Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch bei versuchter Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/76
Datum
06.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher versuchter Geldfälschung verurteilt; Revisionen richteten sich gegen die Einordnung des Versuchs und die Frage des Rücktritts. Der Senat betont, dass für die Abgrenzung beendeter vs. unbeendeter Versuch die Vorstellung des Täters maßgeblich ist. Sachgerecht sei hier von einem beendeten, gescheiterten Versuch auszugehen, so dass ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist. Die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ist auf die Vorstellung des Täters abzustellen; hält der Täter das bereits Getane für ausreichend zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs, liegt ein beendeter Versuch vor.

2

Ein wider Erwarten misslingender, erstmals durchgeführter Versuch ist als gescheiterter (beendeter) Versuch zu qualifizieren; eine spätere Wiederholung begründet nicht ohne weiteres einen fortgesetzten unbeendeten Versuch.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter bei einem noch unbeendeten Versuch freiwillig die weitere Ausführung aufgibt; bei einem beendeten Versuch ist Rücktritt ausgeschlossen.

4

Bei vermeintlich fortgesetzten Versuchen ist für jede Einzelhandlung gesondert zu prüfen, ob sie einen beendeten Versuch darstellt und ob von ihr ein Rücktritt möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 9. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 286/76

in der Strafsache gegen

██, geborene ██, Margarete, aus ██, geboren am ████████ 1909 in ██,

██, aus ██, geboren am ██,

Herbert, geboren am ██ 1933 in ██,

wegen versuchter Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mössl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ Rechtsanwalt ██ als Verteidiger der Angeklagten █████████,

Rechtsreferendarin ██ für Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ████████ und die Mitangeklagten ██ und ██ wegen gemeinschaftlicher versuchter Geldfälschung, den Angeklagten ██ wegen Beihilfe hierzu (§§ 146, 22, 23, 25 Abs. 2, 27 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██ rügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Angeklagten ████████

1. Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, dass der Versuch der Angeklagten beendigt war, so dass sie nicht mehr gemäß § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten konnte, indem sie freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab.

a) Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art der Mittel, mit denen die Tat begangen wurde, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte (§ 23 Abs. 3 StGB), steht in klarem Widerspruch zu den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils. Die Druckplatten, die der Mitangeklagte ██ auf Betreiben der Angeklagten entweder selbst hergestellt oder vom Mitangeklagten ██ bezogen hatte, waren geeignet zur Herstellung von 100-DM-Banknoten, die im Verkehr für echt gehalten werden konnten (UA S. 6); dies ergab sich aus den Darlegungen des Sachverständigen und insbesondere aus dem Augenschein an den von der Deutschen Bundesbank mit diesen Mitteln hergestellten Notendrucken (UA S. 7/8).

b) Der Versuch der Angeklagten ████████ war beendigt.

Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 22, 330; BGH GA 1956, 89). Unbeendigter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter überzeugt ist, dass ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, dass das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendigter Versuch gegeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 – 1 StR 566/69 – mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1970, 381; Urteil vom 18. November 1969 – 1 StR 473/69; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 22 Rdn. 41).

Hier hatte nach den Feststellungen des Urteils die Angeklagte ebenso wie der Mitangeklagte ██ alles getan, was nach ihrer Vorstellung erforderlich war, um den Druck von falschen 100-DM-Noten zu ermöglichen. Sie hatte Druckmaschinen und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, hatte durch ██ in Italien Papier beschaffen lassen und hatte den Mitangeklagten ██ – der auf diesen Maschinen bereits einseitig bedruckte 50-DM-Scheine für Werbezwecke zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten hergestellt hatte – durch erhebliche Geldzuwendungen dazu bestimmt, falsche 100-DM-Noten zu drucken. Damit war, wie der Tatrichter ohne Rechtsfehler annimmt, unter den besonderen Umständen dieses Falles alles geschehen, was aus der Sicht der Angeklagten zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich war.

c) Als dem Mitangeklagten █████, der nach den vorangegangenen Werbedrucken für die ihm zugedachte Aufgabe uneingeschränkt geeignet erschien, wider Erwarten der Druck der Banknoten misslang und er dies der Angeklagten mitteilte, wurde damit der Versuch nicht zum unbeendigten; es handelte sich vielmehr um einen gescheiterten Versuch, der zwar wiederholt werden konnte, von dem aber kein freiwilliger Rücktritt mehr möglich war. Für diese rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob der Täter die Vorstellung hat, einen erst begonnenen Versuch fortzusetzen, oder ob er sich vorstellt, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen (BGHSt 4, 180, 181).

Auch wenn man mit der Revision davon ausginge, die Angeklagte habe bereits vor Beginn der Arbeiten mit der Möglichkeit gerechnet, dass diese nicht auf Anhieb zum Erfolg führen würden, und habe für diesen Fall weitere Versuchshandlungen in Aussicht genommen, würde dies nichts an der rechtlichen Würdigung ändern, dass sie mit späteren Teilakten nicht einen begonnenen Versuch fortgesetzt, sondern einen fehlgeschlagenen Versuch wiederholt hätte. Denn nach den Feststellungen sollte entsprechend dem Willen und nach den Erwartungen der Angeklagten schon der erste Teilakt den Erfolg herbeiführen; vor einem etwaigen weiteren Versuch sollte der Erfolg oder Misserfolg abgewartet werden, so dass die einzelnen Teilakte voneinander abgehoben worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1956 – 5 StR 544/55 – mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1956, 394).

Dass die Annahme der Strafkammer, es habe sich hier so verhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Angeklagte, als sie vom Fehlschlagen des ersten Versuchs erfuhr, den Mitangeklagten ██ – den Drucker – aufforderte, sich noch einmal mit den Mitangeklagten ██ – dem Fachmann für die Herstellung der Druckplatten – in Verbindung zu setzen (UA S. 6). Ob die Angeklagte von dieser weiteren Versuchshandlung wirksam zurückgetreten ist, hat der Tatrichter nicht geprüft; er durfte das auch dahingestellt sein lassen, weil es darauf für die Strafbarkeit des ersten Versuchs nicht mehr ankam und weil er diese weitere Handlung der Angeklagten nicht zur strafrechtlichen Schuld rechnen ließ.

d) Soweit es sich nach allem um einen fortgesetzten Versuch gehandelt haben sollte, kamen die Grundsätze über den Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten Versuch (BGHSt 21, 319) nicht zur Anwendung; denn auch jene Entscheidung stellt nicht in Frage, dass dann, wenn die Einzelakte des fortgesetzten Versuchs jeweils beendigte Versuche bilden, die Frage des Rücktritts für jede Einzelhandlung besonders zu prüfen ist (BGHSt 21, 319, 323 m. Nachw.).

Der Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

2. Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Vorstrafe vom 16. April 1970 zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden wäre. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet.

PfeifferMösslWoesner
LoesdauPikart
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