Bestechlichkeit durch Fordern: Erkennbarkeit für den Aufgeforderten nicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/56
- Datum
- 03.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns von Vorteilen setzt nicht voraus, dass der Aufgeforderte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder erkennen kann; ausreichend ist der (auch bedingte) Wille des Beamten, der andere solle sich dieses Zusammenhangs bewusst werden.
Schließt sich an ein Fordern die Annahme des Vorteils an, bleibt es für die innere Tatseite bei den für das Fordern maßgeblichen Voraussetzungen; eine Willenseinigung darüber, dass der Vorteil Entgelt für die Amtshandlung sein soll, ist insoweit nicht erforderlich.
Verlangt ein Amtsträger einen Vorteil, ohne den Willen zu haben, dass der andere den Zusammenhang mit einer Amtshandlung erkennen soll, kommt anstelle von Bestechlichkeit eine Strafbarkeit wegen (vollendeten oder versuchten) Betrugs in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne der Bestechlichkeitsdelikte kann auch in der Vorbereitung und Beeinflussung einer an sich zuständigen Entscheidung liegen, etwa durch Vorschläge oder Vorarbeiten innerhalb des Vergabeprozesses.
Wird Bestechlichkeit in Mittäterschaft begangen, ist nach § 335 StGB der Verfall des gemeinschaftlich Erlangten oder seines Wertes gegen die Mittäter in Gesamthaftung anzuordnen, auch wenn die Erlangung und Weitergabe intern arbeitsteilig erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 20. Januar 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk Für die amtliche Sammlung
Gesetz: StGB §§ 331, 332
Urteil des 1. Strafsenats vom 3. April 1957
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████████████████ ██████████ ██ aus ███ ██████, geboren am ██████████████, 2.) den █████████████ ████ aus █████ (Oberschlesien), geboren am ███,
wegen schwerer Bestechlichkeit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957 auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 1956 durch den Vorsitzenden Bundesrichter Dr. Drees, die Bundesrichter Dr. Rüth und Dr. Schafheutle, den Bundesrichter a. D. Dr. Schär und den Bundesrichter Dr. Schall als Beisitzer, in Gegenwart des Bundesanwalts Dr. Schartl als Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Justizangestellten K. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Leitsatz
Die Bestechlichkeit in der Begehungsform des „Forderns von Vorteilen“ setzt nicht voraus, dass der Aufgeforderte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder wenigstens nach seiner Auffassung erkennen kann; es genügt vielmehr, dass der Beamte die Forderung mit dem – sei es auch nur bedingten – Willen stellt, dass sich der andere Beteiligte des Zusammenhangs mit der Amtshandlung bewusst wird (teilweise in Abweichung von BGHSt 8, 214 und unter Klärstellung gegenüber RGSt 77, 75 ff).
Für die Fälle, in denen sich an das Fordern von Vorteilen deren Annahme anschließt, gilt dasselbe.
Gesetz: StGB § 335
Wird die Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) in Mittäterschaft begangen, so ist nach § 335 StGB gegen die Mittäter auf Verfallerklärung bezüglich des von ihnen gemeinschaftlich erlangten Bestechungsmittels oder seines Wertes in Gesamthaftung zu erkennen; das gilt auch dann, wenn einer der Mittäter das Bestechungsmittel zugleich für den anderen in Empfang genommen und sodann vereinbarungsgemäß dessen Teil an seinen Tatgenossen abgegeben hat.
Aktenzeichen: 1 StR 287/56
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten je der gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 47 StGB) und des gemeinschaftlichen fortgesetzten versuchten Betrugs (§§ 263, 43, 47 StGB) schuldig erkannt. Den Angeklagten ██ hat es ferner der schweren Bestechlichkeit in einem weiteren Fall schuldig gesprochen und deswegen verurteilt: ██ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, ███ zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis. Die Strafkammer hat ferner einen Geldbetrag von 800 DM in Richtung gegen beide Angeklagte und einen weiteren Betrag von 360 DM in Richtung gegen ███ für den Staat verfallen erklärt.
Den verfahrensgegenständlichen Verfehlungen liegen Taten zugrunde, die sich ███ als Verwaltungsleiter und ██ als Leiter der Abteilung Wirtschaft sowie als Stellvertreter des Mitangeklagten bei der Heil- und Pflegeanstalt ████████████ im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen von Ausstattungsgegenständen, Kleidung und Lebensmitteln an die Anstalt zuschulden kommen ließen.
Gegen die Entscheidung haben beide Angeklagten Revision eingelegt. ██ hat zwar eingangs seiner Revisionsbegründung erklärt, dass er das Urteil nur im Umfang seiner Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und hinsichtlich des Strafmaßes anfichte; aus den Ausführungen im Abschnitt 5 der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, dass das Rechtsmittel in Wahrheit auch die Verurteilung wegen versuchten Betrugs erfasst. Er hat von vornherein die Aufhebung des ihn betreffenden Teils des Urteils in vollem Umfang beantragt.
Die beiden Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
I. Fall II (Sey)
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ██ den Metzgermeister Sey, der die Anstalt Bar W. ohne einen festen Liefervertrag abgeschlossen zu haben, mit Fleisch- und Wurstwaren versorgte, bei einem Kartenspiel gebeten, ihm 300 DM zu geben. Er spiegelte ihm dabei vor, dass er das Geld für die Aufnahme in eine Vereinigung benötige; er erklärte ferner, das Geld allerdings nicht zurückgeben zu können, behalte es aber vorläufig. Sey händigte am nächsten Tag dem Beschwerdeführer das erbetene Geld aus, weil er im Weigerungsfall die Fleischlieferungen für die Anstalt zu verlieren fürchtete und weil er gleichzeitig hoffte, durch den Gewinn aus den fortdauernden Lieferungen den Betrag wieder hereinzubekommen, ohne das Geld an ██ zurückzahlen zu müssen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten Sey rechtlich bedenkenfrei ein Verbrechen der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB erblickt.
Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Feststellung der Strafkammer, ██ habe als für die Erteilung von Lieferungsaufträgen an die Anstalt Bar W. zuständiger Beamter Ermessensentscheidungen zu treffen gehabt und sich durch die Annahme des Geschenks von 300 DM außerstande gesetzt, eine völlig unbeeinflusste, rein sachliche Entscheidung über weitere Auftragserteilungen an Sey zu fällen, zu beanstanden sei. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich – abgesehen von der Rüge eines offensichtlichen Versehens, das dem Landgericht bei der Zeitangabe „18.12.1954“ (UA S. 4 unten) unterlaufen ist – in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
II. Fälle II C2 (███) und II (Mac)
Nach den Urteilsfeststellungen hatte ██ Anfang 1954 dem Mitangeklagten ███ den Vorschlag unterbreitet, bei der Vergabe von Lieferungsaufträgen dadurch Geld „herauszuschlagen“, dass ███ vor der Erteilung eines Auftrages jeweils den Lieferanten aufsuchen und ihn entweder auffordern solle, bedürftigen Anstaltsangehörigen etwas zu spenden, oder für einen anderen „sozialen“ Zweck oder auf sonstige ähnliche Weise zur Hergabe von Geld zu veranlassen; das so erlangte Geld sollte geteilt werden. ███ ging auf den Vorschlag ein; die Ausführung der Taten in Einzelnen sollte ihm überlassen bleiben.
Den mit ███ vereinbarten Plan verwirklichte ██ erstmals gegenüber den Matratzen- und Polstermöbelfabrikanten PeC, der bereits im Jahre 1953 von der Anstalt Bar W. einen Auftrag erhalten hatte und im Januar 1954 erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden war. Einige Zeit später teilte ihm ███ mit, dass ihm der Ausschuss den Auftrag erteilt habe, und fragte ihn, ob er nicht einmal etwas für die Betriebskasse oder Anstaltskasse spenden wolle; das Geld sei insbesondere für „bedürftige Anstaltsangehörige“ bestimmt. PeC, der dem Vorbringen des Angeklagten ███ Glauben schenkte, erklärte sich dazu bereit. Einige Tage darauf händigte er bei einem vereinbarten Treffen dem Angeklagten ██, der den schriftlichen Lieferungsauftrag mitbrachte, einen Geldbetrag als „Spende“ aus. Dasselbe wiederholte sich bei zwei weiteren Lieferungsaufträgen. Insgesamt zahlte PeC 150 bis 250 DM an ██, der das Geld mit dem Mitangeklagten ███ teilte. Bei jeder Zusammenkunft hatte ██ erklärt, dass die Aufträge mit den Spenden in keinem Zusammenhang stünden und nur nach Güte und Preis vergeben würden.
Die Strafkammer hat diesen Fall rechtlich als fortgesetzten versuchten Betrug gewürdigt. Den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 331 oder 332 StGB hat sie schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil ███ habe den Glauben erwecken wollen, die verlangten Geldbeträge seien tatsächlich für einen „sozialen Zweck“ bestimmt. Sowohl in Fall des § 331 StGB als auch in dem des § 332 StGB müsse, so führt das Landgericht aus, der Geber wissen, dass der gewährte Vorteil unmittelbar den Beamten zugutekommen solle. Einen versuchten oder unvollendeten Betrug hat das Landgericht mit Rücksicht darauf angenommen, dass ███ nach seiner Aussage dem Angeklagten ██ die Spende möglicherweise auch gegeben hätte, wenn dieser ihm die tatsächliche Zweckbestimmung des Geldes offenbart hätte.
Auf ähnliche Weise wie im Fall ███ ging ██ gegenüber dem Geschäftsinhaber Mac vor, ebenfalls in drei Einzelfällen. Er erklärte ihm im Februar 1954, er bekomme wieder einen Auftrag, müsse aber „Geld in der Anstalt“ unterbringen; es sei eine Frau, die unterstützt werden müsse, aber es müsse unter vier Augen bleiben. Mac solle nicht einmal seiner Ehefrau etwas davon sagen. ██ versicherte ihm aber, als Mac den Betrag für zu hoch erklärte, mit 400 DM, die ihm Mac später bei Erhalt des schriftlichen Lieferungsauftrags aushändigte. Im Juni 1954 verlangte ██ von Mac anlässlich eines neuen Auftrags eine Spende von 400 DM. Mac lehnte jedoch diesen im Verhältnis zum Auftrag (1680 DM) zu hohen Betrag ab und gab ██ lediglich 200 DM. In den beiden Fällen war Mac des Glaubens, dass das Geld für eine bedürftige Frau bestimmt sei. ██ war jedoch insoweit abweichend vom Fall ███ der Meinung, Mac habe das nicht geglaubt, sondern vielmehr angenommen, dass das Geld für ██ selbst bestimmt sei.
Im Fall PeC, in dem der Angeklagte ██ ebenso wie im Fall Mac jeweils Geld forderte und erhielt, hat das Landgericht den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit rechtlich bedenkenfrei verneint; denn hier hatte ██ nicht den Willen, dass PeC den Sachverhalt durchschaue.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten Betrugs lässt weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.
III.
Die Revision des Angeklagten ███ wendet sich in umfangreichen Ausführungen dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten ██ so belastet, für glaubwürdig befunden hat. Die Angriffe gehen fehl. Darüber, ob einem Angeklagten, der zum Nachteil eines Mitangeklagten aussagt, Glauben zu schenken ist, entscheidet allein der Tatrichter. Die Gründe, die die Strafkammer im Urteil dafür anführt, warum sie von der Wahrheit der Angaben des Angeklagten ██ überzeugt war, lassen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen.
Der Beschwerdeführer ███ rügt ferner, dass die Feststellungen, auf Grund deren die Strafkammer seine Mittäterschaft angenommen hat, unzulänglich seien. Die Strafkammer hat die Bestechungs- und Betrugshandlungen des Angeklagten ██ deshalb dem Beschwerdeführer ███ als Mittäter zugerechnet, weil er aus eigenem Gewinnstreben den Plan zu den Bestechungen ausgeheckt habe und daher diese Taten des ██ gleich wie seine eigenen gewollt habe. Diese Begründung begegnet ebensowenig rechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass das Landgericht die Frage der Mittäterschaft des Angeklagten ███ in den Urteilsgründen im Fall PeC ohne weitere Ausführungen verweist.
Im Übrigen hätte sich ███, falls er der Amtsvorgesetzte oder Aufsichtsbeamte des Mitangeklagten ██ war und nicht als Mittäter gehandelt hätte, nach § 357 StGB die im § 332 StGB angedrohte Strafe notwendig verwirkt.
Die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt für die Einzelstrafen wie für die Gesamtstrafen. Vor allem durfte das Landgericht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Beträge, die sich die beiden Angeklagten – so übrigens in Höhe von insgesamt mindestens 775 DM (nicht, wie in der Revisionsbegründungsschrift angegeben ist, 50 DM) – verschafft haben, als hoch bezeichnen und diesen Umstand zuungunsten der beiden Angeklagten verwerten.
Mit Recht hat das Landgericht schließlich die Beträge von 800 DM und 300 DM gemäß § 335 StGB für den Staat verfallen erklärt.
IV.
Die Frage, ob die Strafkammer die beiden Angeklagten in Fall Mac mit Recht der schweren Bestechlichkeit schuldig erkannt hat, ist zu bejahen.
In der Entscheidung RGSt 77, 75 ff. hat das Reichsgericht unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis 333 StGB zusammenfassend erörtert. Soweit das hier von Bedeutung ist, ist ausgeführt, dass zwischen dem Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils und der Amtshandlung des Beamten ein Zusammenhang bestehen müsse, aus dem erkennbar sei, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden soll; soweit das Annehmen oder das Sichversprechenlassen eines Vorteils in Betracht komme, müsse der Beamte bewusst sein, dass der Vorteil nicht nur für eine Amtshandlung gewährt werden soll, sondern es müsse auch der Wille des Bestechenden dahin gehen, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit oder eine Unterlassung im Amt sein soll. Bei der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns brauche dagegen der andere Teil nicht das Bewusstsein davon zu haben, dass etwas als Entgelt für eine Amtshandlung begehrt werde; doch müsse der Inhalt der Forderung des Beamten so beschaffen sein, dass das Wesen des geforderten Vorteils als verlangten Entgeltes für eine Amtshandlung erkennbar sei.
An diesen Rechtsgrundsätzen, denen das Schrifttum beigetreten ist, hält der Senat hinsichtlich der Begehungsformen des Annehmens und Sichversprechenlassens von Vorteilen uneingeschränkt fest. Soweit das Merkmal des Forderns von Vorteilen in Frage steht, erscheint es dem Senat zwar ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht erforderlich, dass derjenige, an den der Beamte mit seiner Forderung herantritt, erkennt, der Beamte verlange ein Entgelt für eine bereits begangene oder künftige Amtshandlung; die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Begehungsart des Forderns von Vorteilen gegenüber den Begehungsformen des Annehmens und Sichversprechenlassens von Vorteilen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Fordern um eine einseitige Willenserklärung handelt, mit deren Zugehen an den anderen Beteiligten das Verbrechen der Bestechlichkeit vollendet wird.
Nach der Meinung des erkennenden Senats braucht jedoch der Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung von dem Aufgeforderten nicht nur nicht erkannt zu werden, sondern für ihn auch nicht erkennbar zu sein. Das Rechtsgut, das durch die §§ 331 bis 335 StGB geschützt wird, ist die Reinheit der Amtsausübung. Dieses Rechtsgut wird bei dem Tatbestandsmerkmal des „Forderns“ in §§ 331, 332 StGB schon dadurch verletzt, dass der Beamte von einem Dritten einen Vorteil für eine Amtshandlung mit dem – sei es auch nur bedingten – Willen verlangt, dass sich der andere des Zusammenhangs zwischen Vorteil und Amtshandlung bewusst wird, auch wenn dies letztlich nicht geschieht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dieser Zusammenhang zwar von dem Aufgeforderten nicht erkannt zu werden braucht, jedoch für ihn erkennbar sein müsste. Ebensowenig, wie es von der Auffassung des Aufgeforderten abhängen darf, ob der Beamte einen Vorteil „gefordert“ hat (vgl. RGSt 10, 166, 167), kann es dem Umstande überlassen bleiben, welches Auffassungsvermögen der andere Beteiligte besitzt, also dem Zufall, ob er die von dem Beamten bei der Forderung verfolgte Absicht durchschaut oder wenigstens zu durchschauen vermag. Dies wäre umso bedenklicher, als der bestechliche Beamte seine Forderung erfahrungsgemäß häufig in versteckter Form und doch mit dem Willen stellt, dass der andere Teil den wahren Zusammenhang erkennt.
Der erkennende Senat könnte daher dem Reichsgericht nicht beitreten, falls es in der erwähnten Entscheidung für das Tatbestandsmerkmal des Forderns etwa verlangt haben sollte, dass jener Zusammenhang nicht nur vom Standpunkt des fordernden Beamten, sondern auch von dem des Erklärungempfängers erkennbar sein müsse. Der dargelegten besonderen Behandlung des Merkmals „Fordern“ kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass der einen Vorteil fordernde Beamte im Verhältnis zu demjenigen, der Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, insoweit schlechter gestellt sei; denn bei dem Fordern handelt der Beamte in besonders verwerflicher Weise, weil er von sich aus an den anderen herantritt und so überhaupt erst eine Veranlassung zu erkennen gibt, während bei dem bloßen „Annehmen“ und „Sichversprechenlassen“ der andere Beteiligte den Anstoß zur Tat gibt.
Die veröffentlichte Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 2 StR 325/55 vom 28. Oktober 1955 (BGHSt 8, 214) steht ihrem Ergebnis nach der hier vertretenen Meinung nicht entgegen; denn auch nach ihr macht sich der einen Vorteil fordernde Beamte, der nicht den Willen hat, dass der Aufgeforderte den wahren Zusammenhang erkennt, nicht der Bestechlichkeit, sondern des vollendeten oder versuchten Betrugs schuldig, sofern nicht eine andere Straftat in Frage kommt. An der Begründung des erwähnten Urteils vom 28. Oktober 1955, die dem 2. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt ist, hält der Senat insoweit nicht fest.
Erörtert ist noch, ob etwa in den Fällen, in denen sich, wie hier, an das Fordern von Vorteilen deren Annahme anschließt, die für das Merkmal der Vorteilsannahme entwickelten Grundsätze anzuwenden sind, ob also in solchen Fällen die Willenseinigung der Beteiligten darüber, dass dem Beamten ein Vorteil für eine Amtshandlung zukommen soll, erforderlich ist. Diese Frage ist zu verneinen. Bei der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns ist die Tat mit der Kenntnisnahme seitens des Aufgeforderten vollendet (vgl. RGSt 31, 389; 39, 193, 198). Daran, ob der andere Teil dem an ihn gestellten Ansinnen entspricht, kommt es nicht an. Gewährt er dem Beamten den verlangten Vorteil, so wird zwar das Verbrechen der Bestechlichkeit durch die Annahme des Vorteils seitens des Bestochenen fortgesetzt und mit ihr beendet; doch vermag das nichts daran zu ändern, dass die Bestechlichkeit schon mit dem Zugehen des Verlangens an den anderen Beteiligten rechtlich vollendet ist. In einem solchen Falle begegnet es den geringsten rechtlichen Bedenken, der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bestechlichkeit nach der inneren Tatseite vorliegen, das Merkmal des Forderns zugrunde zu legen (vgl. RGSt 31, 389, 390; 37, 113; 54, 215). Es würde sich auch als ein merkwürdiges, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendes Ergebnis erweisen, wenn der Beamte, der einen Vorteil erfolgreich fordert, der Bestrafung wegen Bestechlichkeit unter leichteren Voraussetzungen unterfiele als derjenige, der den Vorteil nicht nur verlangt, sondern ihn auch erhält.
So betrachtet kann die rechtliche Würdigung der beiden ersten Teilhandlungen im Fall Mac im Ergebnis nicht beanstandet werden. Wie im angefochtenen Urteil bedenkenfrei ist, hat der Angeklagte ██ nach seinem eigenen Geständnis gewollt, dass Mac erkenne, das Geld sei für ██ persönlich bestimmt und stelle eine Gegenleistung dafür dar, dass er ihm seines Amtes wegen weitere Aufträge zukommen lasse. Darauf, ob dies aus dem Inhalt der Forderungen und den näheren Umständen für Mac auch erkennbar war, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.
Die übrigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit sind für die ersten beiden Teilhandlungen bedenkenfrei festgestellt. Dasselbe gilt für den letzten Einzelfall. Hier wendet sich der Beschwerdeführer ███ zwar dagegen, dass das Landgericht den Geldbetrag als Gegenleistung für weitere Lieferungsaufträge bestimmt angesehen hat. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen zu dieser Beanstandung, dass eine pflichtwidrige Amtshandlung schon durch bloße Beeinflussung der Entscheidung des an sich zuständigen Beamten in der Form der Vorbereitung und des Vorschlags begangen werden kann (vgl. RGSt 56, 366, 367; 68, 251, 255; RG JW 1936, 1913 Nr. 295; BGHSt 8, 143, 148). Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter verurteilt hat (vgl. RGSt 68, 251, 256).
Im Fall PeC, in dem der Angeklagte ██ ebenso wie im Fall Mac jeweils Geld forderte und erhielt, hat das Landgericht den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit rechtlich bedenkenfrei verneint; denn hier hatte ██ nicht den Willen, dass PeC den Sachverhalt durchschaue. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten Betrugs lässt weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten ███ wendet sich in umfangreichen Ausführungen dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten ██ so belastet, für glaubwürdig befunden hat. Die Angriffe gehen fehl. Darüber, ob einem Angeklagten, der zum Nachteil eines Mitangeklagten aussagt, Glauben zu schenken ist, entscheidet allein der Tatrichter. Die Gründe, die die Strafkammer im Urteil dafür anführt, warum sie von der Wahrheit der Angaben des Angeklagten ██ überzeugt war, lassen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen.
Der Beschwerdeführer ███ rügt ferner, dass die Feststellungen, auf Grund deren die Strafkammer seine Mittäterschaft angenommen hat, unzulänglich seien. Die Strafkammer hat die Bestechungs- und Betrugshandlungen des Angeklagten ██ deshalb dem Beschwerdeführer ███ als Mittäter zugerechnet, weil er aus eigenem Gewinnstreben den Plan zu den Bestechungen ausgeheckt habe und daher diese Taten des ██ gleich wie seine eigenen gewollt habe. Diese Begründung begegnet ebensowenig rechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass das Landgericht die Frage der Mittäterschaft des Angeklagten ███ in den Urteilsgründen im Fall PeC ohne weitere Ausführungen verweist.
Im Übrigen hätte sich ███, falls er der Amtsvorgesetzte oder Aufsichtsbeamte des Mitangeklagten ██ war und nicht als Mittäter gehandelt hätte, nach § 357 StGB die im § 332 StGB angedrohte Strafe notwendig verwirkt.
Die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt für die Einzelstrafen wie für die Gesamtstrafen. Vor allem durfte das Landgericht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Beträge, die sich die beiden Angeklagten – so übrigens in Höhe von insgesamt mindestens 775 DM (nicht, wie in der Revisionsbegründungsschrift angegeben ist, 50 DM) – verschafft haben, als hoch bezeichnen und diesen Umstand zuungunsten der beiden Angeklagten verwerten.
Mit Recht hat das Landgericht schließlich die Beträge von 800 DM und 300 DM gemäß § 335 StGB für den Staat verfallen erklärt.
Die Frage, ob die Strafkammer die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen nur in Höhe von 400 DM hätte aussprechen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Eine Entscheidung des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs zu einem Fall solcher Art ist dem Senat nicht bekannt. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 54, 215 lediglich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verhältnis das „Empfangene“ gegen den bestochenen Beamten und zugleich gegen den Bestechenden für verfallen zu erklären ist. Es hat dabei die Möglichkeit offengelassen, dass die Verfallerklärung gegen beide nach Anteilen oder in Gesamthaftung ergeht. Im Übrigen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 51, 87; 67, 313; 68, 113 und 404; RG JW 1938 Nr. 9 Ziff. 3) dahin entschieden, dass die Verfallerklärung als Nebenstrafe gegen den Täter zu erlassen ist, der das Bestechungsmittel in Händen hat oder, falls es sich bei mehreren Tätern in deren Händen befindet, gegen jeden von ihnen.
Das Wesen des § 335 StGB erfordert es, die Vorteilsempfänger in Gesamthaftung für verfallen zu erklären. ███ und ██ sind Mittäter, die den Tatplan gemeinsam gefasst und die Bestechungsgelder gemeinsam vereinnahmt haben. Sie sind deshalb als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen in Höhe des gesamten Betrags entspricht dem Zweck des § 335 StGB, der die Allgemeinheit vor einem besonders schädigenden Verhalten der Bestechungsempfänger schützen will. Andernfalls wäre es diesen möglich, die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen dadurch zu vereiteln, dass sie Angaben darüber verweigern, in welchem Verhältnis sie die Bestechungsgelder untereinander aufgeteilt haben; denn § 335 StGB ist nicht anwendbar, wenn sich die für verfallen zu erklärenden Gegenstände oder ihr Wert nicht im Einzelnen feststellen lassen (RGSt 31, 389, 392; 37, 113; 54, 215).
Beide Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Usenheimer | Dr. Schafheutle | Dr. Schall | |||
| Werner | Dr. Schär |