Revision gegen Mordverurteilung verworfen; Vorbringen und Verfahrensrügen unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer Verfahrensrügen nicht substantiiert darlegt oder keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darstellt.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres Obergutachten einzuholen, wenn bereits mehrere ärztliche Sachverständige zu den einschlägigen Fragestellungen gehört wurden.
Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Polizeizeugen müssen durch die Verteidigung durch förmliche Beweisanträge geltend gemacht werden; das Gericht kann die Vernehmung des beteiligten Polizeibeamten vornehmen.
Als ‚Symptomtaten‘ im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB dürfen nur verfolgte beziehungsweise verurteilte Straftaten berücksichtigt werden; unbeachtlich sind nicht verfolgte ausländische Taten, wohl aber rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Gerichte.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere rechtskräftige Verurteilungen und Vorstrafen verwertet werden, auch wenn sie nicht als Symptomtaten nach § 20a Abs. 2 StGB zu werten sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Passau, 15. Dezember 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Mechaniker Franz ███████ auch genannt Alfred Rod, geboren am ███████████ in ████ Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 15. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1954 hat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes und wegen versuchten Totschlags verurteilt. Es hat gegen ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher lebenslanges Zuchthaus sowie eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt, über seinen Geisteszustand und den Grad seiner Trunkenheit im Zeitpunkt der Tat einen medizinischen Obergutachter zu hören oder ein Fakultätsgutachten einzuholen. Die Rüge: *„Diese Anträge und Bitten des Angeklagten hat das Gericht mit einer nichtssagenden Bemerkung abgelehnt“* entbehrt daher jeder Grundlage.
Die Einholung eines Obergutachtens brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen. Es hatte bereits zwei ärztliche Sachverständige über die einschlägigen Fragen gehört.
2.) Wer die Auffindung und den Fundort des Rucksacks vernahm, das Gericht einen Polizeibeamten, der mit der Aufklärung der Straftat befasst gewesen war. Das konnte dem Gericht genügen. Wenn die Verteidigung die Angaben des Beamten nicht für zuverlässig hielt, musste sie Beweisanträge stellen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Revisionsführers, im Rucksack hätten sich auch 350 DM befunden, weder in den Urteilsgründen noch im Polizeibericht über das Auffinden und den Inhalt des Rucksacks eine Stütze findet.
3.) Die Rüge, das Schwurgericht habe sich an die Zusage einer Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet.
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, den Ehemann der Zeugin █████, geborene █████████, als Zeugen zu vernehmen. Er sollte bekunden, dass er bei einer Arztvisite in der Strafanstalt Straubing gesagt habe, die beiden Mädchen – gemeint sind Frau Wi[REDACTED] und Frau SC[REDACTED], verwitwete █████████ – hätten im Verfahren gegen den Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt, weil sie unter Druck sténden. Diesen Beweisantrag nahm der Verteidiger zurück, nachdem das Schwurgericht zugesagt hatte, die Beweisbehauptung als wahr zu unterstellen. Das Schwurgericht hat diese Zusage eingehalten, was aus dem Urteil hervorgeht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Tatrichter nicht genötigt ist, aus einer wahrunterstellten Tatsache die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen.
Von sich aus den Ehemann Wi[REDACTED] als Zeugen zu laden, bestand für das Schwurgericht bei der Sachlage kein Anlass.
Die Rüge, der Tatrichter habe die §§ 245, 246 und 247 StPO verletzt, weil er den Ehemann Wi[REDACTED] nicht als Zeugen geladen und vor Gericht oder an seinem Wohnort vernommen habe, ist offensichtlich unbegründet.
4.) Wodurch die §§ 254 und 257 StPO verletzt worden sein sollen, hat die Revision nicht näher ausgeführt. § 257 StPO ist zudem eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.
5.) Der Angeklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Gerichtsbeschluss über die Zulassung von Fragen herbeigeführt, die zu stellen ihm angeblich nicht erlaubt worden sein soll. In der Revisionsinstanz kann er mit solchen Vorwürfen nicht gehört werden.
Ebensowenig kann das Revisionsgericht die Beanstandung nachprüfen, den Zeugen Hildegard SC[REDACTED], Anna ██████ und Ludwig ██ seien die Angaben des Getöteten, bzw. auch seine Aussagen vor der Polizei nicht vorgehalten worden; die Zeugen seien auch zu angeblichen Widersprüchen nicht gehört worden (vgl. OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
6.) § 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Eine Bindung an Hinweise des Revisionsgerichts ist in dieser Bestimmung nicht ausgesprochen. Dass das Schwurgericht derartige Hinweise nicht beachtet habe, trifft überdies nicht zu.
7.) Auf die Rüge, das Schwurgericht habe gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen, wird im Abschnitt II eingegangen werden.
Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 StPO), offensichtlich unbegründet.
II. Sachlichrechtliche Rügen
Das Urteil ist frei von Widersprüchen. Es enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Da die Feststellungen auch in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen sind, ist das Revisionsgericht an sie gebunden. Es kann insbesondere nicht, wie beantragt, die Akten daraufhin nachprüfen, ob etwa Zeugen bei früheren Vernehmungen anders ausgesagt haben als im Urteil festgehalten ist (§ 337 StPO). Mit neuem Vorbringen und einer eigenen Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden.
Zum Schuldspruch lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Notwehr, vermeintliche Notwehr oder Notstand hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint.
Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hat die im früheren Urteil verhängten Strafen weder der Art noch der Höhe nach verschärft. § 358 Abs. 2 StPO stand der auch in den Urteilssatz aufgenommenen Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die in der ersten Entscheidung nicht enthalten war, nicht entgegen.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB liegen vor. Allerdings durfte das Schwurgericht die unter C II 2–7 der Urteilsgründe angeführten Straftaten nicht als Symptomataten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB werten. Als solche dürfen nur verfolgbare Straftaten berücksichtigt werden (RGSt 75, 382; BGHSt 1, 384). An einer Verfolgung der genannten Straftaten war aber das Schwurgericht, wie es selbst ausgeführt hat, gehindert, da insoweit die Auslieferung aus Österreich, wo sich der Angeklagte nach seiner Flucht aufhielt, weder beantragt noch bewilligt worden ist. Dagegen hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei die durch das „amerikanische Militärgericht in Straubing“ am 7. September 1945 abgeurteilte Straftat als Symptomtat gewertet (BGH, Urteil 2 StR 25/52 vom 25. April 1952).
Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 4 StGB sind gegeben. Der Angeklagte hatte am 3. November 1948 gemeinschaftlich mit anderen einen schweren Raub begangen. Ein Mittäter wurde hierwegen vom Landgericht Deggendorf am 6. Oktober 1949 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt; das Besatzungsgericht hat gegen den Angeklagten zwei Jahre drei Monate Gefängnis verhängt, die er verbüßte.
Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
Die Würdigung kann sich auf die lebenslange Zuchthausstrafe nicht ausgewirkt haben, da § 211 StGB sie zwingend vorschreibt. Auch für die Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafe ist sie tatsächlich nach dem Urteilsinhalt ohne Einfluss geblieben.
Das Schwurgericht durfte nämlich alle Vorstraftaten unabhängig von einem Ausspruch nach § 20a Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung verwerten (vgl. BGH NJW 1955, 998 Nr. 21).
| Justizangestellter | Mantel | Hübner | |||
| Geier | Dr. Willms | Fischer |