Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird; ein unbestimmter Hinweis ohne ausdrückliche Rüge genügt nicht.
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung ist eine Gesamtwürdigung von Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und täterbezogenem Verhalten zulässig; einzelne Indizien haben für sich nur begrenzten Beweiswert.
Ein Gericht darf polizeiliche Vernehmungsniederschriften verwerten, wenn die betreffenden Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen worden sind.
Mildernde Umstände (z.B. nur Versuch, verminderte Zurechnungsfähigkeit) sind strafmildernd zu berücksichtigen; mehrere Milderungsgründe können kumulativ in der Strafbemessung angesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 1. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Angehörigen der US-Streitkräfte in Deutschland Pfc. Alfred ███ – Dienstnummer ██████████ – geboren am ███ in ██ ██████████, zur Zeit in einem Militärgefängnis der US-Armee in Gewahrsam, wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. April 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Der Freiheitsentzug in dieser Sache durch die US-Streitkräfte seit dem 2. April 1965, soweit er drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis vergeblich.
1. Die Revision bemerkt, der Angeklagte sei nicht über die Befugnis unterrichtet worden, dass er sich zur Sache nicht zu äußern brauche. Darauf kann der Senat nicht eingehen. Dem Hinweis sind die Worte „ohne Erhebung einer ausdrücklichen Rüge“ beigegeben. Durch ihn ist daher eine Verfahrensrüge in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht erhoben. Überdies hat die Strafkammer mit Recht den § 243 StPO in der bisher geltenden Fassung angewendet (Art. 14 Abs. 9 StPAG).
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der von dem Gericht zur Beurteilung der Alkoholwirkung zugezogene Sachverständige ist, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, ein anerkannter Fachmann für Trunkenheitsfragen. Er ist ausweislich der Sitzungsniederschrift erst nach der Vernehmung des Angeklagten, bei der auch dessen Körpergröße und -gewicht erörtert worden waren, und aller Zeugen, am Schluss der Beweisaufnahme, gehört worden. Seine Meinung, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen gewesen sei, steht mit den Erkenntnissen der Wissenschaft und mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch. Umstände, die sonst die Strafkammer dazu gedrängt hätten, von Amts wegen zur Beurteilung der Alkoholbeeinflussung einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, sind nicht dargetan.
3. Die Beanstandung, das Landgericht habe bei der Feststellung, dass der Angeklagte sich am Tattag und an dem darauf folgenden Tag teilweise noch an die Vorgänge habe erinnern können, in unstatthafter Weise auf polizeiliche Vernehmungsniederschriften zurückgegriffen, trifft nicht zu. Die Revision übersieht, dass der Tatrichter alle Vernehmungsbeamten als Zeugen gehört hat.
4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.
Die Strafkammer ist sich bewusst gewesen, dass die Frage, ob der alkoholbeeinflusste Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig gewesen sei, einer besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte, weil der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme eine Blutprobe zur genauen Bestimmung seines Blutalkoholgehalts verweigert hatte und weil sich in der Hauptverhandlung weder die Menge noch die Stärke der von ihm vor der Tat genossenen alkoholischen Getränke genau ermitteln ließ. Diese Sorgfalt hat sie walten lassen. Die Behauptung des Angeklagten über Art und Menge dieser Getränke hat das Landgericht nicht geglaubt, weil er sonst danach eine tödliche Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen. Diese in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gewonnene Überzeugung lässt sich, wie schon erwähnt, sowohl mit der Lebenserfahrung wie mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren. Eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit hat die Strafkammer ferner auf Grund des Eindrucks, den der Angeklagte auf verschiedene unmittelbare Zeugen gemacht hat, wie auch auf Grund seines eigenen Verhaltens bei der Tat und nach seiner Festnahme verneint. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für sich allein genommen hatte zwar jeder dieser Umstände nur einen beschränkten Beweiswert für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BGH GA 1955, 269, 271 und BGHSt 1, 384). Das hinderte jedoch das Landgericht nicht, aus einer Gesamtwürdigung dieser verschiedenen Umstände im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen die Überzeugung zu gewinnen, dass die Zurechnungsfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten bei Begehung der Tat nicht vollständig ausgeschlossen war. Hier gilt das umso mehr, als der Tatrichter zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Täter eines Notzuchtsverbrechens stärkere innere Hemmungen überwinden muss als wer eine weniger schwerwiegende Verfehlung begeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272 zu § 267 Abs. 5 StPO).
Auch sonst hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer mildernde Umstände zugestanden. Sie hat auch gesehen, dass sie die zutreffend dem § 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe zweimal mildern konnte, nämlich mangels Vollendung der geplanten Notzucht und wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das ergibt sich deutlich aus dem Hinweis, dass sie die §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB berücksichtige und „auch“ mildernde Umstände zubillige.
Danach ist die Revision zu verwerfen. Entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs rechnet der Senat dem Beschwerdeführer den Freiheitsentzug in dieser Sache seit dem Erlass des angefochtenen Urteils, soweit er drei Monate übersteigt, auf die Strafe an.
| Loesdau | Hüner | Mai | |||
| Fischer | Pikart |