Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Tatbestandsprüfung und Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 285/77
Datum
05.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen zahlreicher Straftaten ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung/Entführung und den Gesamtstrafen- sowie Fahrerlaubnisfolgen mangels tragfähiger rechtlicher Grundlage und fehlender Urteilsbegründung auf. Sonstige Schuldsprüche und die Einziehung der Waffen blieben bestehen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB ist nicht jede Lage des Opfers, in der es dem Einfluss des Täters ausgesetzt ist, ausreichend; es muss eine weitergehende Freiheitsbeeinträchtigung nachgewiesen sein.

2

Ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines bestimmten Sexualdelikts nicht vorliegen, ist der Sachverhalt auf andere in Betracht kommende Straftatbestände (z.B. § 178, § 240, § 223a StGB) zu prüfen.

3

Eine geladene Gaspistole ist grundsätzlich als Schusswaffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzustufen; eine entgegenstehende Ausnahme ist darzulegen.

4

Anordnungen nach §§ 69, 69a StGB sowie der Gesamtstrafen- und Einzelstrafenausspruch bedürfen einer ausreichenden Begründung im Urteil; fehlt diese, sind die entsprechenden Aussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 4. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Werner ██████ aus ████, geboren am ████ ███ 1955 in ████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Neifer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre gemäß § 69a StGB.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten folgender Straftaten für schuldig befunden: Des Gestattens des Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls mit Waffen, der räuberischen Erpressung und des fortgesetzten Hausfriedensbruchs. Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Klappmesser und eine Gaspistole eingezogen. Außerdem hat die Strafkammer unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Schon bevor sich der Angeklagte während der Fahrt entschloss, Doris ███ an einen entlegenen Ort zu fahren, um dort sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, befand sie sich nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 4) im Kraftfahrzeug des Angeklagten in einer Lage, in der sie seinem ungehemmten Einfluss möglicherweise nicht weniger preisgegeben war, als später auf dem einsamen Feldweg. Das würde zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB nicht ausreichen (BGH GA 1968, 246; Urteil vom 19. April 1977 – 1 StR 133/77).

Deshalb muss der Schuldspruch auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung und der Körperverletzung aufgehoben werden. Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten noch den Tatbestand des § 178 StGB. Die Würdigung des Tatrichters, dass es sich um – dem Opfer bewusste – geschlechtsbezogene Vorgänge handelte (UA S. 9), ist rechtlich nicht angreifbar. Die Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 12, 13) zeigen auch, dass sich die Strafkammer der durch § 184 Nr. 1 StGB gezogenen Grenze bewusst war.

Sollten die neuen Feststellungen zu einem anderen Ergebnis führen, so könnte ein Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB), eventuell auch gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Betracht kommen.

2. Im Fall II 4 der Urteilsgründe (UA S. 6) nimmt das Landgericht einen Diebstahl „mit Waffen“ an (UA S. 10). Ersichtlich hat jedoch die Strafkammer die geladene Gaspistole als Schusswaffe angesehen; das ergibt sich aus der Liste der angewandten Vorschriften, unter denen § 244 Abs. 1 Nr. 1 – und nicht § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB – angeführt ist.

Dass eine Gaspistole grundsätzlich als Schusswaffe anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 24, 136). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmefall der Art vorliegt, wie er im Urteil des Senats vom 25. Mai 1976 – 1 StR 240/76 behandelt ist.

Auch in den übrigen Fällen weist das Urteil zum Schuldspruch und Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden,

Dasselbe gilt für die gemäß §§ 69, 69a StGB getroffenen Anordnungen; insoweit fehlt eine Begründung im Urteil.

Die Einziehung des Klappmessers und der Gaspistole bleibt bestehen.

PfeifferMöslNeifer
LoesdauPikart
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