Treffer
BGH Beschluss

Mitangeklagter als Nebenkläger unzulässig bei anhängiger Anklage wegen derselben Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 287/77
Datum
15.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Mitangeklagte beantragte, als Nebenkläger zugelassen zu werden, soweit das Verfahren die Mitangeklagte betrifft, um gegen deren Strafzumessung Revision zu führen. Der BGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil gegen den Antragsteller wegen derselben Tat noch Anklage als Teilnehmer/Anstifter erhoben ist und das Verfahren nicht rechtskräftig erledigt ist. Infolgedessen ist auch seine als Nebenkläger eingelegte Revision unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereinbarkeit der prozessualen Stellung als Mitangeklagter und als Nebenkläger bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist nicht generell auszuschließen.

2

Wer wegen derselben Tat als Mittäter oder Teilnehmer (§§ 25 ff. StGB) angeklagt ist und das Verfahren gegen ihn noch nicht erledigt ist, kann nicht als Nebenkläger in diesem Verfahren zugelassen werden.

3

Ein Zulassungsantrag als Nebenkläger ist unzulässig, wenn aufgrund der anhängigen eigenen Strafverfolgung die prozessuale Stellung als Nebenkläger nicht vereinbar ist.

4

Eine Revision, die von einer Person eingelegt wurde, die nicht als Nebenkläger zugelassen ist, ist unzulässig und gegebenenfalls als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 287/77 AS 17979

in der Strafsache gegen die Heimleiterin Albertine S ██, geborene M ███, aus M ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1977

Tenor

1. Der Antrag des Mitangeklagten ███████ vom 8. Juli 1976, ihn als Nebenkläger zuzulassen, soweit sich das Verfahren gegen die Mitangeklagte Seim richtet, wird verworfen.

2. Die Revision, die der Mitangeklagte Scho— als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1976 in Richtung gegen die Angeklagte S ███ eingelegt hat, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte ███ wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren, den Angeklagten Scho— wegen Anstiftung zu diesem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Tatopfer war die Ehefrau des Angeklagten ███████. Gegen seine Verurteilung hat ███████ Revision eingelegt. Ferner beantragt er, ihn als Nebenkläger zuzulassen, soweit sich das Verfahren gegen die Angeklagte S ███ richtet, da er sich als Nebenkläger mit der Revision dagegen wenden will, dass diese Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der Angeklagte ███████ kann nicht als Nebenkläger zugelassen werden. Zwar kann unter Umständen auch ein Mitangeklagter Nebenkläger sein; jedoch lässt sich die Vereinbarkeit der prozessualen Stellung als Mitangeklagter und als Nebenkläger nicht nach allgemeinen Gesichtspunkten entscheiden, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (RGSt 22, 421, 422).

Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass jemand nicht als Nebenkläger zugelassen werden kann, wenn das Verfahren eine Tat zum Gegenstand hat, wegen der gegen ihn selbst als Mittäter oder Teilnehmer (§§ 25 bis 27 StGB) die öffentliche Klage erhoben und noch nicht erledigt ist (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 395 Rdn. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 395 Rdn. 24; Eberh. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 395 Rdn. 3).

Hier liegt dem Angeklagten Scho— zur Last, dass er die Mitangeklagte Seim zum Mord an seiner Ehefrau angestiftet habe; das Urteil ist insoweit noch nicht rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Damit erweist sich auch die Revision, die Scho— als Nebenkläger eingelegt hat, als unzulässig.

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