BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Strafzumessungsbegründung gegenüber Mittäter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/87
- Datum
- 09.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Angeklagten ist für jeden die Strafe aus der Sache selbst zu bestimmen; die Strafzumessung muss für jeden Beteiligten eigenständig nachvollziehbar begründet werden.
Abweichungen im Strafmaß zwischen Mittätern sind erklärungsbedürftig, soweit sie sich nicht aus dem Tatbeitrag oder sonstigen entscheidungserheblichen Umständen ergeben.
Geständnis und Schuldeinsicht sind strafmildernde Umstände, deren Berücksichtigung und Gewichtung im Strafausspruch darzulegen ist.
Fehlt eine hinreichende Begründung für eine strengere Bestrafung eines Mitangeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 11. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 287/87 in der Strafsache gegen aus MC, RC, den Buchhalter Saadoun, geboren am █ 1952 in ██ (Algerien), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den im selben Verfahren abgeurteilten Mitangeklagten KC████ wurde wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
Die gegen den Angeklagten R█████ verhängte Strafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine gegenüber dem Angeklagten KC████ strengere Bestrafung nicht ausreichend begründet hat. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe „aus der Sache“ selbst gefunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 3 StR 178/79 –, bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH StV 1981, 122, 123). Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. An dieser Erläuterung fehlt es hier. Zwar war KC████ „überwiegend geständig und hatte auch Schuldeinsicht gezeigt“ (UA S. 22), während R█████ die Tat leugnete. Andererseits hatte ██████ zusammen mit dem – anderweitig verfolgten Mittäter RCD – den Überfall ausgeführt, während ███████ nur den Tatort ausgekundschaftet und bei der Tat Schmiere gestanden hatte; das Landgericht bewertet sein Mitwirken als „geringeren Tatbeitrag“ (UA S. 22), wobei allerdings unerörtert bleibt, dass dieser Angeklagte den Hinweis auf das zu überfallende Juweliergeschäft gegeben hatte (UA S. 5). Insgesamt wird damit aus den bisherigen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht Geständnis und Schuldeinsicht zugunsten des Angeklagten ███ bewertet hat (UA S. 22), nicht hinreichend deutlich, warum der Angeklagte R█████ nicht unerheblich strenger bestraft worden ist, so dass die gegen ihn verhängte Strafe aufgehoben werden musste.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath v. Gerlach