Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Urteilsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/79
Datum
31.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer und widersprüchlicher Feststellungen im Urteil des LG Nürnberg-Fürth über einen fortgesetzten unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Der BGH sah Widersprüche insbesondere bzgl. Drohung/Veranlassung und der Tatbeteiligung, die das Strafmaß (8 Jahre) beeinflusst haben könnten. Deshalb hob er den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Eine allgemeine Sachrüge des Angeklagten vermochte den Schuldspruch nicht zu erschüttern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil darf in seinen Feststellungen keine unauflösbaren Widersprüche enthalten; sind solche Widersprüche vorhanden und kann ein Einfluss auf das Strafmaß nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Unklare Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte durch Drohung oder Nötigung zur Tatausführung veranlasst wurde, müssen in der Beweiswürdigung aufgeklärt werden; unterbleibt dies, ist die Nachvollziehbarkeit der Schuld- und Strafbemessungswürdigung beeinträchtigt.

3

Die Annahme strafschärfender Umstände (z. B. routinierte Täterschaft) muss auf einwandfreien, widerspruchsfreien Feststellungen beruhen; beruht die Strafschärfung auf unklaren Tatsachen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Überprüfung im Rahmen einer allgemeinen Sachrüge führt nicht automatisch zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn keine konkreten Rechtsfehler vorliegen, die die Überzeugungsbildung über die Schuld in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 286/79

in der Strafsache gegen den Studenten Rampal ███ aus ████, geboren am █████ 1952 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 28. Mai 1979, dem der Senat durch diesen Beschluss entsprochen hat, ausgeführt:

"Das Urteil enthält Unklarheiten, wenn nicht Widersprüche, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht hinreichend klären lassen.

Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist festgestellt, dass ███ auf die angebliche Weigerung des Angeklagten, beim Absatz des Stoffes behilflich zu sein, diesen mit dem Messer bedroht habe unter gleichzeitigen Hinweisen darauf, dass er sich an der noch in Indien lebenden Familie des Angeklagten rächen könne (UA S. 3). Weiter heißt es dann im Urteil: "Letzteres Argument überzeugte den Angeklagten. Er erklärte sich zur Mithilfe bereit" (UA S. 3/4). Im Gegensatz zu diesen Feststellungen ist bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Morphin-Base Handel getrieben, "ohne von Shaikh hierzu veranlasst worden zu sein. Vielmehr ging – immer nach den Angaben des Angeklagten – die Weisung des ██ ███████ den Stoff zu vernichten" (UA S. 11).

So hatte sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen allerdings eingelassen (UA S. 7), und obwohl sich die Beweiswürdigung zu dieser Einlassung nicht verhält, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden, dass das Landgericht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass der Angeklagte den Stoff vernichten sollte; nicht ohne weiteres verständlich ist aber, dass er Handel getrieben haben soll, "ohne von ███████████ veranlasst worden zu sein". Möglicherweise hat das Landgericht mit dem Wort "veranlasst" nur im Ausdruck sich vergriffen und meint in Wirklichkeit, dass der Angeklagte von ███████████ nicht genötigt worden sei. Hierfür spricht, dass die Kammer an anderer Stelle des Urteils die behauptete Drohung ███████████ als eine bloße Schutzbehauptung bezeichnet (UA S. 12). Dann wäre allerdings die eingangs mitgeteilte Sachdarstellung falsch. Die Annahme einer Schutzbehauptung ist aber auch mit darauf gestützt, dass "sein Mittäter nicht mehr ortsanwesend war, als der Angeklagte in ███████████ dem Absetzen der Ware begann" (UA S. 12). Das steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen UA S. 4, wonach der Angeklagte schon am 8. Mai 1978 einen Konsumenten angesprochen und ihm eine Probe (!) von 40 g (!) überlassen sowie weitere – nicht näher dargestellte – Versuche unternommen hat, den Stoff zu veräußern, bevor sich ██████ am 11. Mai 1978 vom Angeklagten getrennt hat.

Diese Ungereimtheiten der Urteilsgründe stellen zwar den Schuldspruch nicht in Frage, weil der Angeklagte die Weitergabe des Stoffes teils selbst eingeräumt hat, teils durch die Zeugen dessen überführt worden ist (UA S. 7/8). Doch lässt sich ein Einfluss auf das Strafmaß – 8 Jahre Freiheitsstrafe – nicht mit Sicherheit ausschließen. Erst auf Grund einwandfreier Feststellungen kann die für die hohe Strafe ersichtlich ausschlaggebende (vgl. UA S. 14) Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten und seinem "Mittäter" handele es sich um "routinierte Profis der Rauschgiftszene" (UA S. 13), nachvollzogen werden. Zudem werden auch die Feststellungen UA S. 4/5, die der Annahme des Landgerichts entgegenstehen könnten, in diesem Zusammenhang nicht ungewürdigt bleiben können."

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

2. Die Überprüfung dieses Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch welchen der Schuldspruch in Frage gestellt würde.

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