Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung wegen § 23 StGB zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat neue, zum Vorteil des Angeklagten wirkende strafrechtliche Bestimmungen, die nach dem erstinstanzlichen Urteil in Kraft treten, zu beachten.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine Tatsachen darlegt, die die behaupteten Verfahrensverstöße belegen, und sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richtet.
Ergeben die Feststellungen, dass der Verurteilte nicht vorbestraft ist und keinen Vorteil aus den Taten gezogen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen; hierfür sind entsprechende Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.
Soweit die Möglichkeit einer milderen Rechtsfolge besteht, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 19. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Anton ████ aus ███, geboren am ████ ███ ███ in St. [REDACTED] (CSR), wegen Beihilfe zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Feetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Februar 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankerott, wegen Beihilfe zum Meineid sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte greift die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid im vollen Umfang an; im Übrigen hat er in der Hauptverhandlung sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die §§ 261, 264 StPO verletzt, gibt keine den geltend gemachten Mangel enthaltenden Tatsachen an und entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.
Dagegen kann der Strafausspruch auch hinsichtlich der Beihilfe zum betrügerischen Bankerott und des versuchten Betrugs nicht bestehen bleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO). Da die Strafkammer festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und keinen ersichtlichen Nutzen aus den Straftaten gehabt hat, ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind und dass ihm der Tatrichter eine solche bewilligt hätte, wenn diese Möglichkeit zur Zeit des angefochtenen Urteils bestanden hätte. Hierzu sind noch weitere Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.
Nach alledem ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben, im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht hinsichtlich der Strafzumessung wegen versuchten Betrugs zu § 27 StGB Stellung zu nehmen haben.
| Glanzmann | Dr. Feetz | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Heimann-Trosien |