Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/85
Datum
30.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe nur pauschale Summen enthielten, aber die einzelne Berechnung der verkürzten Steuer und konkrete Feststellungen zu den Geschäftsarten und Vermittlungsaufträgen fehlten. Fehlende Geschäftsunterlagen entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, andere Beweismittel zu nutzen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben.

2

Die Wiedergabe pauschaler Summen der Steuerfahndung genügt nicht, wenn der Angeklagte die Steuererklärung bestreitet; das Tatgericht hat tragfähige, detaillierte Feststellungen zu treffen.

3

Das Fehlen von Geschäftsunterlagen in einem anderen Verfahren entbindet den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, ersatzweise auf andere Beweismittel zurückzugreifen.

4

Zur steuerlichen Beurteilung von Vermittlungsfällen sind konkrete Feststellungen über Art und Inhalt der Vermittlungsverträge sowie über tatsächliche Verfügungsvorgänge (z. B. Eigentums- und Besitzverhältnisse) erforderlich.

5

Nach § 357 StPO ist eine Aufhebung des Urteils auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn die Rechtslage dies erfordert, auch wenn diese keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 286/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter I███████████ aus St███████████, geboren am ██████████ 1953 in ███████, wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten I██████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 1985, auch soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen angeben (BGH StV 1984, 497; BGH, Beschl. vom 30.6.1982 – 1 StR 208/82). Dem genügen die Urteilsgründe nicht. Sie enthalten lediglich die Summen der erklärten und der von der Steuerfahndung ermittelten Umsätze sowie die aus dem Mehrumsatz errechnete Steuerschuld. Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, welche Arten von Geschäften die Firma der Angeklagten betrieben hat, aus welchen dieser Geschäfte die Mehrumsätze im einzelnen entstanden sind und welche Geschäfte „gänzlich verschwiegen“ wurden. Jedenfalls für das Jahr 1977 hat der Beschwerdeführer eine Steuerhinterziehung bestritten, nach seiner Einlassung waren die abgegebenen Steuererklärungen „korrekt“. Schon deshalb durfte sich die Strafkammer nicht mit der Wiedergabe der von dem Steuerfahndungsbeamten Pfost mitgeteilten pauschalen Summen begnügen. Von der Pflicht, einen Schuldspruch tragende Feststellungen zu treffen, war die Strafkammer nicht etwa durch den Umstand entbunden, dass die Geschäftsunterlagen in einem anderen Strafverfahren abhanden gekommen sind. Insoweit hätte der Tatrichter versuchen müssen, auf andere Beweismittel zurückzugreifen.

Der von der Strafkammer mitgeteilte Mehrumsatz beruht offenbar – wenn auch wohl zum kleineren Teil – darauf, dass sie in den „Vermittlungsfällen“ nicht nur die von den Angeklagten als umsatzsteuerpflichtig angesehene „Vermittlungsprovision“ – die Differenz zwischen Mindestverkaufspreis und erzieltem Mehrerlös –, sondern jeweils den gesamten für einen Pkw von der Firma erzielten Verkaufspreis als steuerpflichtig ansah. Auch hierzu sind die Feststellungen unzulänglich: In 26 Fällen hat die Fa. M█████ mit privaten Pkw-Verkäufern Vermittlungsaufträge abgeschlossen, in denen „die █████ angeblich von den Verkäufern mit der Vermittlung des Verkaufs ihrer Fahrzeuge beauftragt“ wurde (UA S. 5). Die Urteilsgründe enthalten zu keinem dieser Fälle nähere Feststellungen; Einzelheiten über Art und Inhalt der Vermittlungsaufträge teilt das Urteil nicht mit. Der Senat vermag daher die Behauptung der Revision, es habe sich um von der Finanzverwaltung anerkannte Vertragsgestaltungen gehandelt (zur rechtlichen Anerkennung von Vermittlungsaufträgen – „Agenturverträgen“ – im Kraftfahrzeughandel zur Tatzeit vgl. etwa Espenhain, WM 1978, 1107 ff.), so wenig wie die Wertung des Landgerichts als „pro forma Vermittlungsaufträge“ nachzuprüfen.

Auch die Annahme des Tatrichters, in Wirklichkeit habe die Fa. M█████ jeweils an den Pkw Eigentum erworben, so dass der anschließende Weiterverkauf umsatzsteuerpflichtig gewesen sei, ist durch die Feststellungen nicht belegt. Die Fa. █████ unterzeichnete die Kaufverträge als Vermittlerin im Namen der Verkäufer (UA S. 5). In den vom Steuerfahnder näher untersuchten 12 Fällen übergab jeder Verkäufer den Pkw nebst Schlüssel und Papieren an die Fa. █████ gegen Entrichtung des im Vermittlungsauftrag vereinbarten Mindestkaufpreises zu einem Zeitpunkt, in dem der Pkw bereits telefonisch weiterverkauft war (UA S. 13). Weshalb der Umstand, dass die Fa. ████ zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst den Erlös aus dem Weiterverkauf in Besitz hatte (UA S. 15), auf vorgespiegelte Vermittlungen hindeuten sollte, ist nicht näher erörtert; naheliegend ist ein derartiger Schluss nicht.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten ████████, der selbst nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

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