Revisionen bei Jugendstrafen wegen Kokain‑Einfuhr aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung Jugendlicher ist der erzieherische Grundsatz des § 18 JGG vorrangig zu berücksichtigen; das Gericht hat darzulegen, warum langdauernde Freiheitsstrafen trotz positiver persönlicher Entwicklung erforderlich sind.
Die Begründung der Jugendstrafe muss sich mit der Frage des Ausnahmecharakters der Tat befassen, insbesondere wenn die Beschuldigten in familiären Beziehungen in die Tat hineingezogen wurden und bislang unvorbestraft sind.
Bei der Abwägung ist das schwere Unrecht der Tat gegen die mit Jugendhaft verbundenen Folgen (z. B. Unterbrechung von Studium oder Ausbildung) zu gewichten; Jugendstrafe kann zwar auch der Schuldausgleich dienen, dies bedarf ausdrücklicher Würdigung.
Fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit den erzieherischen Erwägungen und den Folgen der Strafe, sind die Strafaussprüche aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Strafzumessung an das Tat- oder ein anderes zuständiges Jugendgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 287/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ F. G. und J. G. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Begründung der gegen die Angeklagten J. G. und F. G. verhängten Jugendstrafen begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht erwähnt den Erziehungsgedanken nur formelhaft und erst, nachdem es aufgrund von Erwägungen zum Unrecht der Tat und zum Verschulden der Angeklagten bereits zur Festsetzung der Strafen gekommen ist. Demgegenüber hätte dargetan werden müssen, warum trotz der sonst positiven Entwicklung der beiden Angeklagten dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verhängung langdauernder Haftstrafen, die Studium und Berufsausbildung unterbrechen und vielleicht auf Dauer in der gewählten Form unmöglich machen, Rechnung getragen werden kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2).
Beide Angeklagten haben bisher in ihrer Heimat ein geordnetes Leben geführt. J. G. hat das Abitur abgelegt und studiert derzeit Biologie. Seine Schwester besuchte in der Heimat ein technisches Institut und will Reiseleiterin werden. Beide Angeklagten sind nicht vorbestraft.
Daneben hätte sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Die Angeklagten sind von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten in die Tat hineingezogen worden. Zunächst war nur von einer Urlaubsreise mit der Mutter nach Deutschland die Rede, bei der drei Päckchen „Kaffee“ mitgenommen werden sollten. Als den Angeklagten der gesamte Umfang der geplanten Tat bewusst geworden war, hielten sie, trotz entstandener Bedenken an der Tat fest, wobei aber letztlich die Entscheidung der Mutter, den Transport durchzuführen, den Ausschlag gab.
Insgesamt ist daher das Unrecht der Tat, das bei der Einfuhr von 15.733,7 g Kokainzubereitung schwer wiegt, gegen die Folgen der Verbüßung von langen Jugendstrafen abzuwägen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10); dabei kann Jugendstrafe auch verhängt werden, um über die erzieherische Einwirkung hinaus dem Grundsatz des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne zu genügen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schafer Ulsamer Maul RiBGH Dr. Brünning ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
| Schafer | |
| Wahl |