Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklare Anrechnung der Untersuchungshaft führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 28/66
Datum
30.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision gegen die Entscheidung zur Anrechnung seiner Untersuchungshaft. Das Landgericht rechnete die Haft 'in erster Linie' auf die Geldstrafe an, ohne die Zahl der Tage zu bestimmen. Der BGH hob diese Entscheidung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da die Unklarheit die Vollstreckung beeinträchtigt; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf Geld- oder Freiheitsstrafen setzt eine ausdrückliche und hinreichend konkrete Feststellung der Anzahl der anzurechnenden Tage voraus.

2

Die Formulierung, Untersuchungshaft sei 'in erster Linie' auf eine Geldstrafe angerechnet, genügt nicht den Anforderungen an die für die Vollstreckung erforderliche Klarheit.

3

Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung der konkreten Zahl der auf eine Geldstrafe anzurechnenden Tage dar.

4

Bleibt die für die Vollstreckung notwendige Konkretisierung der Anrechnung unbestimmt, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 28/66

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Hilfsarbeiter Anton, geboren ████████ 1914 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 30. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Untersuchungshaft „in erster Linie“ auf die Geldstrafe angerechnet. Daraus ist zu entnehmen, dass die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt gelten sollte. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, wie viele Tage der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe entfallen sollen; die Ersatzfreiheitsstrafe gibt hierfür keinen Maßstab (BGHSt 10, 235, 237). Diese Unklarheit für die Strafvollstreckung zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden worden ist.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPikart
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