Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Dolmetschervereidigung nach §189 GVG ausreichend dokumentiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 287/99
Datum
20.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision eine unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers gemäß §189 GVG. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist mehrdeutig und kann die behauptete Verletzung nicht beweisen; bei Unklarheit ist Freibeweis zu erheben. Ein Vermerk des Vorsitzenden überzeugte den Senat, dass vereidigt wurde. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beachtung der in §189 GVG vorgesehenen Beeidigungshandlungen ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Einhaltung grundsätzlich durch das Protokoll der Hauptverhandlung nach §274 StPO zu beweisen ist.

2

Erweist sich das Protokoll als mehrdeutig oder lässt daraus der tatsächliche Verfahrensablauf nicht klar erkennen, entfällt seine Beweiskraft; das Revisionsgericht hat dann im Freibeweis zu klären, wie der Verfahrensablauf tatsächlich war.

3

Vorgedruckte oder als Alternativen formatierte Einträge im Protokoll begründen für sich genommen keinen sicheren Beweis für das Stattfinden oder Unterbleiben einer förmlichen Handlung.

4

Das gleichzeitige Vorgehen gemäß §189 Abs.1 Satz1 GVG und §189 Abs.2 GVG wäre zwar nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, ist aber atypisch und kann aus Protokollformulierungen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden.

5

Lässt die nachprüfbare ergänzende Sachaufklärung (z.B. Vorsitzendenvermerk) erkennen, dass die Beeidigung erfolgt ist, liegt kein Verfahrensfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Januar 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer früheren verhängten Strafe zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen eines (Einbruch-)Diebstahls und eines (anderen) schweren Raubes zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf eine Verfahrensrüge und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, an der Hauptverhandlung habe ein Dolmetscher teilgenommen, der zu Beginn der Hauptverhandlung weder gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG vereidigt worden sei, noch sich gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf einen früher geleisteten Dolmetschereid berufen habe.

a) Zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf das Protokoll der Hauptverhandlung des ersten Verhandlungstages. Unmittelbar nach der Feststellung der Anwesenheit des Dolmetschers heißt es (ersichtlich vorgedruckt) dort: „- zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt - berief sich zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf seine allgemeine Vereidigung.“

b) Ein Verfahrensfehler ist damit nicht erwiesen. Ob § 189 GVG beachtet wurde, ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung gemäß § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werden kann (BGHR GVG § 189 Beeidigung 1 m.w.Nachw.).

Aus dem geschilderten Inhalt des Protokolls lässt sich jedoch in keiner Richtung ein klarer Beweis führen.

(1) Der bloße Wortlaut des Protokolls könnte darauf hindeuten, dass der Dolmetscher vereidigt wurde und sich darüber hinaus auf eine frühere Vereidigung berufen hat. Allerdings spricht der Umstand, dass vor beiden Passagen ein Spiegelstrich steht, eher gegen ein solches Vorgehen. Spiegelstriche werden vielfach vorgedruckt, wenn grundsätzlich mehrere Fallgestaltungen voraussehbar sind, ohne dass schon klar ist, welche dieser Alternativen im konkreten Einzelfall tatsächlich eintritt. Zwingend ist dies aber nicht; Spiegelstriche werden auch verwendet, um kumulatives Geschehen zu kennzeichnen.

Ein gleichzeitiges Vorgehen gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG und § 189 Abs. 2 GVG würde zwar keinen revisiblen Rechtsfehler begründen, wäre aber überflüssig und erscheint daher jedenfalls nicht naheliegend. Insgesamt kann daher trotz des Wortlauts des Protokolls nicht sicher von einem kumulativen Geschehen ausgegangen werden.

(2) Ebensowenig belegt das Protokoll klar, dass weder gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG noch gemäß § 189 Abs. 2 GVG vorgegangen wurde. Hiervon wäre zweifelsfrei nur auszugehen, wenn beide Passagen gestrichen wären. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

(3) Von der Sache her naheliegend und mit dem geschilderten Protokollinhalt vereinbar erscheint auch die Annahme, dass jedenfalls eine der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten realisiert und lediglich nicht gekennzeichnet wurde, hinsichtlich welcher dies der Fall war.

Sicher bewiesen werden kann dies durch das geschilderte Protokoll aber auch nicht.

c) Wenn das Protokoll aber unterschiedlichste Verfahrensgestaltungen möglich erscheinen lässt, ohne dass ihm der tatsächliche Verfahrensgang klar entnommen werden kann, dann kann es wegen dieser (offensichtlichen) Unklarheit auch keine Beweiskraft entfalten (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 274 Rdn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung obliegt es vielmehr dem Revisionsgericht, im Wege des Freibeweises zu klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war (st. Rspr., vgl. d. Nachw. aaO Rdn. 18).

Hier ergibt der Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1999 – den die Revision ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 1999 zwar aus Rechtsgründen für unverwertbar hält, dessen inhaltliche Richtigkeit sie dabei aber nicht in Zweifel zieht – zur Überzeugung des Senats, dass der Dolmetscher zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt wurde.

Ein Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor.

2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferBruningBoetticher
MaulWahl
Revision verworfen: Dolmetschervereidigung nach §189 GVG ausreichend dokumentiert — Themis