Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Betrug bei Vorlage gefälschter Wechsel; Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/64
Datum
15.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg: Der BGH hob die Verurteilung im Zusammenhang mit dem Wechselankauf (Ziff. III) und die Entscheidung über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Begründend stellte der Senat fest, dass die Vorlage gefälschter Wechsel eine bankbezogene Vermögensschädigung begründen und damit Beihilfe zum Betrug darstellen kann, während für die Lieferung gegen Barzahlung (Ziff. V) kein Betrug nachgewiesen sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs; Täter ist, wer eigenhändig eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht, unabhängig davon, ob im eigenen oder fremden Interesse gehandelt wird.

2

Kann die Vorlage gefälschter Wechsel eine Bank zur Kreditgewährung veranlassen, begründet dies grundsätzlich einen möglichen Vermögensschaden der Bank; in dieser Fallgestaltung kann Beihilfe zum Betrug vorliegen.

3

Für die Beurteilung der Beihilfe zum Betrug ist es in Fällen der Wechselvorlage unbeachtlich, welche Vorstellungen der Beihilfeleistende über die Zahlungsfähigkeit des Wechselausstellers hatte; maßgeblich ist die durch die Täuschung veranlasste Gefährdung des Vermögens des Geschädigten.

4

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, dass durch die Täuschung ein vermögensschädigender Vorteil herbeigeführt oder beabsichtigt wurde; fehlt ein entsprechendes Täuschungs- und Vorstellungsbild (z. B. bei Barzahlungslieferungen), kann keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Februar 1964

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen I. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1964 wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft II. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Falle Volksbank ██ (Ziff. III der Urteilsgründe), 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte trat im Sommer 1959 auf eine Zeitungsanzeige hin in die Dienste der Firma ████ ██ ████, die von einem gewissen Helmut █████ ██ ███████ betrieben wurde. ████████, der mit seiner Ehefrau auf großem Fuß lebte, war nicht in der Lage, die dafür erforderlichen Mittel durch reelle Geschäfte aufzubringen und ging deshalb dazu über, sich durch Schwindeleien zu verschaffen. Dabei wirkte der Angeklagte mit, indem er falsche Unterschriften leistete.

Insoweit unterzeichnete er für die als Bezogene auftretende Firma ██ von █████ für seine Firma ███████ Buch gestellte Wechsel im Gesamtbetrage von 1,25 Millionen DM. Diese Wechsel wurden von der Volksbank ███ angekauft (Ziff. III der Urteilsgründe). Bei einem Geschäft ███ mit einem █████ Industriellen, dem Wechselakzepte über den Gesamtbetrag von 15 Millionen DM gegen die Hingabe wertloser amerikanischer Effekten entlockt wurden, bediente sich ████████████ der Unterschriften des Angeklagten auf Mitteilungen angeblich in █████ bestehender Banken (Ziff. IV der Urteilsgründe). Schließlich unterzeichnete der Angeklagte im Zuge einer Geschäftsverbindung █████ mit einem Strickwarenfabrikanten mit fingierten Romenszug eine Reihe von Bestellscheinen (Ziff. V der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in sich fortgesetzter Vergehen der Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt.

I. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Er sieht sie vor allem darin, dass das Landgericht ihn als Täter und nicht bloß als Gehilfen der Urkundenfälschung verurteilt hat. Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Urkundenfälschung ist kein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut des § 267 StGB ist vielmehr allein die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (RGSt 50, 420; 76, 233; BGHSt 2, 50, 52). Dieses Rechtsgut verletzt als Täter regelmäßig jeder, der eigenhändig zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht. Ob er dies im eigenen oder fremden Interesse tut, ist grundsätzlich unerheblich.

Das Landgericht hat den Täterwillen des Angeklagten in eine eingehende Erörterung gestellt. Da auch sonst kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar ist, musste seine Revision erfolglos bleiben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Erfolg dagegen, dass der Angeklagte in den Ziffern III und V der Urteilsgründe nicht auch wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt worden ist.

Sie hat teilweise, nämlich im Falle Ziffer III der Urteilsgründe, Erfolg.

Hier hat das Landgericht nicht nur verkannt, dass ein Vermögensschaden bereits darin liegen kann, dass eine Bank Finanzwechsel irrig als Warenwechsel ansieht und ankauft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1961 – 1 StR 465/60, S. 10), sondern auch übersehen, dass die Bank, da die Unterschrift des für die bezogene Firma unterzeichnenden Vertreters insoweit einen zum mindesten in seinem Vertrauen getäuschten Anspruch gegen den Bezogenen erwarb. Abgesehen davon wird es jede Bank überhaupt ablehnen, einen Wechsel mit gefälschter Unterschrift zu diskontieren. Wer mit Hilfe gefälschter Wechsel einen Kredit erlangen will, ist ohne Rücksicht auf Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit schon deshalb kreditunwürdig, weil er gefälschte Wechsel vorlegt. Wer einem Kreditunwürdigen Kredit gewährt, schädigt in aller Regel durch die Kreditgewährung sein Vermögen. Bei solcher Fallgestaltung ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Beihilfe zum Betrug im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts daher unerheblich, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von der Zahlungsfähigkeit █████ ██ im Zeitpunkt der Wechselbegebung machte.

Dagegen war nach den Feststellungen zur Ziffer V der Urteilsgründe – im Gegensatz zu der ohne nähere Begründung nur vom Landgericht vertretenen Auffassung – ein Betrug zum Nachteil der Firma ███ nicht nachweisbar. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem solchen Betrug durch die vorgenommenen Bestellungen war daher nicht möglich; denn es blieb, da die Ware jeweils nur gegen Barzahlung ausgeliefert werden sollte, im Ungewissen, worin nach der Vorstellung █████████ ein „verwerflicher Vermögensvorteil“ im Sinne der Barzahlungsvereinbarung bestehen sollte. Auch ist in dieser Richtung nichts festgestellt und erst recht über ein entsprechendes Wissen des Angeklagten nichts bekannt.

Danach musste die Revision der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen werden.

GeierDr. RipnerFischer
WillmsSanders
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