Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge; Notwehr verneint, Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 288/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; seine, die Staatsanwaltschafts- und die Nebenklägerrevision wurden vom BGH verworfen. Das Schwurgericht hat das Vorliegen von Notwehr und vermeintlicher Notwehr rechtlich zu Recht verneint. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt bestehen, da die Urteilsgründe das öffentliche Interesse an der Vollstreckung ausreichend berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; das bloße Hochheben eines Gegenstandes ohne Angriffswille begründet keine Notwehrlage.

2

Ein rechtsirrtümlicher Glaube an einen Angriff entlastet nicht, wenn der Täter sich bewusst ist, selbst der Angreifer zu sein; in diesem Fall liegen weder Rechtfertigung noch entschuldigende Umstände vor.

3

Eine entschuldigende Überschreitung der Verteidigung nach § 53 Abs. 3 StGB erfordert, dass der Täter in Verteidigungsabsicht gehandelt hat; fehlt diese Vorstellung, kommt § 53 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung zu prüfen; das Unterbleiben einer ausdrücklichen Darlegung in den Urteilsgründen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht aus der Begründung ersichtlich ist, dass der Gesichtspunkt berücksichtigt worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Trier, 14. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Adolf ███, geboren am ███ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1954, auf Grund der Verhandlung vom 14. Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hannzen als beisitzende Richter, █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klemens ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 14. Dezember 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit Bestandteil des am 9. September 1954 geänderten Beschlusses des Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1953 ist.

Der Angeklagte und der Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1953 im Verlauf eines Wirtshausstreits dem Landwirt Johann ███ mit der geballten Faust einen Schlag auf die rechte Halsseite unter dem Kinn versetzt, durch den ███ benommen wurde, sodass er über die Haustürschwelle nach hinten umfiel und mit dem Kopf auf das Pflaster schlug. Er erlitt eine Gehirnerschütterung mit Gehirnquetschung und einen Schädelbasisbruch; er verstarb am 4. Mai 1953 an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt unter Anrechnung einer erlittenen kurzen Untersuchungshaft. Das Gericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Vater des Getöteten, der Landwirt Klemens ███, als Nebenkläger Revision eingelegt.

Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts, vom Nebenkläger auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dass jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind auf den Strafausspruch beschränkt, wie die nähere Begründung des Rechtsmittels zweifelsfrei erkennen lässt.

Zutreffend und unter Beachtung des Erfordernisses des § 56 StGB würdigt das Gericht die Tat des Angeklagten als ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB. Rechtlich einwandfrei verneint es auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen von Notwehr, vermeintlicher Notwehr und strafloser Notwehrüberschreitung.

Eine Angriffshandlung des Johann ███ lag überhaupt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest, dass ███ mit dem Stuhl, den er mit beiden Händen an der Lehne gepackt vor sich hielt, sich schützen, nicht aber angreifen wollte. Nach der äußeren Tatseite war daher das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegen ███ ein rechtswidriger Angriff, der darin bestand, dass er ihn beim Kragen packte und zur Gastzimmertür stieß, ihm mit schnellen Schritten folgte und ihm im Hausgang einen weiteren Stoß gab. Wenn sich ███ in diesem Augenblick nach dem „ihm immer noch schnell folgenden“ Angeklagten umwandte und dabei „gleichzeitig eine Hand in die Hosentasche steckte und ruckartig wieder herauszog“, so wäre eine wirksame Gegenmaßnahme von seiner Seite eine Verteidigung gegen den fortdauernden Angriff des Angeklagten gewesen, der ihn zumindest rechtswidrig in seiner Bewegungsfreiheit beschränkte. Tatsächlich hat ███ aber weder zu einem Schlag noch zu einem Stoß ausgeholt; eine Gegenmaßnahme des Angeklagten war nicht durch die Sachlage gerechtfertigt. Von einer Fortdauer des mit dem Erheben des Stuhles begonnenen Angriffs, wie die Revision des Angeklagten meint, kann schon deswegen keine Rede sein, weil in dem Erheben des Stuhles überhaupt kein Angriff lag.

Aber auch die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass er im Hausflur der Angreifer war, und er habe somit nicht in der irrigen Meinung gehandelt, für ihn lägen die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr vor, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht geht insoweit zugunsten des Angeklagten von der Annahme aus, dass er, als er sich von den auf dem Fußboden miteinander Raufenden, ███ und ███, aufrichtete und ███ mit dem Stuhl in beiden Händen neben sich sah, glaubte, dass ███ ihn angreife. Es lässt aber keinen Rechtsirrtum erkennen, entspricht vielmehr der Sachlage, wenn das Gericht angesichts der nunmehr folgenden Vorgänge es als ausgeschlossen bezeichnet, dass der Angeklagte „den im Hochheben des Stuhles erblicken Angriff noch für fortdauernd hielt“; der Zeuge ███ nahm mit der einen Hand den Stuhl ab und schob ihn mit der anderen beiseite, was der im Urteil als ein harmloser, guter, hilfsbereiter Mensch bezeichnete ███ mit sich geschehen ließ. Der Angeklagte packte ihn und stieß ihn zur Tür, wobei ███ sich wiederum nicht wehrte, sondern sich nur kurz umschaute und dann wortlos zur Tür hinaus zum Hausgang ging; selbst als der Angeklagte ihm noch im Hausgang mit schnellen Schritten folgte, sah sich ███ weder nach ihm um noch blieb er stehen; überdies hatte sich die besonders friedliche Natur des ███ schon bei den gegen ihn gerichteten Zurufen gezeigt, die die im Übrigen harmlose Auseinandersetzung eingeleitet hatten. Der Zeuge ███, der nach den Revisionsausführungen des Angeklagten als Mitglied der Gegenpartei dem Angeklagten „sofort in den Hausflur nachgefolgt“ war und von ihm als zum Angriff auf ihn entschlossener Gegner angesehen gewesen sein soll, hatte nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nicht an dem Streit teilgenommen, wie auch von zwei „Parteien“ einer Wirtshausschlägerei keine Rede sein kann. Wenn das Schwurgericht daher aus der Tatsache, dass ███ dem Angeklagten in den Hausgang folgte und beobachtete, was sich dort und auf der Haustürschwelle ereignete, nicht die Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zieht wie die Revision, so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit handelt es sich bei den Ausführungen der Revision um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.

Der Feststellung des Gerichts, dass der Angeklagte bei dem Schlag gegen ███ sich dessen bewusst war, der Angreifer zu sein, also nicht zu seiner eigenen Verteidigung zu handeln, steht auch nicht die vom Angeklagten behauptete und zu seinen Gunsten als unwiderlegt zugrunde gelegte ruckartige Handbewegung ███ unmittelbar vor dem Schlag des Angeklagten entgegen. Mag der Angeklagte angenommen haben, dass ███ mit dieser Bewegung irgendeinen Gegenstand aus der Tasche zog, so hatte er doch weder zum Schlag noch zum Stoß ausgeholt; dass er etwa ein Messer geöffnet hätte, hat auch der Angeklagte nicht behauptet. Die Vorstellung von einem gegen ihn gerichteten Angriff konnte der Angeklagte somit auf Grund dieser Bewegung ███ nicht haben, ganz abgesehen davon, dass er sich sagen musste, dass selbst ein tatsächliches Vorgehen ███ eine Notwehrhandlung gegen ihn selbst dargestellt hätte. Es war dem Angeklagten nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Tatrichters klar, dass er der Angreifer war, wenn er nunmehr auf ███ einschlug.

Der verhängnisvolle Schlag des Angeklagten gegen den Hals war somit weder durch Notwehr gerechtfertigt noch wird er durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Die Frage, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, was nach § 53 Abs. 3 StGB sein Handeln entschuldigen würde, ergibt sich bei dieser Sachlage nicht, denn der Angeklagte hat weder an sich noch nach seiner eigenen Vorstellung zu seiner Verteidigung gehandelt.

Die Revision des Angeklagten war somit zu verwerfen.

Aber auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind nicht begründet. Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hätte, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die Tatsache, dass es sich hierüber in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich äußert, berechtigt jedoch nach der Sachlage nicht zu der Annahme, dass es diesen Gesichtspunkt versehentlich oder infolge Rechtsirrtums außer Acht gelassen habe. Die Umstände des Falles sprachen hier ganz besonders eindringlich für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und noch sehr jung; er war trinkfreudig und angetrunken und kam zu der Tat nicht aus Rauflust oder Rohheit, sondern er hatte sich vielmehr bemüht, den aufgekommenen Streit zu schlichten, und ist in Erregung und Wehifer über die zulässigen Grenzen hinausgegangen; er hat sofort nach der Tat aufrichtige Reue gezeigt und hat schließlich auch durch die erlittene Untersuchungshaft bereits eine nachdrückliche Verwarnung erhalten. Dass das Gericht unter diesen – von ihm erörterten und gewerteten – Umständen, die in ihrer Gesamtheit für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, von maßgeblicher Bedeutung sind, diesen Gesichtspunkt übersehen haben sollte, kann mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Hinzu kommt die fühlbare Auflage, die mit der Strafaussetzung verbunden wurde.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Mantel Dr. Härchner Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hannzen
Dr. Härchner
Revisionen verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge; Notwehr verneint, Bewährung bestätigt — Themis