Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 287/90
Datum
03.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil ein; die übrigen Rügegründe wurden verworfen. Der Senat bemängelt, dass die Strafkammer nicht darlegte, warum sie eine zuvor verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe nicht zur Gesamtstrafe gebildet hat. Da diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und noch nicht vollstreckt ist, ist ihre Einbeziehung nach § 55 StGB möglich. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zuvor verhängte Freiheitsstrafe ist nach § 55 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe geeignet, solange sie noch nicht vollstreckt ist, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Die Strafkammer hat bei Vorliegen früherer Strafen ausdrücklich zu prüfen und zu begründen, ob und warum keine Gesamtstrafe zu bilden ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

3

Eine zwischenzeitlich erledigte Geldstrafe steht der Bildung einer Gesamtstrafe mit einer noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe nicht entgegen.

4

Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen des § 55 StGB beachtet wurden, ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 18. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 287/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinz DC aus ████, dort geboren am █████ 1958, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

am 3. Juli 1990

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 18. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der §§ 337, 349 Abs. 2 StPO hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch ist zu besorgen, dass § 55 StGB nicht beachtet worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

„Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum die Strafkammer mit der dreimonatigen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet hat, die das Amtsgericht Freiburg erst nach der Tat am 6. März 1989 gegen den Angeklagten verhängt hat (UA S. 5). Da das Amtsgericht diese kurze Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, ist sie mit Sicherheit noch nicht vollstreckt und somit gesamtstrafenfähig im Sinne von § 55 StGB. Dass zwischen ihr und der Tat noch eine weitere inzwischen erledigte Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt worden war (UA S. 5, 30), stand der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen (BGH StV 1987, 480; NStZ 1988, 552; BGH GA 1989, 132/133).“

Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth
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