Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 286/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederholten, gleichartig ausgeführten Sittlichkeitsverfehlungen kann ein Fortsetzungszusammenhang angenommen werden, wenn die Taten eine Neigung des Täters zu bestimmtem Verhalten und einen über die Einzeltat hinausreichenden Gesamtvorsatz erkennen lassen.
Die Öffentlichkeitsqualität einer Handlung reicht aus, wenn sie so gezeigt wird, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen sie hätte wahrnehmen können und der Täter sich trotz dieser Möglichkeit der Beobachtung nicht enthält.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit genügt die übereinstimmende, unabhängige Aussage mehrerer Zeuginnen; dies kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen.
Eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustands des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung von Verstandeskräften oder Hemmungsfähigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 13. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Georg V████████ aus ████████, dort geboren ██████████████ 1890, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hérchner, als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, als ███████████ Richter, Amtsgerichtsrat ███, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 13. März 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses, teilweise begangen in Tateinheit mit Beleidigung, zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Einzelhandlungen zugrunde:
Fall ██████████, begangen im Jahre 1945 oder 1946, bestehend aus einer unbestimmten Zahl von Einzelvorgängen, Fall ████████████, begangen von 1946 bis Herbst 1951, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelvorgängen, Fall Leonie ████████████, begangen im Sommer 1951, Fall Leonie ███, bestehend aus zwei kurzfristig aufeinanderfolgenden Einzelhandlungen vom Sommer 1951, Fall Gerda H████████████████, begangen im Herbst 1951.
In allen diesen Fällen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils Ärgernis bei den jungen Mädchen dadurch erregt, dass er seinen entblößten Geschlechtsteil so gezeigt hat, dass sein Verhalten von einer unbestimmten Anzahl von Personen hätte wahrgenommen werden können.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Ihr ist Erfolg zu versagen.
Es ist richtig, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 75, 207) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163, 167) die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sittlichkeitsverfehlungen einer gewissen Zurückhaltung bedarf, da solche Straftaten häufig aus einer ohne Voraussicht auftretenden Sinnenlust begangen werden. Hier hat jedoch das Landgericht eine solche Vielzahl seit Jahren in gleicher Art begangener Verfehlungen festgestellt, dass ein Hang des Angeklagten, sich vor Frauen zu entblößen, angenommen werden muss, dem er bei allgemein bestehender Gelegenheit auch ohne besondere geschlechtliche Erregung nachzugeben entschlossen war. Nicht nur die Art der Begehung der Verfehlungen, sondern auch Örtlichkeit und Kreis der betroffenen weiblichen Personen war in der seit Jahren bestehenden Vorstellung des Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer so umgrenzt, dass gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist rechtlich einwandfrei festgestellt. Einerlei, ob Zweifel in dieser Hinsicht bei den Vorgängen auf dem Acker am Friedhof und bei dem Spritzenhaus bestehen, soweit sich der Angeklagte im Hof seines Anwesens entblößt hat, bestand nach der Feststellung des Landgerichts die Möglichkeit, dass er nicht nur von dem Fenster aus, an dem Wetula ██████ sich aufhielt, sondern auch von einer Speicherluke her von anderen Hausbewohnern und Besuchern beobachtet werden konnte. Trotz der Erkenntnis dieser Möglichkeit hat er sich an seinem Verhalten nicht hindern lassen. Damit steht sowohl der äußere wie der innere Tatbestand der Öffentlichkeit fest.
Fehl gehen die Ausführungen der Revision zu der Frage, ob die Mädchen, vor denen sich der Angeklagte entblößt hat, Ärgernis genommen haben. Die Revision bezweifelt das bei der Zeugin █████ deshalb, weil sie es nicht unterlassen habe, an das Fenster ihrer Wohnung zu treten, obwohl sie bereits häufig das schamverletzende Verhalten des Angeklagten beobachtet habe. Die Revision meint, dass ein Wunsch des Angeklagten, sich in seinem Hof von der Öffentlichkeit auszuschließen, von den Nachbarn „respektiert“ werden müsse. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass ein solcher Wunsch des Angeklagten irgendwie zum Ausdruck gekommen ist. Im Gegenteil wird festgestellt, dass der Angeklagte durch Blicke, manchmal auch durch Kopfbewegungen, auf seine Entblößung besonders hingewiesen hat. Ebensowenig abwegig ist die Ansicht, die Zeugin █████████ das Fenster ihrer elterlichen Wohnung meiden müsse, weil der Angeklagte sich anstößig benommen habe. Keineswegs kann aus dem Herantreten an das Fenster geschlossen werden, dass es „besonderer Sinneswahrnehmungen“ bedurft hätte, um das Verhalten des Beschwerdeführers wahrzunehmen.
Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 61 StGB. Die Unbedingtheit des Strafantrags wird durch den Bericht des Polizeibeamten, dass der Strafantrag „vorsorglich“ gestellt sei, nicht beeinflusst.
Verfahrensrügen:
Im Fall █████ rügt die Revision Verletzung des § 207 StPO. Die Ausführungen der Revisionsbegründung ergeben, dass eine Verletzung der §§ 264, 266 StPO gemeint ist, die darin liegen soll, dass der Fall L█████████████ zur Aburteilung gekommen ist, obwohl er nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht worden war. Die Rüge ist unbegründet, da Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist. Nachdem das Landgericht abweichend von der Anklage das Hauptverfahren wegen einer seit 1945 fortgesetzten Tat eröffnet hat, musste die erkennende Strafkammer, die sich dieser zutreffenden (oben I) rechtlichen Beurteilung anschloss, den gesamten geschichtlichen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten würdigen, soweit er in den vom Eröffnungsbeschluss umfassten Zeitraum fällt (BGH NJW 1953, 273).
Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.
a) Die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen wird dadurch unterstützt, dass sie unabhängig voneinander Vorgänge bekundet haben, die in der Art der Ausführung einander so ähneln, dass sie schon dadurch glaubhaft werden. Dazu kommt, dass von gereiften Frauen gleichartige Vorgänge bezeugt worden sind, die sich vor vielen Jahren abgespielt haben, aber durch den Eindruck, den sie hinterlassen haben, im Gedächtnis der Zeuginnen fest haften geblieben sind und die Richtigkeit der Aussagen der jugendlichen Zeuginnen ebenfalls bestätigen. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Mädchen durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen.
b) Auch zur Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand bestand keine Veranlassung. Die Vernehmung des Angeklagten und sein Verhalten in der Hauptverhandlung ergaben keinerlei Anhalt für das Vorhandensein irgend einer krankhaften Störung der Verstandeskräfte oder der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten. Die Tatsache allein, dass ein sonst im Leben seinen Platz ausfüllender Mann einen Hang zu abartiger geschlechtlicher Betätigung hat und ihm nachgibt, kann bei dem Fehlen jeglichen sonstigen Hinweises auf krankhaften Geisteszustand keinen Anlass zu ärztlicher Untersuchung geben, wenn die Ausführung der Tat selbst nicht wesentlich von dem Verhalten anderer sich auf diesem Gebiet betätigender Rechtsbrecher abweicht.
Hiernach war die Revision mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Hérchner
| Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | ||
| Dr. Jagusch | Dr. Schalscha |