Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter Missbrauch von Schutzbefohlenen – Ausnutzung erzieherischer Abhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/80
Datum
15.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Körperverletzung ein. Streitpunkt waren Verjährungsfragen zu vor 11.8.1973 liegenden Teilakten und die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Verjährung beginnt erst mit dem letzten Teilakt; die Feststellungen belegen eine dem Vater ähnliche Stellung und bewusstes Ausnutzen der Abhängigkeit; die Duldsamkeit des Opfers aus Loyalität steht dem nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes.

2

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durch Ausnutzung der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter in einer dem Ehemann-/Vater ähnlichen Stellung steht und diese Autorität bewusst für sexuelle Handlungen ausnutzt.

3

Dass das Opfer sexuelle Handlungen aus Loyalität zur Mutter oder aus Furcht vor Zerstörung familiärer Beziehungen duldet, schließt die Annahme der Ausnutzung der Abhängigkeit nicht aus.

4

Ergänzend stärkt die Feststellung, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen ausschließlich vom Täter ausging, die Annahme des Tatbestands.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Januar 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 286/80

in der Strafsache gegen █████████████████ den Lagerverwalter Herbert C., geboren am █ 1930 in ██/Böhmen, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Januar 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Auffassung der Revision, die vor dem 11. August 1973 begangenen Teilakte des fortgesetzten Vergehens des Missbrauchs von Schutzbefohlenen seien verjährt, trifft nicht zu. Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes (BGHSt 24, 218, 220). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen endete die fortgesetzte Tat erst am 19. September 1976, als das Tatopfer 18 Jahre alt geworden ist.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Sie reichen entgegen der Ansicht der Revision auch für die Annahme eines Missbrauchs der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aus (vgl. hierzu BGHSt 28, 365, 367). Der Angeklagte nahm im Familienverbund eine dem Ehemann und Vater ähnliche Stellung ein; von der Mutter wurden die Kinder, auch das Tatopfer, angehalten, den Angeklagten als Vater anzunehmen (UA S. 8). Er kümmerte sich um die Erziehung der Kinder, erteilte Gebote, Verbote und Erlaubnisse, insbesondere was den Ausgang und Umgang der beiden Mädchen betraf, gelegentlich auch gegen den Willen der Mutter (UA S. 8). Das Mädchen hatte während des gesamten Tatzeitraums Angst vor dem Angeklagten (UA S. 9). Diese Umstände der Abhängigkeit kannte der Angeklagte; er nutzte sie bewusst zu den sexuellen Handlungen aus (UA S. 9, 15) und kam infolge dieser Abhängigkeit zum Erfolg. Die Initiative zur Tat ging nicht vom schutzbefohlenen Tatopfer, sondern allein vom Angeklagten aus (UA S. 15). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Unerheblich ist, dass das Mädchen die sexuellen Handlungen des Angeklagten auch deshalb erduldet hat, weil es das Verhältnis des Angeklagten zur Mutter, die dem Angeklagten vertraute und sehr darauf bedacht war, intakte Familienverhältnisse zu haben, nicht zerstören wollte (UA S. 9).

3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

KuhnLoesdauUlsamer
HerdegenSchikora
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