Revision teilweise erfolgreich: Verwertungsverbot bei durch Vorhalte erzwungener Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 28/67
- Datum
- 14.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es zu Anhaltspunkten dafür, dass eine Zeugenaussage durch unrichtige polizeiliche Vorhalte veranlasst wurde, ist zu prüfen, ob die Aussage dem Verwertungsverbot nach §§ 136a Abs. 1, 3 StPO unterliegt.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schuldspruch auf einer verfahrensfehlerhaft erlangten und daher unzulässigen Zeugenaussage beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn die festgestellte Verletzung prozessualer Vorschriften das Tatgericht möglicherweise zur Verurteilung veranlasst hat; andere, nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.
Die Befugnis eines Amtsinhabers, Strafantrag zu stellen, kann sich aus dienstlichen Richtlinien ergeben und ist für die Zulässigkeit der Verfahrenshandlung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 7. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 28/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Johann Ce aus ███, geboren am ██████████ 1938 in ██ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Februar 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ████████ wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. September 1966 im Fall 4) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ferner wird der Urteilsspruch zu I dahin ergänzt, dass es: *„in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG“* heißen muss.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Im Fall 4 ████████ beanstandet die Revision mit Recht eine Verletzung des Verwertungsverbots der §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 und 3 StPO. Nach S. 16 UA war der Zeuge Steck durch unrichtige polizeiliche Vorhalte zu seiner belastenden Aussage veranlasst worden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Schuldspruch in diesem Fall auf dem Verfahrensfehler beruht.
II. Im Übrigen lässt das Urteil keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Befugnis des Bundesbahn-Obersekretärs zum Strafantrag (Bl. 13 d. A.; S. 6 UA) beruhte auf Nr. 4 der Richtlinien für die Ausübung des Hausrechts auf Bahngebiet (Nr. 39 der Beilage zu den DB-Amtsblättern v. 10. Dezember 1958).
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