Treffer
BGH Urteil

Geldfälschung: Wegwerfen von Falschgeld als „Inverkehrbringen“ (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 2/87
Datum
04.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verwahrte Falschgeld in Bankschließfächern und warf später ein Paket auf einer Autobahnraststätte in einen Abfalleimer. Das LG verurteilte ihn nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH hält das Wegwerfen bei naheliegender Auffindungsgefahr objektiv für ein Inverkehrbringen, beanstandet aber die unzureichend begründeten Feststellungen zum bedingten Vorsatz und hebt insoweit Schuld- und Strafausspruch auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos; außerdem verneint der BGH regelmäßig Tatmehrheit zwischen Sichverschaffen und anschließendem Inverkehrbringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sichverschaffen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Unechtheit eigene Verfügungsgewalt an den Banknoten erlangt; bloßer Besitzdiener ist er nur bei fortbestehender Sachherrschaft des anderen.

2

Die Absicht, das spätere Inverkehrbringen zu ermöglichen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), erfordert zielgerichteten Willen; das Inverkehrbringen muss nicht Endzweck sein, es genügt das Ermöglichen für einen anderen.

3

„In den Verkehr bringen“ i.S.d. § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist jeder Vorgang, durch den Falschgeld so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich die Möglichkeit erhält, sich dessen zu bemächtigen und nach Belieben darüber zu verfügen, insbesondere es weiterzugeben.

4

Das Wegwerfen von Falschgeld kann ein Inverkehrbringen i.S.d. § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen, wenn dadurch die naheliegende Gefahr begründet wird, dass Dritte das Geld auffinden und als echt in den Zahlungsverkehr geben.

5

Für § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt bedingter Vorsatz; dessen Annahme bedarf besonders sorgfältiger Begründung, wenn die Umstände ein bloß fahrlässiges Vertrauen auf Vernichtung des Falschgeldes als möglich erscheinen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 2/87 in der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Josef A[REDACTED] aus ██████, dort geboren am [REDACTED], wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1986 mit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die den subjektiven Sachverhalt bei den Vorgängen im Juli 1981 und den Strafausspruch betreffen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft rügt darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts.

Der Angeklagte, der in der Schweiz mehrere Bankschließfächer besaß, wurde 1978/79 von dem Druckereibesitzer Lorenzo G[REDACTED] gebeten, für ihn falsche US-Dollarnoten zu verwahren. Er entsprach dieser Bitte und deponierte das in drei Paketen abgepackte Falschgeld in zwei Schließfächern; er wollte es später zurückgeben. In den folgenden Jahren, in denen er sich zeitweise in Amerika aufhielt, „befasste er sich gedanklich nicht sonderlich mit dem deponierten Falschgeld“; ihm war die Sache jedoch etwas „mulmig“. 1981 fasste er den Entschluss, sich von dem Falschgeld zu trennen. Anlässlich einer Europareise entnahm er das in einem der Schließfächer verwahrte Falschgeldpaket – die Pakete in dem anderen Schließfach hatte er vergessen – und warf es verpackt, wie es war, in einen Abfalleimer auf dem Gelände einer Autobahnraststätte bei Zürich. Der größte Teil des Falschgeldes wurde am selben Tage in einem anderweit auf dem Gelände abgestellten leeren Abfallcontainer und die restliche Menge wenige Tage später in dem Abfalleimer gefunden. Ein Währungsschaden ist nicht eingetreten.

I. Revision des Angeklagten

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Die Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.

Allerdings hat der Angeklagte den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, denn er hat sich das gefälschte Geld in der Absicht verschafft, sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen. Für das Sichverschaffen nach dieser Vorschrift genügt es, wenn der Täter das Falschgeld ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene Verfügungsgewalt daran begründet (BGHSt 3, 154; BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 – 1 StR 156/78). Eigene Verfügungsgewalt erwirbt der Täter an dem übernommenen Falschgeld nur dann nicht, wenn er den Gewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft darüber nicht verliert. So war es hier jedoch nicht. Der Angeklagte, der allein Schlüssel für die Bankschließfächer besaß, hat an dem gefälschten Geld, das er zur Aufbewahrung übernahm, vielmehr eigene Sachherrschaft begründet, denn es hing nunmehr allein von seinem Entschluss ab, ob G[REDACTED] wieder in den Besitz der falschen Banknoten gelangte.

Der Angeklagte hat sich die gefälschten Banknoten auch in der Absicht verschafft, ihr späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen. Unter Absicht ist der zielgerichtete Wille zu verstehen; Endzweck braucht das Inverkehrbringen nicht zu sein. Es genügt vielmehr, wenn der Täter das Inverkehrbringen einem anderen ermöglichen will (BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 – 1 StR 156/78, S. 6/7). Die vom Angeklagten beabsichtigte Rückgabe der Banknoten an den in die Unechtheit eingeweihten ████ schließt daher ohne weiteres die Absicht ein, diesem das spätere Inverkehrbringen als echt zu ermöglichen.

Ob der Angeklagte, als er später Teile des Falschgeldes wegwarf, den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, den das Landgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat, verwirklicht hat, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden.

§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nach seinem objektiven Tatbestand voraus, dass der Täter das Falschgeld, das er sich unter den Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Strafvorschrift verschafft hat, als echt in den Verkehr bringt. Im Bereich der Geldfälschungsdelikte ist unter „in den Verkehr bringen“ nach ständiger Rechtsprechung jeder Vorgang zu verstehen, durch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzugeben (RGSt 67, 167; BGHSt 1, 143; 27, 255, 259; BGH NJW 1952, 311; BGH MDR 1952, 563). Damit sollte nicht nur die Weitergabe an Gutgläubige, sondern auch an eingeweihte Abnehmer erfasst werden. Der Gesetzgeber wollte bei der Neufassung des § 146 im StGB 1975, wie aus der Gesetzesgeschichte hervorgeht, an dieser Begriffsbestimmung nichts ändern, insbesondere den Begriff des Inverkehrbringens nicht einschränken (BTDrucks. 7/1246 S. 13; vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.).

Demgemäß hat der Senat auch unter der Geltung des neuen § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Inverkehrbringen als echt darin gesehen, dass der Täter falsche Wertpapiere an einen eingeweihten Mittelsmann abschiebt (BGHSt 29, 311). Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, ob, wie der Generalbundesanwalt in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil meint, der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB unausgesprochen auch die in Nr. 1 der Vorschrift enthaltene Ermöglichung des Inverkehrbringens erfasst. Der Senat hat die Frage im Zusammenhang mit der Weitergabe von Falschgeld an eingeweihte Abnehmer bejaht und insoweit mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Analogieverbotes gehabt (BGHSt 29, 311; 32, 68, 78). Ob Nr. 3 der Vorschrift darüber hinaus dahin auszulegen ist, dass allgemein Fälle des Ermöglichens erfasst werden, bedarf hier im Hinblick auf den oben dargelegten Begriff des Inverkehrbringens keiner Entscheidung. Möglicherweise stellt sich die Frage nur als Scheinproblem dar, weil die Aufnahme der auf die Ermöglichung des Inverkehrbringens gerichteten Absicht in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich der Klarstellung diente, um Fehlinterpretationen des Begriffes „Inverkehrbringen“ entgegenzuwirken (vgl. BGHSt 29, 311, 314).

Den geläufigen Fällen ist gemeinsam, dass das Falschgeld einem anderen übergeben wird, es also unmittelbar aus der Verfügungsgewalt des Täters in die des Abnehmers übergeht. Die Rechtsprechung hat ein Inverkehrbringen in diesem Sinne auch angenommen, wenn der Täter falsche Münzen in einen Automaten gab, um sich daraus Waren zu verschaffen (BGH NJW 1952, 311; BGH MDR 1952, 563; BGH bei Dallinger MDR 1953, 596). Denn mit dem Einwurf in den Automaten hat der Täter die Falschmünzen in gleicher Weise in die Verfügungsgewalt des Automatenaufstellers gebracht, wie wenn er sie ihm persönlich übergeben hätte. Aus der gleichen Erwägung heraus wird nach übereinstimmender Auffassung im Schrifttum auch das Einwerfen von Falschgeldmünzen in einen Opferstock als ein Inverkehrbringen angesehen (Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 14; Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 146 Rdn. 21; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 146 Rdn. 5; Maurach-Schroeder, Strafrecht Besonderer Teil 2, 6. Aufl. § 132).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Konstellationen dadurch, dass das Falschgeld mit dem Wegwerfen gerade nicht einem anderen übergeben wird und es auch nicht unmittelbar in die Verfügungsgewalt eines anderen übergeht, der Täter mit seiner Handlung vielmehr gerade das Gegenteil bezweckt. Ob durch das Wegwerfen ein Gewahrsam des Aufstellers des Abfalleimers begründet worden ist, bedarf hier keiner Erörterung, da es darauf nicht entscheidend ankommt. Maßgebend ist vielmehr, dass mit dem Wegwerfen eine Lage geschaffen wird, durch die ein beliebiger Dritter in die Lage versetzt wird, sich der weggeworfenen falschen Banknoten zu bemächtigen und mit ihnen nach Belieben umzugehen, sie insbesondere als echt weiterzugeben.

Ein Fall dieser Art ist von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass auch ein solcher Vorgang als ein Inverkehrbringen anzusehen ist. Der vom Reichsgericht entwickelte Begriff des Inverkehrbringens erfasst ohne weiteres auch das bloße Wegwerfen von Falschgeld in der hier geschehenen Weise, denn auch dabei wird ein Dritter, der die weggeworfenen Banknoten findet, in die Lage versetzt, mit ihnen nach Belieben umzugehen, sie insbesondere als echt weiterzugeben. Allein diese Handhabung wird auch dem Schutzzweck der Strafvorschrift gerecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Wegwerfen die naheliegende Gefahr begründet wird, dass die falschen Geldscheine aufgefunden und alsdann als echt in den Zahlungsverkehr gegeben werden. In seinem Urteil BGHSt 27, 255, 260 hat der Senat zwar hervorgehoben, dass es nicht darauf ankomme, wie groß die Gefahr sei. Dies bezog sich jedoch nur auf die Entdeckung der Fälschung durch den Erwerber. Hier handelt es sich hingegen um die Frage, ob das weggeworfene Falschgeld überhaupt in fremde Hände gelangt. Kommt es dazu, kann die Gefahr des Erkennens als Falschgeld nicht zweifelhaft sein.

Ob die Gefahr, dass das weggeworfene oder der Vernichtung zugeführte Falschgeld von Dritten entdeckt und aufgegriffen wird, gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, dass diese Gefahr beim Werfen in einen Abfalleimer in der Nähe des Restauranteinganges auf dem Gelände einer Autobahnraststätte auf der Hand lag und groß war. Demgemäß hat der Angeklagte das Falschgeld mit dem Wegwerfen in den Verkehr gebracht und damit den objektiven Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite begegnet das angefochtene Urteil hingegen durchgreifenden Bedenken, weil unklar ist, worauf die Feststellungen zum bedingten Vorsatz beruhen.

Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass für das Inverkehrbringen von Falschgeld als echt gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedingter Vorsatz genügt. Mit bedingtem Vorsatz handelt nach dieser Vorschrift, wer die naheliegende Gefahr, dass das weggeworfene Falschgeld aufgefunden wird und von dem Finder als echt in Verkehr gebracht wird, erkennt und gleichwohl handelt, weil ihm dieser Erfolg gleichgültig ist. Dagegen handelt fahrlässig, wer zwar die Gefährlichkeit seines Tuns erkennt, aber pflichtwidrig hofft, dass sie sich nicht realisieren werde, oder wer Bedenken in dieser Richtung gar nicht aufkommen lässt.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das weggeworfene Geld dem Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, dass Dritte in den Besitz des Falschgeldes gelangen und es als echt in den Verkehr bringen könnten; das sei ihm gleichgültig gewesen, da es ihm allein darauf angekommen sei, sich von dem Falschgeld zu trennen. Hätte der Angeklagte mit dieser Vorstellung gehandelt, wäre ein vorsätzliches Inverkehrbringen zu bejahen. Indessen bleibt unklar, worauf diese Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe den festgestellten Sachverhalt eingeräumt (UA S. 10). Zweifelhaft ist jedoch, ob er auch die inneren Tatsachen so wie festgestellt zugegeben hat. Hatte er dies getan, wären die nachfolgenden Urteilsausführungen nicht erforderlich gewesen. Sie legen eher die Annahme nahe, dass das Landgericht den bedingten Vorsatz aus den äußeren Umständen lediglich gefolgert hat. So begründet das Landgericht den bedingten Vorsatz damit, dass der Angeklagte „die objektiven Umstände kannte und folglich wusste“, dass das paketierte Falschgeld dem allfälligen Zugriff Dritter ausgesetzt war (UA S. 10). Im gleichen Sinne führt das Landgericht aus, die Gefahr, dass das Falschgeld in ungetreue Hände falle, liege auf der Hand und sei groß gewesen; dies habe der Angeklagte „nach Auffassung der Strafkammer bei seiner Handlungsweise billigend in Kauf genommen“ (UA S. 11).

Der Schluss von den äußeren Umständen auf den bedingten Vorsatz wird zwar häufig angebracht sein. Je mehr jedoch die Umstände auch ein bloß fahrlässiges Verhalten als möglich erscheinen lassen, desto sorgfältiger muss die Annahme eines bedingten Vorsatzes begründet werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich der bedingte Vorsatz aus den äußeren Umständen, wie sie das Landgericht festgestellt hat, nicht von selbst; diese lassen vielmehr die Möglichkeit eines fahrlässigen Handelns durchaus offen, zumal der Angeklagte vorgebracht hat, er habe darauf vertraut, dass das Falschgeld „mit dem Inhalt des Abfalleimers der Vernichtung zugeführt werde“ (UA S. 10). Das Vertrauen auf die Vernichtung schließt den bedingten Vorsatz nicht aus, wenn nämlich der Angeklagte trotz seiner Hoffnung den gegenteiligen Erfolg billigend in Kauf genommen hatte. Ob dies der Fall war oder nur fahrlässiges Verhalten vorlag, wird das Landgericht neu zu prüfen haben. Dabei wird es zweckmäßig sein, die näheren Umstände des Wegwerfens aufzuklären, insbesondere die Abfalleimer näher zu beschreiben und darzulegen, auf welche Art und Weise der Angeklagte die Pakete mit dem Falschgeld dort hineingetan hat, ob diese z. B. oben auflagen oder unter anderem Unrat verborgen waren. Je größer die Gefahr des Auffindens war, desto eher kann auf ein billigendes Inkaufnehmen eines solchen Erfolges geschlossen werden.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegründet.

1. Verfahrensrüge Mit der Aufklärungsrüge kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchdringen, da sich dem Landgericht die Vernehmung des Zeugen [REDACTED] zu der Frage, ob der Abfalleimer auf dem Autobahnrastplatz wöchentlich geleert wurde, nicht aufzudrängen brauchte. Die Staatsanwaltschaft geht zu Unrecht davon aus, dass zwischen dem unbestimmten Zeitpunkt des Wegwerfens und dem Auffinden des restlichen Falschgeldes am 26. Juli 1981 mehr als eine Woche liege, woraus sich zwingend ergebe, dass der Angeklagte das Falschgeld in mindestens zwei Teilakten weggeworfen habe. Nach den Urteilsfeststellungen, die die Staatsanwaltschaft insoweit nicht angreift, hat der Angeklagte das Falschgeld „am 22.7.1981 oder kurz davor“ in den Abfalleimer getan. Da die Staatsanwaltschaft in einem mehraktigen Beseitigen einen Strafschärfungsgrund sieht, statt des Wegwerfens sogar ein „Deponieren“ für möglich hält, muss – geht man von der Richtigkeit dieser Erwägung aus – zugunsten des Angeklagten der 22. Juli 1981 als letzter Zeitpunkt des Wegwerfens angesehen werden. Dann liegen aber zwischen dem Beseitigen und dem Auffinden des restlichen Falschgeldes lediglich vier Tage. Bei dieser Zeitspanne wäre eine wöchentliche Leerung für die Frage, ob der Angeklagte das Falschgeld in zwei Teilakten beseitigt hat, ohne Bedeutung. Anders wäre es nur, wenn die wöchentliche Leerung zwischen den beiden Auffindungsdaten gelegen hätte; das behauptet die Revision aber nicht.

Die Tatsache, dass das Landgericht den Hilfsbeweisantrag nicht beschieden hat, ist im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge unerheblich; als selbständiger Verfahrensfehler wird sie nicht geltend gemacht.

2. Sachrüge Entgegen der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte nicht wegen zweier selbständiger Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit zu verurteilen.

Regelmäßig bildet das Inverkehrbringen falschen Geldes mit der vorausgegangenen, gesondert unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung des Sichverschaffens eine einheitliche Tat (RGSt 1, 108; BGH bei Holtz MDR 1982, 101, 25; BGHSt 34, 102). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter die bei dem Verschaffensakt vorhandene Absicht des Inverkehrbringens zunächst endgültig aufgibt und sie sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses dennoch verwirklicht (BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 – 1 StR 156/78). Gerade im Hinblick darauf ist, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der das Inverkehrbringen als Verwirklichung der schon bei der Vorbereitungshandlung vorhandenen Absicht unter Strafe stellt, geschaffen worden (BTDrucks. 7/1246, S. 13; vgl. BGHSt 34, 108, 110).

Ein solcher neuer Tatentschluss liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat seine Absicht, sich von den falschen Banknoten zu trennen, nicht aufgegeben, sondern lediglich modifiziert. Nach den Urteilsfeststellungen wollte er das Geld nunmehr auf andere Weise als ursprünglich vorgesehen in den Verkehr bringen und hat damit dem Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung lediglich eine andere Richtung gegeben.

Diese Modifizierung stellt keine Zäsur dar, die die Annahme zweier selbständiger Taten rechtfertigen würde.

SchauenburgUlsamerGerlach
KuhnFothVv.
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