Revision im Strafverfahren: Aufhebung wegen nichtöffentlicher Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/57
- Datum
- 18.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung eines Urteils in nichtöffentlicher Sitzung bei entgegenstehender gesetzlicher Pflicht zur öffentlichen Verkündung begründet einen Verfahrensfehler, der nach §338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.
Die zulässige Ausschließung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (etwa wegen Gefährdung der Sittlichkeit) entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, das Urteil gemäß den Vorschriften über die Öffentlichkeit zu verkünden.
Bei Aufhebung eines Urteils wegen Verfahrensverstößen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die ursprüngliche Strafkammer zurückzuverweisen, sofern keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen.
Das Gericht hat in der neuen Entscheidung klarzustellen und festzustellen, ob dem Verurteilten die eingezogenen Tatwerkzeuge gehören oder nicht; insoweit ist §40 StGB zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 7. März 1957
Leitsatz
[kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. März 1957, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen teils versuchter, teils vollendeter Abtreibung in insgesamt fünf Fällen unter Freisprechung von der gleichartigen Anklage in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Er ficht mit der Revision seine Verurteilung an. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch verkündeten Beschluss die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Wie nach der Sitzungsniederschrift feststeht (§ 272 Nr. 5, §§ 273, 274 StPO), ist entgegen § 173 Abs. 1 GVG auch das Urteil in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden. Die Revision rügt diesen Verfahrensverstoß. Das Urteil muss daraufhin ohne weitere Prüfung aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO; BGHSt 4, 279).
In der neuen Entscheidung wird das Landgericht sich zweifelsfrei über das Eigentum des Angeklagten an den eingezogenen Tatwerkzeugen aussprechen müssen (§ 40 StGB).
Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht besteht kein Anlass.
| Dr. Schalscha | Werner | Lang-Hinrichsen | |||
| Hoepner | Hübner |