Teilaufhebung wegen naturnaher Handlungseinheit und Personenstandsfälschung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 285/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 262 StPO liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Aussetzungsantrag bei parallel schwebendem Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich durch Beschluss abgelehnt wurde.
Ein Rücktritt vom Versuch setzt ein freiwilliges und endgültiges Aufgeben des Tatentschlusses voraus; fortgesetzte Verfolgung der Tat schließt den Rücktritt aus.
Die Personenstandsfälschung verlangt, dass ein tatsächlich bestehender Familienstand unerkennbar gemacht oder ein nicht bestehender vorgespiegelt wird; die bloße Folge, dass durch eine wirksame Eheschließung ein unrichtiger Familienname geführt wird, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Mehrere aufeinanderfolgende Erklärungen unter falschem Namen können eine natürliche Handlungseinheit bzw. fortgesetzte Handlung bilden; in diesem Fall sind die einzelnen Akte nicht stets als selbständige Straftaten zu werten und eine gesonderte Würdigung ist vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 8. März 1957
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Roman S. █████ ███ aus ██ ███, geboren am ██ 1904 in ███, wegen Betrugs u. a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. März 1957 mit den Feststellungen in den Fällen 3, 4, 5 und 11 sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen dreier Vergehen des versuchten Betrugs, in zwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in drei Fällen sowie wegen fünf Vergehen der Urkundenfälschung, davon drei in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, in einem Falle zugleich mit Personenstandsfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.) Die Rüge, der Beschwerdeführer sei infolge seines hohen Blutdrucks nicht verhandlungsfähig gewesen, ist unbegründet. Denn nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger beantragt, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, da der Angeklagte ihr nicht folgen könne.
2.) Der Angeklagte stellte am 3. Dezember 1945 bei dem Versorgungsamt Verden einen Antrag auf KB-Rente, den er in der Folgezeit aufrechterhielt. Am 15. April 1947 beantragte er unter dem Namen Rudolf ██████ bei dem Versorgungsamt Bayreuth ebenfalls Kriegsbeschädigtenrente. Er behauptete in beiden Fällen wahrheitswidrig, seine bestehenden Körperschäden seien auf eine Kriegsverwundung zurückzuführen. Das Versorgungsamt Lübeck, an das die Bearbeitung des ersten Antrags übergegangen war, lehnte im März 1950 die Anerkennung einer wehrdienstbedingten Schädigung ab, weil es infolge der aufgefundenen Lazarettpapiere Zweifel an die Angaben des Angeklagten hatte.
Das Versorgungsamt Bayreuth erkannte auf Grund des unrichtigen Vorbringens des Beschwerdeführers zunächst eine Wehrdienstbeschädigung an und bezahlte ihm bis zum 28. Februar 1955 Rente in Höhe von 9.496 DM; außerdem wandte das Amt noch 3.169 DM für Krankenhausaufenthalte und für Heilbehandlung auf.
Am 28. Februar 1955 wurde die Rentenauszahlung gesperrt. Das Versorgungsamt Bayreuth hob am 23. Dezember 1955 die früheren Versorgungsbescheide auf und stellte fest, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 hat. Dem Widerspruch des Beschwerdeführers hat das Landesversorgungsamt Bayern nicht abgeholfen. Gegen die Ablehnung erhob der Angeklagte Klage zum Sozialgericht Bayreuth, die im Zeitpunkt der Verhandlung noch anhängig war. Der Verteidiger beantragte daher, das Verfahren in den Fällen 1 und 2 bis zur Entscheidung des Versorgungsgerichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht über den Antrag nicht durch Beschluss entschieden und das Verfahren nicht ausgesetzt hat.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Auf eine Verletzung des § 262 StPO kann die Revision auch beim Schweben eines Verwaltungsverfahrens nicht gestützt werden; es bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung über die Ablehnung des Aussetzungsantrags (RGSt 18, 123).
Im Falle 1 ist die Strafverfolgung nicht verjährt, da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen seinen im Dezember 1945 gestellten Antrag bis zur Entscheidung im März 1950 aufrechterhalten hat; am 25. Februar 1955 wurde der Angeklagte als Beschuldigter richterlich vernommen (§ 68 StGB).
Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nicht vor. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe, nachdem er im April 1947 die Gewährung einer KB-Rente bei dem Versorgungsamt Bayreuth beantragt hatte, seinen ersten Antrag nicht mehr verfolgt, widerspricht den Feststellungen. Nach ihnen drängte der Angeklagte z. B. im Oktober 1949 beim Versorgungsamt Lübeck auf eine beschleunigte Entscheidung.
Das Urteil lässt auch im Übrigen in den Fällen 1 und 2 keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.) Fälle 3 und 4 Am 11. September 1951 bestellte der Angeklagte unter dem falschen Namen ███ bei dem Standesamt Hof ein Heiratsaufgebot, um mit Fräulein Maria ███████ die Ehe eingehen zu können. Da er keine auf den Namen lautende Geburtsurkunde hatte, versicherte er dem Standesbeamten an Eides Statt, dass er Rudolf ███ heiße; er unterzeichnete auch die ihm vorgelegten Schriftstücke.
Am 20. September 1951 schloss er unter diesem Namen seinem falschen Namen mit Fräulein ███████ die Ehe; er bewirkte dadurch, dass der Standesbeamte die Ehe falsch beurkundete.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle 3 (Aufgebot) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und im Falle 4 (Eheschließung) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Die Fälle 3 und 4 hat die Strafkammer als selbstständige Straftaten (§ 74 StGB) gewürdigt.
Rechtliche Bedenken bestehen zunächst gegen die Verurteilung aus § 169 StGB. Das Landgericht hält diesen Tatbestand für erfüllt, weil Fräulein ███████ durch die unrichtige Namensangabe des Angeklagten bei der Eheschließung den Namen ███████ statt ███████ erworben habe. Der Senat vermag dieser Rechtsansicht nicht beizutreten. Nach § 11 PStG alter und neuer Fassung werden bei der Eheschließung in das Heiratsbuch – früher Familienbuch – die Namen der Eheschließenden eingetragen. Hinsichtlich Fräulein ███████ hat der Angeklagte keine falschen Namensangaben gemacht; er wurde unter einem falschen Namen eingetragen (mittelbare Falschbeurkundung). Beide Eheschließenden erklärten wahrheitsgemäß, dass sie die Ehe eingehen wollen. Daraufhin wurde die Eheschließung vorgenommen. Diese Tatsache wurde beurkundet; sie entspricht dem Willen der Eheleute. Der Familienstand ist demnach weder verändert noch unterdrückt worden; die Eheschließung war wirksam geworden. Sie bewirkte allerdings, dass die Ehefrau in der Folge einen unrichtigen Familiennamen führte. Dadurch ist jedoch der Tatbestand des § 169 StGB nicht gegeben, der voraussetzt, dass entweder ein tatsächlich bestehender Familienstand unerkennbar gemacht oder dass ein nicht bestehender Familienstand vorgespiegelt wird.
Die Entscheidung kann insoweit nicht bestehenbleiben; wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens muss im Falle 4 auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung, gegen die an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, aufgehoben werden.
Nach Sachlage sind die Fälle 3 und 4 im Verhältnis zueinander keine selbstständigen Straftaten. Der Angeklagte lebte seit Jahren unter dem falschen Namen ███, um seine Person zu verschleiern. Er wollte auch unter diesem Namen die Ehe mit Fräulein ███████ eingehen. Die natürliche Betrachtungsweise spricht dafür, dass er von vornherein bei Aufgebot und Eheschließung den Gesamtvorsatz hatte, alle erforderlichen Erklärungen unter dem falschen Namen abzugeben und mit ihm zu unterzeichnen (fortgesetzte Handlung).
4.) In den Fällen 5 und 6 unterzeichnete der Angeklagte am 20. Oktober 1951 vor dem Notar einen Ehevertrag mit seiner Ehefrau und einen Vertrag, in dem er die Genehmigung zur Übertragung des Erbteils seiner Ehefrau an ihre Schwester erteilte, mit dem Namen ████.
Im Falle 11 beantragte der Beschwerdeführer am 4. November 1954 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hof/Saale in zwei Anträgen die Todeserklärung seiner angeblichen Eltern Luise und Paul ██. Trotz entsprechender Belehrung versicherte er dabei ██████ der Wahrheit zuwider an Eides Statt, dass seine angeblichen Eltern bei einem Bombenangriff auf Stettin im Jahre 1944 ums Leben gekommen seien. Die Erklärungen unterzeichnete er mit dem Namen ██.
Das Landgericht hat die Fälle 5 und 6 als zwei selbstständige Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung gewürdigt. Im Falle 11 hat es den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Urkundenfälschung, je in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt, verurteilt.
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob hinsichtlich der Fälle 5 und 6 sowie im Falle 11 eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Der Sachverhalt legte dies nahe. Das Urteil kann daher auch in den Fällen 5, 6 und 11 nicht bestehenbleiben.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
6.) Es ist auszuschließen, dass die Aufhebung des Urteils in den Fällen 3, 4, 5, 6 und 11 sich auf den Strafausspruch hinsichtlich der übrigen Straftaten auswirken kann. Der Senat hebt daher nur die Gesamtstrafe auf.
| Mantel | Krumme | Menges | |||
| Saver | Scharpenseel |