Revision wegen Unzucht mit Kind und Ablehnung der Strafaussetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/61
- Datum
- 25.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 23 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler in der Ermessensausübung.
Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, stellt sich nur, wenn ohne Vollstreckung ein künftiges wohlverhalten des Verurteilten zu erwarten ist.
Bei Sittlichkeitsdelikten gegen Kinder kann der besondere Unrechtsgehalt und die Notwendigkeit der Abschreckung die Vollstreckung auch kurzer Freiheitsstrafen rechtfertigen.
Alkoholisierung kann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen, entfaltet aber keinen strafmildernden Entlastungswert, wenn der Täter wissentlich Alkohol zu dem Zweck konsumierte, anschließend sexuellen Verkehr mit einem Kind zu haben.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 24. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den █████████████ ████, geboren am ██ 1925 in █ (bei ████), den Packer ████, den █, geboren am ██████████ in ████, den Kraftfahrer Helmut ██, geboren am █ (Kreis █, Schlesien),
wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. März 1961 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt worden, und zwar ████████ ███ zu je neun Monaten, ██ zu acht Monaten Gefängnis. Von dem Vorwurf der Kuppelei und eines weiteren Falles der Unzucht mit einem Kind wurde ███████████ freigesprochen. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten ███ greift das Urteil, soweit es ihn betrifft, in vollem Umfang an. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ███ wenden sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung. Insofern die Revision des Angeklagten ███ auch den Schuld- und Strafausspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch im Übrigen, d. h. bezüglich der Aussetzungsfrage, können die Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen hat ███ im Juli 1959 mit der damals elf Jahre alten Christel ██████ unzüchtige Handlungen vorgenommen. Ferner hat ██████ im August und █████████ im Herbst 1960 mit Christel den Geschlechtsverkehr vollzogen. Es ließ sich nicht ausschließen, dass █████ und ███ infolge Alkoholgenusses im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) handelten. Sie hatten aber getrunken, obwohl sie wussten, dass sie anschließend mit einem Kind Verkehr haben würden (S. 26 UA). Auch hatte ███ vor ███ geschlechtlichem Umgang mit Christel zu ████████ gesagt, wenn die Sache herauskomme, „kommen sie in Ketten“ (S. 11, 12, 17 UA). — Christel ███ war in dem Haushalt ihres Vaters meist sich selbst überlassen und trieb sich viel herum. Sie war schon sittlich verdorben, als sich ██ ███ ihr einließ, wenn auch noch nicht in dem Maße, wie sie es zur Zeit der Taten ███████ und █████████ war (S. 27 UA). Ab Januar 1960 hatte nämlich ihr eigener Vater begonnen, mit ihr Unzucht zu treiben und hatte schließlich regelmäßig mit ihr geschlechtlich verkehrt.
Was die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung betrifft, so ist das Landgericht bei ███ voll überzeugt, dass er auch im Fall einer Strafaussetzung kaum jemals ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen würde. Bei ███ und ██ hält das Gericht dies jedenfalls nicht für ausgeschlossen (S. 26, 27, 30 UA). Indes erfordert nach Auffassung der Jugendkammer das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Ob Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist oder ob das öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (vgl. § 23 Abs. 1 StGB). Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob diesem bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 391, 392). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht führt aus:
„Die Angeklagten haben in rücksichtsloser Ichsucht mit einem Mädchen, das erst 12 Jahre alt war, den vollendeten Geschlechtsverkehr ausgeübt. Die Tat des Angeklagten ████████ unterscheidet sich nicht wesentlich von den Taten der anderen, weil auch er seinen Geschlechtsteil an die entblößte Scheide des Kindes gebracht hat und lediglich deshalb nicht einzuführen vermochte, weil sein Glied nicht steif wurde. Zudem war das Mädchen zu dieser Zeit erst 11 Jahre alt und noch nicht in dem Maße verdorben, wie ein Jahr später.
Nach der Überzeugung der Kammer erfordert das Rechtsgefühl einer über diese Umstände unterrichteten Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafen. Taten von solchem Unrechtsgehalt müssen gesühnt werden, zumal die Notwendigkeit der Abschreckung auf der Hand liegt.
Demgegenüber hat die Erkenntnis, dass die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen außerhalb des Strafzwecks liegenden Schaden bringen kann, zurückzutreten, zumal die Wiedereingliederung der Angeklagten in die bürgerliche Gesellschaft nach der Verbüßung der Strafe keine Schwierigkeiten bereiten wird. Sie werden ihre Berufe alsbald wieder ausüben können.“
Was die Revisionen hiergegen geltend machen, geht fehl. Dies gilt einmal von der Auffassung der Revision ██ ██, dass mit künftigem Wohlverhalten des Angeklagten zu rechnen sei (§ 23 Abs. 2 StGB), müsse ihm folglich auch Strafaussetzung gewährt werden. Vielmehr kann sich die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung der Strafe überhaupt nur stellen, wenn das Wohlverhalten des Verurteilten auch ohne Vollstreckung zu erwarten ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 125, 128).
Das Landgericht hat auch nicht die Auffassung vertreten, eine Strafaussetzung bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern komme niemals in Betracht. Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Tatrichters lassen vielmehr deutlich erkennen, dass er die gebotene Prüfung an Hand der hier gegebenen Einzelfälle vorgenommen hat. Andererseits war ihm unbenommen, dabei einen strengen Maßstab anzulegen (BGHSt 6, 298, 300). Wenn auch das Mädchen sehr verdorben und leicht zugänglich war, so war es deshalb nicht vogelfrei. Den besonderen Unrechtsgehalt der Taten hat die Jugendkammer in der intensiven geschlechtlichen Betätigung der Angeklagten gesehen, das erhebliche Ausmaß der Schuld vor allem in der Betätigung rücksichtsloser Ichsucht. Rechtlich ist diese Würdigung nicht angreifbar. Die Grundsätze der Entscheidung vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr. 15) hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit nicht mehr voll aufrechterhalten (BGHSt 11, 393, 396/397). Der Tatrichter hat auch die erforderliche Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Angeklagten vorgenommen. Die Revisionen können dem gegenüber nicht geltend machen, dass diese Abwägung zu einer Aussetzung der verhängten Gefängnisstrafen führen müsse. Damit wenden sie sich erfolglos gegen die tatrichterliche Ermessensentscheidung. Die tatsächlichen Ausführungen der Revision des Angeklagten ██ zur Frage seiner späteren Wiedereingliederung können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§§ 261, 337 StPO). Sie widersprechen zudem den bindenden Feststellungen des Tatrichters (S. 27 UA).
Nach alledem lässt sich der tatrichterlichen Auffassung, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Gefängnisstrafen, mit Rechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. auch BGH 1 StR 32/56 vom 27. März 1956; 1 StR 363/60 vom 27. September 1960).
Demnach sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Geier | Dr. Fischer |