Revision gegen Ablehnung der Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 286/60
- Datum
- 14.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bezugnahme auf Feststellungen eines früheren, im selben Verfahren ergangenen Urteils ist zulässig, wenn diese Feststellungen durch die teilweise Aufhebung nicht berührt sind.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB kann der Tatrichter neben Gutachten auch Zeugenaussagen in seine freie Beweiswürdigung einbeziehen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB setzt die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Straftaten (Rückfallgefahr) voraus; begründete Feststellungen über Einsicht, Willenslage und die positive Wirkung von Haft können das Erfordernis der Unterbringung verneinen.
Der Bundesgerichtshof ersetzt nicht die tatrichterliche Prognose; bei schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen greift die Revision nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 14. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████████, Angestellten Friedrich ██, ████ ██, ████████ █, dieser Sache in Strafhaft, wegen Nötigung zur Unzucht u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. März 1960 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Urteil vom 17. November 1958 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Gewaltunzucht und Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde vom Senat am 28. April 1959 verworfen. Dagegen führte die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt hatte. Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt. Es hat im Gegensatz zu seinem ersten Urteil nunmehr Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten gegeben sind, und hält außerdem die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 42b StGB auch deshalb für nicht zulässig, weil es selbst bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an der Rückfallwahrscheinlichkeit fehle. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob stichhaltig ist, was die Revision im einzelnen zur Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit an prozessualen und sachlich-rechtlichen Bedenken vorbringt (zur Frage, ob das Landgericht insoweit überhaupt neue, vom früheren Urteil abweichende Feststellungen treffen durfte, vgl. einerseits RGSt 69, 12; 72, 353, 355; andererseits BGH LM Nr. 50 zu § 23 StGB); denn die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Ergebnis auf jeden Fall von der Hilfserwägung getragen. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:
Verfahrensbeschwerde
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO, den die Revision darin erblickt, dass das Landgericht in seinem zweiten Urteil das „Schlüsselerlebnis“ des Angeklagten nicht nochmals im einzelnen schilderte, sondern sich insoweit mit einer Verweisung auf sein erstes, hinsichtlich der Bestrafung rechtskräftiges Urteil begnügte, ist unbegründet. Die Grundsätze für die Unzulässigkeit einer Bezugnahme auf andere Urteilsstellen (vgl. RGSt 4, 367; 30, 143) können in dieser Strenge nicht gelten, wenn es sich um zwei im selben Verfahren ergangene, einander ergänzende Urteile handelt und die Bezugnahme Feststellungen betrifft, die von der teilweisen Aufhebung der Feststellungen des ersten Urteils nicht berührt wurden (vgl. RG DR 1938, 1192).
Es ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht hindern konnte, bei seiner Entscheidung die Aussage des Anstaltspfarrers R. über das Verhalten des Angeklagten in der Strafhaft zu berücksichtigen und dieser Bekundung wegen der psychiatrischen Vorbildung dieses sachverständigen Zeugen, die ausdrücklich hervorgehoben und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt wird, neben dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen Bedeutung beizulegen; denn die freie tatrichterliche Beweiswürdigung, die auch bei typischen Sachverständigenfragen keineswegs auf einen Ausschnitt der Beweisaufnahme, nämlich die Gutachten der Sachverständigen, beschränkt ist, sondern auch hier aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen hat.
Die Sache selbst
Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen festgestellt, dass dem Angeklagten die Zusammenhänge seines Geschlechtsverhaltens mit seinem „Schlüsselerlebnis“ in der Kindheit und seiner organischen Abnormität im Gehirn erst im gegenwärtigen Verfahren zum Bewusstsein gekommen seien. Kraft dieser Erkenntnis habe er nunmehr die Möglichkeit, diesen Gefahren entgegenzuwirken. Er sei dazu auch willensmäßig in der Lage und entspreche dem. Die schon bisher nachhaltige Wirkung der Haft werde voraussichtlich in der weiteren Strafzeit noch verstärkt werden. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung erneut Sexualverbrechen begehe.
Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen sind frei von Widersprüchen und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vermisst die Revision nähere Darlegungen dazu, welche Möglichkeiten der Angeklagte nunmehr habe, der Gefahr erneuter Strafälligkeit entgegenzuwirken. Denn der Sinn der Ausführungen des Landgerichts war ersichtlich der, dass der Angeklagte als im Grunde sozial gerichtete Natur gerade dank der verstandesmäßigen Einsicht in die psychologischen und erlebnismäßigen Grundlagen seines perversen Triebs und kraft seines Willens unter dem Eindruck der Haft in der Lage sein werde, diesen abartigen Neigungen künftig mit Erfolg zu widerstehen. Dass die Aufhellung der Hintergründe und ihre rationale Erfassung die Überwindung gefährlicher Neigungen wesentlich fördern kann, ist wissenschaftlich anerkannt.
Der Senat übersieht nicht, dass die ungewöhnlich brutalen und abstoßenden Taten des Angeklagten es geradezu gebieterisch nahelegten, alle Möglichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Ausschreitungen dieser Art auszuschöpfen. Er sieht sich jedoch außerstande, dort einzugreifen, wo der Tatrichter das entscheidende Wort zu sprechen und damit auch die volle Verantwortung für die Zukunft zu tragen hat.
| Seibert | Hübner | Kirchhof | |||
| Wilms | Fischer |