Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Öffentlichkeit und Alterskenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/57
Datum
24.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen verurteilt; die Revision wurde in einem Fall verworfen, in einem anderen Fall aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Urteil lässt zur Frage der Öffentlichkeit nur die pauschale Angabe eines nahe vorbeiführenden Wegs erkennen; es fehlen Feststellungen zu Entfernung und Sichtbarkeit. Zudem sind die Ausführungen zur Kenntnis des Alters des Mädchens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB missverständlich und bedürfen der Klärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Erregung öffentlichen Ärgernisses sind konkrete Feststellungen zur Öffentlichkeit der Tat erforderlich; die bloße Feststellung, ein öffentlicher Weg führe in der Nähe vorbei, genügt ohne Angaben zu Entfernung und Sichtbarkeit nicht.

2

Eine unzüchtige Handlung kann auch dann öffentlich sein, wenn der Täter sich unbeobachtet wähnte, soweit sein Verhalten geeignet war, jederzeit bemerkt zu werden.

3

Bei der Prüfung des inneren Tatbestands eines Sexualdelikts nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen, ob der Täter das Alter des Opfers kannte oder zumindest für möglich hielt.

4

Ist die rechtliche Bewertung oder die Sachverhaltsfeststellung missverständlich, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafzumessung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

████████████████ █████, 24. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Hilfsarbeiter Nikolaus █, (Kreis FLD), geboren █████████████ 1927 in ███████ (Kreis FLD), wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ████████████████ █████ vom 24. April 1957, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und im er im Falle █ Ausspruch über die █████ ███ Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 183 StGB in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist zum Fall ████ offensichtlich unbegründet. Auch wenn er sich etwa unbeobachtet glaubte, konnte er dennoch die Vorstellung haben, dass sein unzüchtiges Treiben auf dem öffentlichen Wege jederzeit wird bemerkt werden können (BGH LM § 183 Nr. 5). Das hat das Landgericht festgestellt.

Dagegen greift die Revision zum Fall █████ durch. Hier lässt die bloße Feststellung, dass an dem Tatort, einer Wiese, „ein öffentlicher Weg vorbeiführt“, nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagte durch sein unzüchtiges Verhalten „öffentlich“ ein Ärgernis gab. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob es sich um denselben Weg wie im Fall ██ handelt. Der Angeklagte beging die unzüchtige Handlung im Liegen. Deshalb hätte über die Örtlichkeit, insbesondere die Entfernung zu dem öffentlichen Weg, Näheres ausgeführt werden müssen.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich auch im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3, § 43 StGB vergangen hat, gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB. Er schätzte das Mädchen nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung „so um 14 Jahre herum“. Möglicherweise hat er daher damit gerechnet oder gar gewusst, dass es noch nicht 14 Jahre alt war, zumal es in seiner Nachbarschaft wohnt. Die bisherigen Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sind missverständlich.

Durch die neue Hauptverhandlung erhält die Strafkammer von der Revision gerügte Unbilligkeit auch Gelegenheit, die in der Strafzumessung auszugleichen. Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe und die Entscheidung zu § 23 StGB nicht zu beanstanden. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Schwachsinnige nur durch Vollstreckung der Strafe vor einem Rückfall in Straffälligkeit bewahrt werden können, hat das Landgericht nicht aufgestellt.

MantelDr. PeetzHübner
WernerDr. Hengsberger
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