Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Verwerfung von Einwänden zu Dolmetscher, Anklage und MRK

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 287/67
Datum
01.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Mordes ein und rügte u.a. Befangenheit des Dolmetschers, Nichtverlesung des Anklagesatzes und Verletzung von Art. 6 MRK. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Information des Angeklagten für ausreichend, verneint Befangenheit des Dolmetschers und bestätigt die Feststellung des Tatbestands einschließlich Heimtücke.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße früher erfolgte Inanspruchnahme eines Sprachkundigen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2

Die förmliche Verlesung des Anklagesatzes entfällt, wenn Angeklagter und Verteidiger sowie das Gericht durch Zustellung und Angaben zu Beginn der Hauptverhandlung über Tat und Vorwurf hinreichend in Kenntnis gesetzt sind (§ 243 Abs. 3 StPO Zweckbestimmung).

3

Art. 6 Abs. 3 lit. a MRK verlangt nicht zwingend die Zustellung einer Übersetzung der Anklageschrift, soweit die erforderliche Verständigung über die Beschuldigung in der Muttersprache bereits andersweitig gewährleistet ist.

4

Ein unwiderruflicher Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist ist wirksam, sofern er den Inhalt und die Bedeutung seiner Erklärung verstanden hat; das Fehlen der Vereidigung des Dolmetschers allein macht den Verzicht nicht nichtig.

5

Zum Begriff der Heimtücke gehört nicht, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers herbeigeführt oder bestärkt hat; daher kann die Ablehnung einer ergänzenden Zeugenvernehmung aus rechtlichen Gründen erfolgen, wenn die Wehrlosigkeit des Opfers offensichtlich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 14. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ ████████ Georgios ██ aus —, geboren am █████████████ in ██████, Kreis ██, Griechenland, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 14. Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Zurückweisung des Antrags, den Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die bloße Tatsache, daß der Sprachkundige, der den Verkehr mit den Beteiligten und dem Gericht vermittelt, im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Dolmetscher herangezogen war, kann vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 191 GVG; §§ 74, 24 StPO; vgl. RGSt 33, 198, 199).

2. Der Angeklagte beanstandet weiter, daß der Anklagesatz nicht verlesen sei. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu. Diese weist auch aus, daß dem Beschwerdeführer, dem Anklage und Eröffnungsbeschluß zugestellt waren, die gegen ihn erhobene Beschuldigung zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde, so daß er sich hierzu äußern konnte (Protokoll S. 5). Er und sein Verteidiger bekamen damit letzte Gewißheit, auf welche Tat und welchen Schuldvorwurf sie ihr Verteidigungsvorbringen einzurichten hatten. Auch alle Richter wurden hierdurch in Verbindung mit der Bezeichnung und dem Aufruf der Sache („Strafsache gegen Georgios ██ wegen Mordes“) sowie durch die Unterrichtung der Sachverständigen zu Beginn der Verhandlung (§§ 69, 72 StPO; Protokoll S. 2) über den Gegenstand der Verhandlung ausreichend ins Bild gesetzt. Da der Angeklagte ge-

ständig ist, seinen schlafenden griechischen Landsmann nachts mit dem Messer getötet zu haben, war bei diesem tatsächlich und rechtlich einfach überschaubaren Sachverhalt der Zweck des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO auch ohne förmliche Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt erreicht (vgl. BGHSt 8, 283; RGSt 54, 293; RG JW 1938, 3293), so daß die Rüge nicht durchgreift.

3. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 a MRK. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verlangt diese Vorschrift nicht die Zustellung einer Übersetzung der Anklageschrift. Die danach gebotene Unterrichtung des Angeklagten über die gegen ihn erhobene Beschuldigung ist in seiner Muttersprache nicht nur durch die am 13. Oktober 1966 erfolgte Übersetzung der Anklageschrift geschehen, sondern ebenso bereits im Ermittlungsverfahren am 10. März 1966 bei der Festnahme (Bl. 277 der Sachakten) und am 11. März 1966 bei der Bekanntmachung des Haftbefehls (Bl. 293 der Sachakten; vgl. Art. 5 Abs. 2 MRK). Bei dieser Sachlage war der Angeklagte über die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht im Unklaren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet aus; denn der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, hat im gesamten Verfahren und auch in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zur Äußerung wahrgenommen (vgl. BVerfGE 6, 12, 14).

4. Der Angeklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Dieser unwiderrufliche Verzicht ist nicht deshalb nichtig, weil der beteiligte Dolmetscher nicht vereidigt war. Maßgebend ist, ob der Angeklagte verstanden hat, um was es sich dabei handelte und ob die Erklärungen richtig übersetzt wurden. Die Revision macht nicht geltend, daß insoweit ein Mißverständnis aufgetreten sei. Sie behauptet auch nicht, daß der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung, der allein auf Nichteinhaltung der Ladungsfrist gestützt wurde, sachlich, insbesondere wegen fehlender Vorbereitung, begründet gewesen wäre.

§ 228 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt; denn diese Vorschrift trifft nicht den Fall, daß der Angeklagte – wie hier – auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Der behauptete Verstoß gegen § 185 Abs. 2 GVG ist eine unzulässige Protokollrüge.

5. Die Revision rügt schließlich eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, weil das Schwurgericht die Ablehnung der ergänzenden Vernehmung des Zeugen █████████ über dessen Arglosigkeit wegen Bedeutungslosigkeit allein auf den Wortlaut des Gesetzes gestützt und nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen wurde (BGHSt 2, 284, 286). Hier war indes ohne weiteres ersichtlich, daß die Ablehnung aus Rechtsgründen erfolgte, da Opfer und Zeuge zur Zeit der Tat schliefen, also nicht abwehrbereit waren.

II. Sachrüge

Das Schwurgericht hat auch den schuldhaften Tatbestand des Mordes und die innere Tatseite fehlerfrei festgestellt. Zum Begriff der Heimtücke gehört insbesondere nicht, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers herbeigeführt oder bestärkt hat (BGH NJW 1967, 1140 Nr. 15).

HübnerMaiDr. Pfeiffer
FischerPikart
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