Treffer
BGH Urteil

Bedingte Drohung kann Beamtennötigung erfüllen; Unsicherheit mindert Ernstlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/61
Datum
19.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Aufruhrs, Landfriedensbruchs und Beleidigung betreffen insbesondere die Frage, ob eine bedingte Äußerung als Drohung nach §114 StGB zu werten ist. Der BGH stellt fest, dass auch angekündigtes künftiges Übel eine Drohung sein kann, die Ungewissheit der Bedingung aber die Ernsthaftigkeit beeinflusst. Mangels konkreter Feststellungen zur Ernstlichkeit der Äußerung hob der Senat die Verurteilung eines Angeklagten insoweit auf und verwies die Sache zurück; weitere Korrekturen betrafen einzelne Strafzumessungen und Tatbestandsanwendungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ankündigung eines Übels, dessen Verwirklichung erst später oder nach Eintritt einer Bedingung erfolgen soll, kann eine Drohung im Sinne des § 114 StGB sein.

2

Bei bedingten Drohungen ist die Ungewissheit des Eintritts der Bedingung für die Auslegung und die Prüfung der Geeignetheit, beim Bedrohten Furcht zu erwecken, erheblich; größere Ungewissheit spricht gegen die Ernstlichkeit der Drohung.

3

Zur Feststellung einer Drohung ist der Wortlaut unter Berücksichtigung der näheren Umstände und der situativen Erregung auszulegen; gleichlautende Zurufe aus der Menge oder nur aufgegriffene Äußerungen können Zweifel an einem ernstgemeinten Drohungswillen begründen.

4

Die Strafschärfung wegen Rädelsführerschaft (§ 115 Abs. 2 StGB) setzt einen nennenswert überdurchschnittlichen Tatbeitrag oder eine tatsächlich führende Rolle des Täters voraus.

5

Die mehrfache Anwendung des § 125 Abs. 2 StGB erfordert konkrete Handlungen an Sachen (Plündern, Vernichten, Zerstören); bloße geringfügige Beschädigungen begründen diese Tatmehrheit nicht, und offensichtliche Rechtsfehler kann das Berufungsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 6. März 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ja ████ ███ Amtliche Sammlung: StGB § 114

Auch die Ankündigung eines Übels, das erst später oder gar erst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung im Sinne des § 114 StGB sein. Je ungewisser allerdings der Eintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel an der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein.

BGH, Urt. v. 19. Dezember 1961 — 1 StR 288/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, ████, den Maurer Erha[rd], dort geboren am ███, geboren am ███, den Kaufmann Adolf ███, 1938 in ███,

Sachbezeichnung: ███ wegen Aufruhrs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Pr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt Br., bei der Verkündung Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, Geschäftsstelle, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben:

1. in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten HC betrifft; 2. im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten ████ betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beleidigung in drei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten HC ist begründet, das des Angeklagten ████ hat nur zum Teil Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten HC

1. Das Rechtsmittel führt zur Überprüfung des ganzen Urteils. Die Beschränkung der Revision auf die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB und die Verurteilung wegen Beleidigung ist nicht statthaft, weil das Landgericht Tateinheit zwischen allen Straftaten angenommen hat, derentwegen es den Angeklagten verurteilt hat.

2. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 115 Abs. 1, 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Dagegen wird die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte einen nennenswert über den Durchschnitt der übrigen Teilnehmer hinausgehenden Tatbeitrag geleistet und auch nur zeitweise eine führende Rolle gespielt hat. Es hat ihn deshalb mit Recht nicht als Rädelsführer angesehen. Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte aber eine Beamtennötigung (§ 114 StGB) begangen. Dieses Vergehen hat die Strafkammer darin gefunden, dass der Angeklagte den Polizisten zurief: „Ihr gehört aufgehängt, lasst nur die Russen kommen!“ und die Beamten dadurch nötigen wollte, von weiteren Versuchen abzusehen, die Menge zurückzudrängen und aufzulösen. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

Zum Begriff der Drohung gehört es, dass der Drohende das in Aussicht gestellte Übel wirklich oder angeblich selbst herbeiführen will oder, wenn das durch einen Dritten geschehen soll, dass in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden soll, der Drohende könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen (RGSt 54, 236; BGHSt 7, 197). Eine Drohung im Sinn des § 114 StGB erfordert nicht, dass der angekündigte Nachteil als unmittelbar bevorstehend hingestellt wird. Auch die Vorstellung eines Übels, das nach der Art der Drohung erst später zugefügt werden soll, kann geeignet sein, auf den Willen des Beamten einzuwirken und einen Zwang auf ihn auszuüben (RGSt 34, 206). Die Annahme einer Drohung wird auch nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass die Zufügung des in Aussicht gestellten Nachteils von dem ungewissen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstandes abhängen soll und dass der Drohende auf die Erfüllung dieser Bedingung keinen Einfluss hat (BGH, Urt. v. 31. März 1954 – 6 StR 8/54). Wenn ein Übel aber nur bedingt angekündigt wird, darf der Grad der Ungewissheit des Eintritts der Bedingung nicht unbeachtet bleiben. Von ihm kann abhängen, ob die bedingte Drohung überhaupt noch geeignet ist, den Bedrohten zu beeindrucken, und ob sie ihm ernsthaft erscheint. Es kann ein zuverlässiges Anzeichen dafür sein, ob der „Drohende“ überhaupt mit dem Willen und in der Vorstellung gehandelt hat, durch seine Äußerung im anderen Teil Furcht vor der Verwirklichung eines Übels zu erwecken, um dadurch Einfluss auf dessen Entschließungen zu gewinnen. Je unsicherer und ungewisser der Eintritt der Bedingung ist, an den nach dem Inhalt der Äußerung die Verwirklichung eines Übels geknüpft ist, um so mehr wird sich die Annahme aufdrängen, dass der Handelnde die Ankündigung eines Übels nicht als ernstgemeinte Drohung, sondern vielleicht nur als großsprecherische oder von Unmut eingegebene Redensart verstanden wissen will und die Möglichkeit, dass seine Äußerung anders aufgefasst werden könnte, überhaupt nicht bedenkt. Auch die näheren Umstände, unter denen eine Äußerung fällt, die ihrem Wortlaut nach nicht ganz eindeutig ist, können für ihr Verständnis erheblich sein. Je erregter die Beteiligten sind, um so mehr werden alle denkbaren Deutungen entfallen, die eine längere oder eingehendere Überlegung voraussetzen. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht bei der Auslegung der Äußerung des Angeklagten diese bei natürlicher Betrachtung sich aufdrängenden Grundsätze bedacht hat.

Das Landgericht hat in dem Ausspruch des Angeklagten, er werde dafür sorgen, dass den Polizisten ein Leid angetan werde, „wenn die Russen kommen“, die gewollte Drohung gesehen. Diese Auslegung steht nicht mit der Erfahrung darüber in Einklang, wie jemand im Allgemeinen die Absicht ausdrückt, er selbst wolle einem anderen ein Übel zufügen oder mindestens darauf hinwirken. Der Wortlaut der Äußerung lässt nämlich nicht einmal zuverlässig erkennen, ob nach dem Willen des Angeklagten den Beamten nach Eintritt der erwähnten Bedingungen überhaupt etwas angetan werden sollte. Die Fassung „Ihr gehört aufgehängt …“ und die mehrmals gezogenen Vergleiche mit den angeblichen Verhältnissen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands lassen auch die Deutung zu, dass der Angeklagte über die Polizisten und ihr Verhalten nur ein Werturteil aussprechen, seine Geringschätzung der Polizisten offenbaren und im Übrigen seiner Meinung Ausdruck verleihen wollte, dass die Polizisten in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Bundesrepublik nach etwaigem Einmarsch der Russen nicht so handeln könnten, wie sie es taten. Der Zuruf kann seinem Wortlaut nach auch eine bloße Unmutsbekundung gewesen sein. Allerdings ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Beamten ein Übel in Aussicht stellen wollte. Aus dem Wortlaut der Drohung geht dann aber nicht deutlich hervor, dass er selbst das tun oder mindestens darauf hinwirken wollte, dass Dritte etwas gegen die Beamten unternehmen sollten. Gleichwohl kann die Auslegung der Strafkammer richtig sein. Das setzt aber die Feststellung besonderer Umstände voraus, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Worten des Angeklagten um die Ankündigung eines Übels handelte, bei dessen Zufügung er wirklich oder angeblich unmittelbar oder mittelbar mittun wollte. Solcher Feststellung bedarf es hier auch deshalb, weil ähnliche Zurufe aus der Menge kamen (UA 14) und der Angeklagte die von ihm gemachte Äußerung möglicherweise nur aufgegriffen hat, ohne damit die Absicht irgendeiner Beteiligung an ihrer Verwirklichung auszudrücken.

Diese Mängel nötigen dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten HC betrifft.

Die weiteren Angriffe seiner Revision sind unbegründet.

a) Die Wirkung des genossenen Alkohols hat die Strafkammer beachtet und geprüft. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte angetrunken; der Alkoholgenuss hatte sein Einsichts- und Hemmungsvermögen aber nicht erheblich vermindert. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen und die Alkoholwirkung nur bei der Bemessung der Strafe mildernd berücksichtigt hat.

b) Das Landgericht hat in dem innerhalb der Strafantragsfrist gestellten Gesuch der Polizeibeamten ███ Leo ████ und ███, sie „in der Strafsache gegen █████████ als Nebenkläger zuzulassen“, zugleich einen Antrag auf Verfolgung der ihnen zugefügten Beleidigung erblickt. Diese Ansicht beruht auf zutreffenden Erwägungen. Der Antrag bringt klar zum Ausdruck, dass die verletzten Beamten die Tat unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten und gegenüber allen an ihr beteiligten Personen verfolgt wissen wollten. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Antrags in dem von der Revision dargelegten Sinn sind nicht ersichtlich.

B. Die Revision des Angeklagten ████

1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe mehrmals gegen § 125 Abs. 2 StGB verstoßen. Diese Meinung trifft nicht zu. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem mit der flachen Hand gegen einen Polizisten geführten Schlag eine Gewalttätigkeit gegen eine Person gesehen und den Angeklagten deshalb des Landfriedensbruchs in der erschwerten Form des § 125 Abs. 2 StGB schuldig befunden. Auf einem Rechtsfehler beruht jedoch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB durch einen Schlag auf das Dach des Funkstreifenwagens K 7 ein zweites Mal verwirklicht. Die Anwendung des § 125 Abs. 2 StGB setzt – von den Fällen der Rädelsführerschaft und der Gewalttätigkeit gegen Personen abgesehen – voraus, dass der Täter Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört hat. Der Angeklagte hat keines dieser Merkmale verwirklicht; denn an dem Funkstreifenwagen K 7 wurden nur stellenweise der Lack und offenbar durch andere Personen der rechte Blinker beschädigt (RGSt 39, 223).

Danach hat der Angeklagte den Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht mehrmals, sondern nur einmal verwirklicht. Diesen Fehler kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen, da eine neue Verhandlung insoweit keine weiteren Feststellungen erwarten lässt. Der Schuldspruch braucht nicht geändert zu werden; denn er ist von dem Fehler nicht beeinflusst.

2. Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch wegen der – wenn auch geringfügigen Minderung des Schuldumfangs aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber, ob deswegen trotzdem dieselbe oder nur eine geringere Strafe angemessen ist, muss dem Tatrichter überlassen bleiben.

Geier Seibert Dro[ste]

LG SchweinfurtHübner
WillmsMai
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