Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen - Auslegung eidlicher Aussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 28/50
Datum
30.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung wegen Meineids ein und rügten u.a. die Nichtentscheidung über einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 6 StPO sowie fehlerhafte Auslegung ihrer eidlichen Aussagen. Der BGH verwirft die Revisionen und hält die Entscheidung über den Beweisantrag im Urteil für zulässig. Die Auslegung der Aussagen nach dem Kontext der Beweisfrage und die Würdigung innerer Widersprüche sind nicht rechtsfehlerhaft, eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der erst nach Schluss der Beweisaufnahme im Rahmen der Schlussvorträge gestellt wird und ersichtlich hilfsweise erfolgt, kann vom Gericht im Urteil entschieden werden (vgl. § 244 Abs. 6 StPO).

2

Die Ablehnung der Vernehmung weiterer Zeugen verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn deren Angaben für die Feststellung des entscheidenden Tatbestands nach Ansicht des Tatrichters entbehrlich sind.

3

Bei der Auslegung eidlicher Aussagen ist der in der Ladung angegebene Zweck der Vernehmung und der Zusammenhang mit der Beweisfrage maßgeblich; missverständliche Wendungen muss der Zeuge ausdrücklich klären, will er einen von der erkennbaren Bedeutung abweichenden Sinn beanspruchen.

4

Die Unwahrheit eines Teils einer Aussage kann sich aus inneren Widersprüchen der Aussage ergeben; die Beweiswürdigung und Gewichtung der Aussage sind Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Relevante Normen
§ 153 StGB (Meineid), § 244 Abs. 6 StPO, § 473 StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht Ulm, 6. Oktober 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift.

1 StR 28/50

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den Mechanikermeister Otto K█, geboren am 19. Oktober 1908 in ██, 2. den Automechaniker Wilhelm ██, geboren am ████ 1911 in █████,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 30. Januar 1951, an welcher teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ulm vom 6. Oktober 1950 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, weil sie in einem Rechtsstreit, der die Erstattung von Aufwendungen zur Instandsetzung eines Lastkraftwagens zum Gegenstand hat, als Zeugen vor dem Amtsgericht in Geislingen/Steige bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt und beschworen haben, „der Angeklagte K█ sei bei dem Angeklagten ██ zur Instandsetzung des Henschel-Lastkraftwagens als Monteur beschäftigt gewesen und habe einen Stundenlohn von 1,25 DM ausbezahlt erhalten.“

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Beweistermin vom 2. März 1950 beschwor der Angeklagte K█ folgende Aussage: „Der Lastwagen Henschel stand bei mir in meiner Werkstatt in Möglingen. Der Wagen wurde von meinem Monteur ███ repariert. ██ wurde von mir für seine Arbeitsleistungen bezahlt. Der Wagen war jeden Tag bei mir in der Werkstatt. In der Zeit, in der die Reparaturen ausgeführt wurden, war ██ bei mir als Monteur beschäftigt. Ich habe ihm 1,25 DM für die Stunde bezahlt.“ Der Angeklagte ██ beschwor am 23. März 1950 folgende Aussage: „Die Rechnung, die die von mir gearbeiteten Stunden betrifft, habe ich von der Firma █████████ bekommen, und zwar in Höhe von 1,25 DM.“ Ausserdem machte der Angeklagte unter Eid Angaben über die Richtigkeit der Aufstellung und der Rechnung, und zwar über die einzelnen Arbeitstage und darüber, dass die aufgeführte Stundenzahl mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand übereinstimmte.

Zwischen den Angeklagten K█ und ██ bestand kein dauerndes Arbeitsverhältnis. ██ arbeitete nur gelegentlich aus Freundschaft, wenn dieser keinen Verdienst als Kraftwagenführer hatte. Mit der Instandsetzung des Lastkraftwagens war ██ nicht beauftragt worden. K█ führte die Arbeiten selbständig aus. Er teilte ██ mit, dass er den Wagen fahrbereit machen wolle, weil er wusste, dass ██ ihm seine Werkstatt und sein Werkzeug jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stellen werde. K█ führte auch selbst Dreharbeiten an dem Lastkraftwagen aus. Eine Entlohnung durch K█ war für die Instandsetzungsarbeiten an dem Lastkraftwagen weder vorgesehen noch erfolgt. ██ hat auch keine Lohnauszahlung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 1,25 DM erhalten. Falls er während der Instandsetzungsarbeiten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 165,– DM von K█ bekommen haben sollte, wie die Angeklagten behaupten, so waren dies nur Barunterstützungen, kein Arbeitslohn, weil K█ damals kein anderes Lohneinkommen hatte.

Die Revisionen sind nicht begründet.

I. Der Angeklagte K█ rügt zu Unrecht, dass das Schwurgericht über seinen Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ██████████ und des Albert ███████████ als Zeugen nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss, sondern erst im Urteil entschieden habe. Der Verteidiger hat den Beweisantrag ausweislich des Protokolls nach dem Schluss der Beweisaufnahme im Rahmen der Schlussausführungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Freisprechung gestellt. In dieser Lage des Verfahrens durfte das Gericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Verteidiger, da er nicht ausdrücklich verlangte, wieder in die Verhandlung einzutreten, den Antrag von dem Inhalt des Urteils abhängig machen, also nur hilfsweise für den Fall der Verurteilung stellen wollte. Über einen solchen Antrag konnte nur im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden. Deshalb konnte der Angeklagte auch nicht erwarten, dass das Gericht den Antrag noch vor der Urteilsverkündung in einem besonderen Beschluss bescheiden werde.

Durch die Ablehnung des Beweisantrages hat das Schwurgericht auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Die Zeugen waren dafür benannt, dass der Angeklagte vor dem Prozessgericht erklärt habe, er erinnere sich nicht mehr an alle Einzelheiten. Das Gericht hat die Vernehmung für entbehrlich gehalten, weil es ohnehin nicht nachgewiesen sei, dass die Angeklagten noch in anderen in der Anklage genannten Punkten bewusst unwahre Aussagen gemacht hätten. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass der behauptete Vorbehalt unerheblich sei, weil er sich nicht auf den Teil der Aussage beziehe, für welchen der Meineid festgestellt werde. Hierin folgt es offensichtlich der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Oberamtsrichters Dr. ████████████, der den Angeklagten K█ im Zivilprozess als Zeugen vernommen und bekundet hat, die Einschränkung habe sich nur auf die einzelnen Rechnungsposten bezogen. Die Auslegung des Schwurgerichts ist frei von Rechtsirrtum, sie verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze. Da der Angeklagte bestimmte Aussagen gemacht und sie nur in Bezug auf Einzelheiten eingeschränkt hat, konnten darunter nur untergeordnete Punkte verstanden werden, die erfahrungsgemäß dem Gedächtnis leichter entfallen. Die Aussage, wegen welcher er verurteilt ist, betrifft aber die Grundfrage, ob der Angeklagte ██ von ihm zur Instandsetzung des Wagens beschäftigt und dafür bezahlt worden ist, also keine Einzelheiten.

II. Die sachlichrechtliche Rüge, das Schwurgericht habe der Verurteilung Aussagen zugrunde gelegt, welche weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn der protokollierten niedergelegten Bekundungen der Angeklagten übereinstimmen, und sie falsch ausgelegt, ist ebenfalls nicht begründet. Das Schwurgericht hat die von ihm für die Verurteilung als maßgebend erachteten Angaben der Angeklagten wörtlich ins Urteil übernommen, im Übrigen im Urteil ihren Inhalt wiedergegeben.

Für die Auslegung der Aussagen ist der Zusammenhang ausschlaggebend, in dem sie mit dem Zweck der Vernehmung stehen, der aus der den Zeugen bei der Ladung mitgeteilten Beweisfrage ersichtlich ist. In dem Rechtsstreit kam es darauf an, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, die der Kläger der Beklagten in Rechnung gestellt hatte. In diesem Zusammenhang konnte die Aussage des Angeklagten K█ nicht anders verstanden werden, als dass ██ von ihm mit der Instandsetzung des Lastkraftwagens beschäftigt und von ihm dafür entlohnt worden war. Wenn der Angeklagte etwas anderes meinte, als nach dem Zusammenhang mit der Beweisfrage aus seinen Worten entnommen werden musste, hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Der Gebrauch solcher Wendungen, die dem Angeklagten die Möglichkeit offenhalten sollen, sich später darauf zu berufen, dass die Aussage einen anderen – zwar mit dem Wortlaut sich deckenden, aber mit der erkennbaren Bedeutung der Beweisfrage nicht zu vereinbarenden – Sinn gehabt hätte, schließt die Annahme eines Meineids nicht aus (vgl. RGSt 59, 343).

Der Angeklagte ██ hat ebenfalls bestimmt behauptet, dass K█ ihm für die Instandsetzungsarbeiten die Rechnung in Höhe von 1,25 DM (gemeint ist je Stunde) bezahlt habe, was die Verrichtung der Arbeiten für K█ voraussetzt, da er keinen anderen Auftraggeber angegeben hat. Er hat dem Sinne nach dasselbe ausgesagt wie K█. Beide Aussagen sind daher in der Schlussfeststellung des Urteils in rechtlich bedenkenfreier Weise zusammengefasst. Dass die Angeklagten sich bewusst waren, das Amtsgericht müsse aus ihren Aussagen annehmen, dass ██ von K█ zur Instandsetzung des Lastkraftwagens beschäftigt gewesen sei, und dass sie daher bewusst die Unwahrheit gesagt haben, ist nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt.

Die Feststellungen des Urteils, dass zwischen den Angeklagten kein dauerndes Arbeitsverhältnis bestanden habe, dass ██ von niemand mit der Instandsetzung des Lastzuges beauftragt war, und ██ die Arbeiten selbständig ausgeführt hat, werden von den Angeklagten offensichtlich missverstanden, wenn sie darauf hinweisen, dass sie dieses alles ja selbst bekundet hätten. Diese Urteilsausführungen sollen die Unrichtigkeit der vorher erörterten und für falsch erachteten Teile der Aussage im Einzelnen darlegen. Dass die Feststellungen mit anderen eidlichen Angaben der Angeklagten übereinstimmen oder ihnen sogar entnommen sind, schließt den Vorwurf des Meineids wegen der übrigen Punkte der Aussagen nicht aus. Die Unwahrheit eines Teiles einer Aussage kann sich auch aus dem inneren Widerspruch zu ihren anderen Teilen ergeben. Die Würdigung der Aussagen im Einzelnen und die Abwägung aller ihrer Teile ist Sache des Tatrichters. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob die Aussage in ihrer Gesamtheit wegen dieser inneren Widersprüche geeignet war, das Prozessgericht über die wahre Rechtslage zu täuschen.

Das weitere Vorbringen der Revision, dass K█ aus anderem Anlass wieder einmal gelegentlich bei ██ beschäftigt war, als die Reparaturen an dem Lastkraftwagen ausgeführt wurden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erst auf eine klare Basis gestellt wurden, als sich herausstellte, dass der Lastkraftwagen von der Eigentümerin nicht zur Miete überlassen wurde, und es den beiden Zeugen letzten Endes nur darum ging, ob die aufgewandten Arbeiten notwendig und die in Rechnung gestellten Aufwendungen gemacht waren, während alles andere für sie nur Beiwerk und nebensächlich war, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

Die Revisionen sind hiernach zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

RichterEngelsMantel
KrummeDr. Hille
Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen - Auslegung eidlicher Aussagen — Themis