Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfall eines gestohlenen Videorecorders nach § 73 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/92
Datum
25.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts dahin, dass der Verfall eines beim Angeklagten sichergestellten Videorecorders entfällt. Streitpunkt war, ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Verfall bei Tatbeute angeordnet werden darf. Der Senat bestätigt das Verfallsverbot bei gestohlenen Gegenständen und stellt klar, dass es auf das rechtliche Bestehen eines Herausgabeanspruchs ankommt; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ausgeschlossen, wenn der zu verfallende Gegenstand Tatbeute (gestohlene Sache) ist.

2

Für die Anwendung des Verfallsverbots kommt es allein auf das rechtliche Vorliegen eines Herausgabeanspruchs des Berechtigten an; die tatsächliche Geltendmachung dieses Anspruchs oder die bisherige Nichtfeststellung des Eigentümers sind unbeachtlich.

3

Das Verfallsverbot für Tatbeute gilt sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 73 StGB.

4

Ergeben sich im Rahmen der Revisionsnachprüfung keine weiteren rechtsfehlerhaften Feststellungen zu Lasten des Angeklagten, sind die übrigen Revisionen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 20. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 286/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen 1. Ridha Ben Hedi aus [REDACTED], geboren am ███ █████ in ██ (Tunesien), 2. Younes [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1968 in [REDACTED] (Libanon), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des ████████████████ wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 1991 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Verfalls des bei diesem Angeklagten sichergestellten Videorecorders Grundig 340 oder 350 VPS entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] und die Revision des Angeklagten [REDACTED] werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Soweit ein beim Angeklagten [REDACTED] sichergestellter Videorecorder Grundig 340 oder 350 VPS für verfallen erklärt worden ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen festgestellt hat, handelt es sich bei diesem (als Entgelt für Heroin in Zahlung gegebenen) Videorecorder um ein Gegenstand, den der Zeuge [REDACTED] gestohlen hatte. Der Verfall dieses Gegenstands durfte nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF und nF nicht angeordnet werden. Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf die rechtliche Existenz des dem Berechtigten zustehenden Herausgabeanspruchs an, nicht auf seine Geltendmachung, weshalb es unerheblich ist, dass der Eigentümer bisher nicht ermittelt worden ist (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 497 bei Theune; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; 1984, 409 f.).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

GranderathGribbohmBeyer
UlsamerWahl
Revision: Verfall eines gestohlenen Videorecorders nach § 73 StGB aufgehoben — Themis