Revision verworfen: Einziehung von Kurierlohn in Betäubungsmittelfall abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/97
- Datum
- 11.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einziehung von Geldbeträgen als aus einer Straftat herrührend (vgl. §§ 73, 74 StGB) ist darzulegen und zu beweisen, dass die Mittel als Tatlohn oder zur Durchführung der Tat zur Verfügung gestellt wurden; fehlt dieser Nachweis, bleibt die Einziehung aus.
Tatrichterliche Schlussfolgerungen aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie sachlich nicht tragfähig oder willkürlich sind; das bloße Vorliegen einer anderen möglichen, aber nicht überwiegend gebotenen Erklärung genügt nicht.
Entscheidungen anderer Strafkammern in getrennten Verfahren gegen Mitglieder derselben Organisation begründen für das Revisionsgericht keine Bindungswirkung; abweichende Urteilsgründe sind unbeachtlich, wenn die konkrete Würdigung im vorliegenden Verfahren möglich ist.
Bei der Bewertung der Herkunft mitgeführter Mittel kann der Tatrichter Umstände berücksichtigen, aus denen sich plausibel ergibt, dass etwaige Entgelte erst nach Rückkehr zu zahlen wären; dies kann die Nichtannahme einer Verfügungszuwendung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 287/97 vom 11. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger der Angeklagten M. G. R.,
Rechtsanwalt [REDACTED::<4>] als Verteidiger des Angeklagten J. A. G.,
Rechtsanwalt [REDACTED::<5>] als Verteidiger der Angeklagten F. E. A. G.,
Justizangestellte [REDACTED::<6>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten – gegen alle Angeklagten gerichteten – Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den „von der Angeklagten M. G. R. mitgeführten und bei ihr beschlagnahmten Geldbetrag in Höhe von 4.530 US-Dollar“ als Kurierlohn oder als Reisegeld nicht für verfallen erklärt oder eingezogen hat (§§ 73, 74 StGB).
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde, hat keinen Erfolg.
Dazu ist im Urteil festgestellt, dass die Angeklagte M. G. R., als sie mit ihren Kindern am Flughafen in Stuttgart festgenommen wurde, den Betrag von 4.530 US-Dollar mit sich führte. Nicht überzeugen konnte sich das Landgericht jedoch, dass dieses Geld den Angeklagten von den Rauschgifthändlern als Reisespesen und/oder Kurierlohn zur Verfügung gestellt worden war; es hielt die übereinstimmende Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegbar, das Geld zur Finanzierung der Reise inklusive des Europaaufenthalts stamme aus Ersparnissen der Angeklagten M. G. R. und aus einem Kredit.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hält diese Annahme „bei unvoreingenommener Betrachtungsweise“ für so fernliegend, dass sie als rein hypothetischer Geschehensablauf nicht zur Grundlage des Urteils gemacht hätte werden dürfen; doch dringt sie damit nicht durch. Die getroffenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das Landgericht hat die Möglichkeit gesehen, dass das Geld von den Rauschgifthändlern zur Verfügung gestellt sei. Es hat jedoch im konkreten Fall – nämlich weil in den Wochen zuvor zwei große Kokaintransporte derselben Organisation in die Bundesrepublik gescheitert waren – es als nicht fernliegend angesehen, dass die Angeklagten Spesen und Entgelt erst nach der Rückkehr erhalten sollten.
Gegen diesen Schluss können mag auch ein anderer Schluss möglich sein – rechtliche Einwände nicht erhoben werden; dass eine andere Strafkammer des Landgerichts in einem Verfahren gegen einen Kurier derselben Organisation zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, musste unberücksichtigt bleiben.
| Schäfer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |