Revision wegen unzureichender Prüfung niedriger Beweggründe und Alkoholisierung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/84
- Datum
- 24.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB ist insbesondere bei erst während der Tatausführung spontan gefasstem Tötungsvorsatz sorgfältig zu prüfen, ob der Täter sich der Beweggründe bewusst war und seine Regungen gedanklich beherrschen konnte.
Stellt das Gericht eine Alkoholisierung fest oder lässt es eine Blutalkoholberechnung beiziehen, hat es die zur Berechnung und Bewertung führenden Anknüpfungstatsachen darzulegen, da abweichende Werte die subjektiven Voraussetzungen der Tat (und damit die Qualifikation) beeinflussen können.
Bei widersprüchlichen oder anknüpfungsbezogenen Erinnerungsangaben einer Zeugin ist darzulegen und zu prüfen, ob diese Ereignisse zeitlich verwechselt wurden und inwieweit dies die Feststellung des Tatzeitpunkts beeinflusst.
Ein bestehender Auslieferungsvertrag steht der inländischen strafrechtlichen Würdigung derselben Tat nicht grundsätzlich entgegen, sofern die Tat nach beiden beteiligten Rechtsordnungen mit einer vergleichbaren Mindeststrafe bedroht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. Januar 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 287/84 in der Strafsache gegen den Installateur Peter ███████, geboren am ██ 1957 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus Stuttgart als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht sieht niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB darin, dass der Angeklagte das Tatopfer umbrachte, um seine unbegündete Wut und seinen unbegründeten Hass an ihm auszulassen und dadurch das eigene Versagen abzureagieren (UA S. 54). Dieser Beweggründe sei sich der Angeklagte bewusst gewesen, er habe seine Regungen auch gedanklich beherrschen können (UA S. 55).
Das Schwurgericht übersieht hierbei nicht, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst im Verlauf der Tätlichkeiten „spontan aus Wut und Hass“ (UA S. 21) fasste. Indes schenkt es diesem Umstand zu wenig Beachtung. Gerade bei spontan gefasstem Tötungsvorsatz bedarf die Frage, ob der Täter sich seiner Beweggründe bewusst und in der Lage war, seine Regungen gedanklich zu beherrschen, sorgfältiger Prüfung (BGHSt 28, 210, 212; BGH, Urt. vom 29. 6. 1976 – 3 StR 191/76 bei Holtz MDR 1979, 280; BGH GA 1975, 306). Sie erübrigte sich im vorliegenden Fall nicht dadurch, dass der Angeklagte das Opfer schon zuvor mit Verletzungsvorsatz aus den gleichen Motiven körperlich schwer misshandelt und verletzt hatte.
Hinzu kommt, dass das Schwurgericht zwar eine „allenfalls leichte Alkoholisierung“ feststellt und hierzu mitteilt, der Sachverständige habe „einen Blutalkoholgehalt von maximal 0,9 ‰ errechnet“ (UA S. 50), es aber unterlässt, die Anknüpfungstatsachen ausreichend mitzuteilen. Die im Urteil angegebene Trinkmenge und -zeit könnten auch eine wesentlich höhere Blutalkoholkonzentration als 0,9 ‰ zur Folge gehabt haben. Das könnte sich – auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB – auf die subjektiven Voraussetzungen der Mordqualifikation ausgewirkt haben.
Bedenken erweckt schließlich die Würdigung der Aussage der Zeugin ███ im Zusammenhang mit der Festlegung des Tattages. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt erwecken Zweifel, ob sich das Schwurgericht bewusst war, dass es hier nicht in erster Linie um den „Zeitpunkt der Müllabfuhr“ (UA S. 39), sondern darum ging, dass die Zeugin ihr letztes Zusammentreffen mit dem späteren Tatopfer mit zwei Ereignissen verknüpft hatte (der Müllabfuhr und der Fernsehübertragung gewisser Fußballspiele), die an verschiedenen Tagen stattgefunden hatten; hierauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend hin.
Der Grundsatz der Spezialität ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – nicht verletzt. Andere rechtliche Würdigung derselben Tat lässt der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bestehende Auslieferungsvertrag vom 29. November 1951 zu, wenn auch unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung zulässig wäre (Art. 16 Abs. 3). Das begegnet hier keinem Zweifel, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (Art. 3 Nr. [REDACTED] Auslieferungsvertrag; Art. 295 und Art. 304 Abs. 3 Code pénal).
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |