Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzulässiges Befangenheitsgesuch zur Prozessverschleppung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 286/56
Datum
19.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs in 28 Fällen und erschwerter Unterschlagung. Er rügte u.a. die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, weil über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs nicht entschieden worden war und abgelehnte Richter mitwirkten. Der BGH prüfte die Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen und hielt den Eröffnungsbeschluss für wirksam, da das Ablehnungsgesuch als bloße Prozessverschleppung unzulässig war und daher vom abgelehnten Gericht selbst verworfen werden durfte. Weitere Verfahrensrügen scheiterten schon an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg, sodass die Revision verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ist als Verfahrensvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen selbständig zu prüfen.

2

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch, das erkennbar zu sachfremden Zwecken (insbesondere zur Prozessverschleppung) gestellt wird, darf vom abgelehnten Gericht in seiner regelmäßigen Besetzung verworfen werden, sofern es nicht sachlich zur Befangenheit Stellung nimmt.

3

Die Durchführung des Verfahrens ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs noch nicht entschieden ist, wenn das Ablehnungsvorbringen offensichtlich unzulässig und verschleppungsbezogen ist.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend bestimmt und vollständig ausgeführt werden.

5

Verweigert ein zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger in der Hauptverhandlung die Aussage, kann eine frühere richterliche Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung durch Vernehmung des damaligen Richters als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. (vgl. BGHSt 9, 106)

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Friedhold G(___) aus ███, geboren am ███████ 1907 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft; wegen Betrugs u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Hitbner Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dir. █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Friedhold G(___) gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 4. März 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen (teils fortgesetzten) Betrugs in 28 Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzung (Eröffnungsbeschluss)

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte der Angeklagte mit einem Antrag vom 18. Dezember 1955 „die bisher in dem Verfahren tätig gewesenen Richter Dr. Sch(__), Dr. ████████, Dr. ████, Dr. Br(__) und ████ als befangen ab. Die ███████████ verwarf den Antrag als unzulässig durch die abgelehnten Richter Landgerichtsdirektor Dr. ████████, Landgerichtsrat Dr. ██████ und Landgerichtsrat Dr. █████. Dagegen legte der Angeklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde ein. Über diese wurde jedoch nicht entschieden. Ihrer ungeachtet eröffnete die Strafkammer mit Mitwirkung zweier abgelehnter Richter, des Landgerichtsdirektors Dr. Sch(__) und des Landgerichtsrats Dr. ██████, durch den Beschluss vom 29. Dezember 1955 das Hauptverfahren. Der Vorsitzende bestimmte Termin zur Hauptverhandlung. Die sofortige Beschwerde wurde dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht vorgelegt, da sie ebenso wie das Ablehnungsgesuch nur zur Verschleppung des Verfahrens bestimmt und zu befürchten sei, dass die Akten, die außerdem zur Entscheidung über andere Anträge und Beschwerden des Angeklagten an das Oberlandesgericht Nürnberg versandt werden mussten, sonst nicht mehr rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zurückgelangten.

Hiernach fragt sich, ob der – wie erwähnt – von abgelehnten Richtern mitunterzeichnete Eröffnungsbeschluss rechtswirksam erlassen ist. Das ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten keine Entscheidung durch das an sich zuständige Beschwerdegericht ergangen ist. Die Frage der Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses unterliegt vielmehr der selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da sie eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung betrifft (RGSt 55, 113; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18; 1 StR 283/54 vom 6. Juli 1954 bei Herlan MDR 1954, 656 zu § 22 Nr. 3 StPO). Nur wenn diese Prüfung ergebe, dass die sofortige Beschwerde des Angeklagten und damit sein Ablehnungsgesuch begründet war, wäre die Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses in Frage gestellt. Der sofortigen Beschwerde hätte indes der Erfolg versagt werden müssen.

In der Rechtsprechung steht fest: Über unzulässige Ablehnungsgesuche darf das abgelehnte Gericht selbst, in seiner regelmäßigen Zusammensetzung, entscheiden, wenn es auf die Frage der Befangenheit sachlich nicht eingeht. Ein Ablehnungsantrag ist u.a. dann unzulässig, wenn er nur unter dem Vorgeben gerechtfertigten Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Richters zu sachfremden Zwecken gestellt wird; etwa um einer einzelnen ungünstigen, aber auf zulässige Weise nicht abwendbaren gerichtlichen Entscheidung auszuweichen oder das Verfahren sonst hinauszuzögern oder sich ihm ganz zu entziehen (RGSt 11, 224; 32, 28; 56, 49; 30, 273; 54, 30; BGH 1 StR 70/55 vom 1. Februar 1955).

Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 18. Dezember 1955 mit der Begründung als unzulässig behandelt, dass es der Prozessverschleppung diente.

Das Gesuch war bereits das vierte seiner Art. Der Angeklagte hatte es angebracht, nachdem ihm die Anklageschrift mitgeteilt (§ 201 StPO), ferner durch Beschlüsse vom 9. Dezember 1955 zwei Briefe an seine (ursprünglich mitangeklagte) Ehefrau von der Bestellung ausgeschlossen, durch den Beschluss vom 13. Dezember 1955 Anträge zurückgewiesen und Beschwerden verworfen und schließlich im Haftprüfungstermin vom 14. Dezember 1955 gegen ihn die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden war. Zur Begründung machte er geltend, er werde zu Unrecht in Untersuchungshaft gehalten, weil entgegen der Annahme der Strafkammer weder Fluchtverdacht noch Verdunkelungsgefahr bestehe. Weiter brachte er gegen die Richter vor, dass sie gegen Frau Gr(__), eine Belastungszeugin, keine Schritte unternommen hätten, obwohl ihnen die von ihm gegen Frau Gr(__) erstatteten Anzeigen u.a. wegen Meineides und wegen Verleitung zum Meineid seit Monaten bekannt seien. Er habe ferner einen anderen Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth, den Landgerichtsdirektor Dr. M(__) wegen Rechtsbeugung anzeigen müssen; zuvor schon habe der Landgerichtspräsident ihm, dem Angeklagten, gedroht, er werde ihn wegen dieses Vorwurfs zur Verantwortung ziehen. Daraus müsse er folgern, dass auch die Mitglieder der (zuständigen zweiten) Strafkammer „die Partei ihres Amtskollegen“ ergriffen. Alle diese Gründe hatte der Angeklagte schon früher geltend gemacht. Soweit dies (wie die trotz wiederholter Zurückweisung von Haftbeschwerden durch das Oberlandesgericht Nürnberg ständig wiederholte Behauptung ungerechtfertigter Untersuchungshaft) ausdrücklich zur Begründung der Befangenheit der Richter geschehen war, soweit es sich also lediglich um die unzulässige Wiederholung bereits zurückgenommener oder zurückgewiesener Ablehnungsgründe handelte, durfte die Strafkammer ohne weiteres (RGSt 30, 273; GoldA 44, 385; Recht 1914 Nr. 872), im Übrigen auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten mindestens in Verbindung mit folgenden Umständen schließen: Der Angeklagte hatte schon den Untersuchungsrichter wiederholt als befangen abgelehnt. Alle (5) Gesuche waren teils als unbegründet, teils als unzulässig verworfen worden. Überwiegend hatte er sie – ähnlich wie gegen die übrigen in wechselnder Besetzung tätig gewordenen Mitglieder der Strafkammer – angebracht, wenn der Untersuchungsrichter einem von ihm gestellten Antrag nicht stattgegeben oder sonst eine ihm ungünstige oder unbequeme Entscheidung getroffen hatte. So und durch zahlreiche andere unbegründete Eingaben und Beschwerden hatte er bewirkt, dass die Voruntersuchung monatelang nicht voranschritt, weil dem Untersuchungsrichter die Akten kaum zur Verfügung standen. Er hatte ferner zwei Polizeibeamte, den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, den Landgerichtsarzt, den Gefängnisarzt und andere Gefängnisbeamte, zumeist jeweils aus Anlass ihm lästiger Amtshandlungen, wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt; ebenso nach einem Polizeibericht auch in anderen Verfahren „im Laufe der letzten Jahre“ (seit seiner Aufnahme in die Bundesrepublik im Jahre 1949) mindestens 25 Richter. Ähnlich verhielt er sich in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Weiden. Nach dem dem Senat in StR 575/55 bekannt gewordenen Urteil dieses Gerichts vom 10. Oktober 1955 suchte er dort ebenfalls die Entscheidung hinauszuzögern, teils durch Ablehnung der Richter, teils durch Anträge auf Aussetzung und auf Verbindung des Verfahrens mit der jetzt zur Aburteilung stehenden Sache. In dieser wiederum verfolgte er mit fast gleichlautenden Gründen wie zur Ablehnung der Richter den inzwischen abschlägig beschiedenen Antrag auf Überweisung des Verfahrens gemäß § 15 StPO an ein „neutrales“ Gericht. Hält man dies alles zusammen, so lässt sich der Auffassung des Landgerichts nicht entgegentreten, dass der Angeklagte die Ablehnung von Amtspersonen „als Methode“ betrieb, um damit eine Entscheidung über die ihm zur Last gelegten Straftaten zu verhindern, und dass er auch den Ablehnungsantrag vom 18. Dezember 1955 nur zu diesem Zwecke gestellt hatte. Dann durfte die Strafkammer aber über diesen Antrag hinweggehen, ohne eine sachliche Entscheidung gemäß § 27 StPO herbeizuführen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts bei Berücksichtigung der sofortigen Beschwerde, da diese – abgesehen von haltlosen Vermutungen oder schlechthin Unrichtigem – nur den Inhalt des Ablehnungsgesuchs wiederholend näher ausführt.

Hiernach ist der Eröffnungsbeschluss nicht von Richtern erlassen, die von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen waren. Ob dies schon gemäß § 29 StPO gelten könnte, ob insbesondere zu einer „Erledigung“ im Sinne dieser Vorschrift auch die nicht rechtskräftige, überdies von den abgelehnten Richtern selbst erlassene Entscheidung gezählt werden kann, braucht daher nicht geprüft zu werden (vgl. BGHSt 4, 208, 210).

II. Verfahrensrügen

Sie sind durchweg nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Sie wären aber auch unbegründet.

1) In der Hauptverhandlung, an der außer Landgerichtsdirektor Dr. Sch(__) und Landgerichtsrat Dr. ███ der bisher nicht abgelehnte Landgerichtsrat █████ teilnahm, wiederholte der Angeklagte während der Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse den „früher gestellten Antrag auf Ablehnung der drei (Berufs-)Richter“ mit einer den Inhalt der sofortigen Beschwerde vom 23. Dezember 1955 gedrängt wiedergebenden Begründung. Der Verteidiger fügte hinzu, der Angeklagte leite die Besorgnis der Befangenheit auch aus dem Umstand her, dass das Gericht sich zur Hauptverhandlung angesetzt habe, obwohl die sofortige Beschwerde noch nicht beschlossen und daher alle Amtshandlungen der Strafkammer unstatthaft seien. Das Landgericht verwarf (in der Besetzung der Hauptverhandlung) auch dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig mit der gleichen Begründung wie früher. In dem Beschluss ist weiter ausgeführt, dass es ebenfalls offensichtlich nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei; der Angeklagte lehne jeden Richter ab, der an einer Beschlussfassung mitwirke. Die sofortige Beschwerde vom 23. Dezember 1955 richte sich gegen die Zurückweisung eines früheren, gleichfalls nur der Prozessverschleppung dienenden Ablehnungsantrags. Die Revision rügt, dass das erkennende Gericht und nicht eine andere Strafkammer über das Gesuch entschieden hat.

Einer besonderen Prüfung dieser Rüge bedarf es nur, soweit das bereits unter I behandelte Vorbringen nicht bloß wiederholt wird. Das trifft lediglich für den Ablehnungsgrund zu, den die Verteidigung darin erblickt, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung durchgeführt hat, ohne dass eine endgültige Entscheidung über das früher vor Eröffnung des Hauptverfahrens angebrachte Ablehnungsgesuch ergangen war. Dieses Verfahren ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. War es die „Methode“ des Angeklagten, durch Eingaben und Beschwerden aller Art und gerade auch durch die Ablehnung verschiedenster Amtspersonen die Bearbeitung der Sache zu erschweren, dadurch das Verfahren hinauszuzögern und eine Entscheidung womöglich hintanzuhalten, so durfte die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, dass auch die sofortige Beschwerde vom 23. Dezember 1955 keinem anderen Zweck dienen sollte. Denn einesteils waren darin, wie schon ausgeführt, keine irgendwie beachtlichen neuen Ablehnungsgründe vorgebracht; anderenteils war schon die Zurückweisung einer früheren Ablehnung „der Strafkammer“, die mit dem Gesichtspunkt der Prozessverschleppung mindestens mitbegründet war, vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Verwerfung des Rechtsmittels bestätigt worden. Das Landgericht durfte sich in seiner Auffassung ferner dadurch bestärkt fühlen, dass der Angeklagte etwa gleichzeitig mit der sofortigen Beschwerde vom 23. Dezember 1955 zwei andere Beschwerden eingelegt hatte, diese – die Anordnung der Haftfortdauer betreffend – aber vom Oberlandesgericht Nürnberg durch den Beschluss vom 12. Januar 1956 verworfen und durch denselben Beschluss, wie bereits erwähnt, ähnlich wie die sofortige Beschwerde vom 23. Dezember 1955 begründete Antrag auf Überweisung des Verfahrens gemäß § 15 StPO an ein „neutrales“ Gericht zurückgewiesen worden war. Andererseits konnte sich der Angeklagte hiernach bei vernünftiger Überlegung selbst nicht mehr von seiner sofortigen Beschwerde einen Erfolg versprechen. Da er dennoch in der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch erneuerte, teils nur unter Wiederholung schon zurückgewiesener Gründe, teils, soweit es sich gegen den bisher mit der Sache nicht befassten Landgerichtsrat Gu(__) richtete, überhaupt ohne Begründung, war die Strafkammer zu dem Schluss berechtigt, dass auch dieses Gesuch bloß dem Zwecke dienen sollte, durch Verhinderung der Hauptverhandlung den Abschluss des Verfahrens zu verzögern, und dass insbesondere auch der von dem Verteidiger zusätzlich hervorgehobene Ablehnungsgrund dem Angeklagten nur ein willkommener Vorwand war, seine wahre Absicht dahinter zu verbergen.

Da das Verfahren der Strafkammer auch sonst keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt, ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben.

2) Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Gr(__), den Ausgang des gegen sie auf Anzeigen des Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Meineides abzuwarten, bestand für die Strafkammer keine rechtliche Notwendigkeit. Sie hatte sich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund der Hauptverhandlung selbständig eine Überzeugung zu bilden (§§ 261, 262 StPO).

3) Dem Angeklagten sind nicht unerhebliche Teile seiner bei ihm beschlagnahmten Unterlagen zurückgegeben worden. Im Übrigen hatte der Verteidiger die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 147 StPO). Von einer Beschränkung der Verteidigung kann keine Rede sein.

4) Zur Beratung brauchte sich das Gericht nicht unbedingt in das Beratungszimmer zurückzuziehen (RGSt 42, 85; 46, 373). Dass die „Besprechung am Richtertisch in Flüsterton“ nicht geheim im Sinne des § 195 GVG gewesen sei, behauptet die Revision nicht.

5) Die „einige Tage vor der Hauptverhandlung eingebrachten Beweisanträge“ des Angeklagten sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 1956 ordnungsmäßig beschieden worden. In der Hauptverhandlung wurden sie nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht wiederholt.

6) Die Tochter des Angeklagten verweigerte ihre Aussage. Sie hatte jedoch vor dem Untersuchungsrichter nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt. Der Inhalt dieser Aussage durfte daher durch Vernehmung des Untersuchungsrichters als Zeugen festgestellt werden (BGHSt 9, 106).

III. Sachrüge

Auch sie ist unbegründet. Das ist offensichtlich, soweit die Revision Urteilsfeststellungen als aktenwidrig beanstandet (§ 261 StPO), neue Tatsachen vorbringt und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen sucht (§ 337 StPO). Der behauptete Widerspruch in der rechtlichen Würdigung des vom Landgericht als erschwerte Unterschlagung beurteilten Sachverhalts besteht nicht.

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die erste hier abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte im Oktober 1949 begangen. Die Voruntersuchung gegen ihn ist wegen aller Straftaten am 8. September 1954 eröffnet worden (§ 67 Abs. 2 und 4, § 68 StGB).

Bei der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe kann von der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 keine Rede sein (§§ 2, 3, 11).

Auf § 27b StGB ist in dem Urteil ausdrücklich Stellung genommen.

Die Vorstrafen des Angeklagten unterliegen nicht der beschränkten Auskunft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StraftilgG). Ohnehin wäre aber ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung zulässig (vgl. BGHSt 6, 243, 245).

Die Nichtanrechnung eines beträchtlichen Teils der Untersuchungshaft ist nach Lage des Falles rechtlich nicht zu beanstanden.

Da auch sonst in dem Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervortreten, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzMantelWerner
Dr. KoenigerHitbner
Revision verworfen: Unzulässiges Befangenheitsgesuch zur Prozessverschleppung — Themis