Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Anordnung zur Abführung des Mehrerlöses bei Preisvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/58
Datum
21.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Preisvergehen angeklagt; das Landgericht sprach in Teilen frei, ordnete aber die Abführung von Mehrerlösen an. Der BGH hob diese Anordnung auf und stellte das Verfahren insoweit ein. Er begründet dies mit Verfahrensfehlern (fehlender gesonderter Antrag der Staatsanwaltschaft) und materiellen Mängeln (Preisstellen hatten nicht beanstandet/ genehmigt; falscher Adressat; unzureichende Feststellungen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses setzt einen gesonderten Antrag der Staatsanwaltschaft zur selbständigen Anordnung voraus; ein bloßer Verurteilungsantrag, der die Abführung lediglich als zwingende Folge benennt, ersetzt einen solchen gesonderten Antrag nicht.

2

Ist der vom Mehrerlös Betroffene eine juristische Person, ist die Anordnung der Abführung gegen diese und nicht gegen den lediglich als Vertreter handelnden Geschäftsführer zu richten.

3

Liegt eine ausdrückliche Genehmigung oder mindestens keine Beanstandung der Preise durch die zuständigen Preisstellen vor, schließt dies die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses nach § 13 Abs. 12 StFG 1954 aus.

4

Zur Feststellung einer Wirtschaftsstraftat genügt nicht die bloße Zitierung des gesetzlichen Tatbestands; das Gericht muss die tatbestandlichen Voraussetzungen durch konkrete tatsächliche Feststellungen substantiiert darlegen.

5

Vor einer Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist zu prüfen, ob von der Anordnung nach den einschlägigen Ausnahmeregeln (z. B. §§ 15 Satz 2, 8 Abs. 2 WiStG 1954) abgesehen werden kann.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████ J. aus B., geboren ███ 1905 in [REDACTED], wegen Preisvergehens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ████████ Landgerichtsrat ███ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Oberstaatsanwalt ██████████████████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Geschäftsstellenangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. [REDACTED] 1957, soweit die Abführung von Mehrerlös angeordnet worden ist, aufgehoben.

Das Verfahren wird insoweit eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Beschwerdeführer ist im Eröffnungsbeschluss vom 26. April 1955 zur Last gelegt:

Zu a), Ende September 1948 auf Grund einer Freigabebescheinigung des Landesernährungsamts Bayern für verderbbrohte Kondensmilch des Fabrikats Saliter 700 Kisten (= 67.200 Dosen) Milch von einwandfreier Beschaffenheit ohne Bezugsberechtigung zum Preise von 0,33 DM je Dose erworben und alsbald weiterverkauft zu haben, und zwar entgegen einer behördlichen Auflage zum Überpreis von 0,72 DM je Dose;

zu b), am 9. Dezember 1949 zehn Tonnen Trockenvollei (Fall 4), das er für 7,55 DM je kg erworben hatte, zum erhöhten Preis von 10,20 DM je kg weiterverkauft zu haben.

Die Strafkammer hat ihn von der Anschuldigung eines Preisvergehens im Fall I 4) und von der Anklage wegen Kriegswirtschaftsverbrechens (und Verbrauchregelungsvergehens im Fall I 2 a) freigesprochen, im Übrigen zu I 2 a) nur einen Preisverstoß (§ 18 WiStG 1949) für nachgewiesen erachtet und insoweit das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 StRG 1949 eingestellt. In beiden Fällen hat sie jedoch die Abführung des Mehrerlöses angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlicher Kritik. Sie hat Erfolg,

I. schon aus folgenden von Amts wegen zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen Gründen:

1) Es fehlt an einem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Abführung des Mehrerlöses selbständig anzuordnen. Ihr Antrag in der Hauptverhandlung ging dahin, den Angeklagten wegen der Preisvergehen zu verurteilen und nach § 49 WiStG 1949 auf Abführung des Mehrerlöses zu erkennen. Dieser Antrag war also von der zwingenden Vorschrift, nach der das Gericht im Falle der Verurteilung die Abführung des Mehrerlöses auszusprechen hat, und nicht von dem ihr durch die §§ 42, 51 WiStG 1949, § 26 OWiG, §§ 15, 10 WiStG 1954 eingeräumten Ermessen bestimmt (BGHSt 2, 29, 343; 7, 356).

2) Der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses verstößt ferner gegen § 13 Abs. 12 Satz 3 und 4 StFG 1954 (BGHSt 1, 90). Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist angesichts des Umstandes nicht zu bezweifeln, dass selbst die zuständigen Preisstellen die vom Angeklagten erzielten Preise sei es nicht beanstandet, sei es ausdrücklich genehmigt hatten. Der von der Strafkammer als unzulässig errechnete Überpreis beträgt bei der Milch nur 0,05 DM je Dose, bei dem Trockenvollei 2,65 DM je kg.

Hiernach ist das Verfahren, soweit es die Abführung der Mehrerlöse betrifft, einzustellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensrügen der Revision können daher auf sich beruhen.

II. Der sachlichen Nachprüfung hätte das Urteil ebenfalls nicht standgehalten.

1) Da der Angeklagte die Saliter-Milch nach den Feststellungen zwischen dem 27. September und dem 1. Oktober 1948 veräußerte, kann er nicht, wie ihm die Strafkammer zur Last legt, gegen die später erlassenen Preisverfügungen vom 28. Oktober 1948 und vom 27. April 1950 verstoßen haben. Überdies war nach anderen Urteilsfeststellungen die Preiserlassung vom 28. Oktober 1948 auf die Veräußerung der Saliter-Milch nicht anzuwenden.

2) Den Mehrerlös beim Verkauf des Trockenvolleis erzielte nicht der Angeklagte, sondern augenscheinlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die er als Geschäftsführer handelte. Daher hätte sich die Anordnung, diesen Mehrerlös abzuführen, nur gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Beschwerdeführer richten können (BGHSt 3, 130 = NJW 1952, 986 Nr. 21).

3) Die Annahme einer Wirtschaftstraftat begründet die Strafkammer in beiden Fällen bloß mit dem Wortlaut des § 6 WiStG 1949. Das ist bei dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls ausreichend.

4) Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Abführung des Mehrerlöses gemäß § 15 Satz 2, § 8 Abs. 2 WiStG 1954 hätte unterbleiben können (BGH NJW 1955, 1406 Nr. 22).

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha

Dr. Rotberg ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Dr. Hübner
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