Kein Betrug: künftige Zahlungsfähigkeit keine ‚Tatsache‘; Kostenersatz zuerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 28/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist eine Täuschung über Tatsachen erforderlich; Tatsachen sind nur Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit, nicht bloß künftige Ereignisse.
Die künftige Zahlungsfähigkeit stellt keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB dar; allenfalls kommt eine vorgespielte innere Überzeugung in Betracht, die aber nur bei vorgetäuschter Überzeugung tatbestandsbegründend ist.
Die Abgabe einer Bürgschaft nach § 765 BGB beinhaltet nicht notwendigerweise eine Erklärung über eine unbedingte Zahlungsfähigkeit des Bürgen; es besteht keine Pflicht, dem Gläubiger sämtliche wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
Fehlt eine Täuschungshandlung über gegenwärtige oder vergangene Tatsachen, fehlt bereits der äußere Tatbestand des Betrugs und der Tatvorwurf ist abzuweisen.
Ergibt das Verfahren keinen begründeten Verdacht gegen den Beschuldigten, sind ihm nach den Vorschriften der StPO die notwendigen Auslagen der Verfahren von der Staatskasse zu erstatten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Arthur ████ aus Bad Kreuznach, am ██ ███ in █████ geboren, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter, Dr. Willms Bundesrichter, Dr. Hübner Bundesrichter, Fischer Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1959 im Kostenpunkt dahin geändert, dass die Staatskasse dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des ersten Rechtszuges zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt; sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe die █████ █████ GmbH in ██ ████ dadurch betrügerisch geschädigt, dass er ihr durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen seinem Firmenteilhaber zu gewährenden Treibstoffkredit seine Zahlungsfähigkeit für den Fall der Nichtzahlung der Hauptschuld vorgespiegelt habe und dass er sie so zu Treibstofflieferungen an seinen Teilhaber veranlasst habe, ohne schließlich die Bürgschaftsverpflichtung einlösen zu können.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist unbegründet.
Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der Täter Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder unterdrückt. Tatsachen sind Geschehnisse der Gegenwart oder der Vergangenheit, jedoch nicht Ereignisse oder Umstände, die noch in der Zukunft liegen. Diese werden erst dann Tatsache, wenn sie sich verwirklichen. Die künftige Zahlungsfähigkeit des Bürgen (für den Fall der Nichtzahlung der Hauptschuld) ist daher keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB.
Durch die Bürgschaft (§ 765 BGB) erklärt der Bürge auch keineswegs, dass er in jedem Falle und unter allen Umständen imstande sein werde, seine Verpflichtung zu erfüllen. Soweit in der Bürgschaft überhaupt eine Erklärung über seine Zahlungsfähigkeit zu finden ist, kann diese nur bedeuten, dass er nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich überschauten Entwicklung sich für fähig halte, die übernommene Verpflichtung einzulösen. Allenfalls könnte der Angeklagte also (als eine innere Tatsache) seine Überzeugung hiervon vorgespiegelt haben.
Das Landgericht hat aber festgestellt oder ihm doch nicht widerlegen können, dass er diese Überzeugung wirklich hatte und – bei rückschauender Betrachtung – sogar haben durfte.
Der Bürge ist auch nicht schlechthin verpflichtet, dem Gläubiger die näheren Umstände darzulegen, auf die er die Überzeugung von seiner Zahlungsfähigkeit gründet; er braucht ihm somit seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenzulegen (vgl. für den umgekehrten Fall RGZ 91, 80, 81 und RG HRR 1936, 396). Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, sich hierüber auf geeignete Weise zu vergewissern. Ihm das Vertragsrisiko abzunehmen oder zu verringern, das er gewöhnlich mit einem schuldrechtlichen Vertrag und besonders dann eingeht, wenn er vorleistet, gehört nicht zur Aufgabe des § 263 StGB, zumal dann nicht, wenn er den Vertragsschluss selbst sucht.
Hiernach fehlt es entgegen der Annahme des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft an einer Täuschungshandlung des Angeklagten und demgemäß schon an dem äußeren Tatbestand des Betruges. Daher war die Revision der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache zu verwerfen.
Erfolg hat sie nur zugunsten des Angeklagten (§ 501 StPO) im Kostenpunkt. Da das Verfahren keinen begründeten Verdacht gegen den Angeklagten gegeben hat, hat ihm die Staatskasse die notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten (§ 467 Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 11, 383).
| Willms | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Dr. Geier | Fischer |