten Exzess handelte, beizupflichten wäre, kann dahinstehen. Wer – wie der Angeklagte – zunächst selbst einen anderen widerrechtlich und mutwillig angreift, bei dem ist von vornherein nach aller Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten könnte, wenn dann der andere seinerseits zu Tätlichkeiten übergeht. Schläge von der Art, wie sie der Angeklagte nach seiner vom Schwurgericht für nicht widerlegt erachteten Behauptung von █████████ mit unbewaffneter Faust erhalten hat, sind nicht geeignet, einen Raufhandel suchenden Mann in Bestürzung, Furcht und Schrecken zu versetzen. In aller Regel hat er dergleichen schon im Voraus veranschlagt. Erst recht gilt dies für den Angeklagten, der die klar erkannte Möglichkeit hatte, sich jederzeit in das Wirtshaus zurückzuziehen und in den Schutz seiner dort anwesenden Bekannten zu begeben. § 53 Abs. 3 StGB kommt ihm daher nicht zugute, wie das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.

Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch besteht nicht. Dass der Angeklagte nach der Tat schwer atmete, blass war und sichtlich stark erregt war, brauchte das Schwurgericht nicht als Zeichen geistiger Benommenheit zu werten.

Dr. GeierHübnerFischer
WillmsSanders
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