Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung von Kaufgeld für Betäubungsmittel nach §74 StGB gerechtfertigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 284/95
Datum
13.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen (§349 Abs.2 StPO). Zur Einziehung eines Geldbetrags von 10.050 DM stellt der Senat klar, dass diese nicht auf §33 Abs.2 BtMG, sondern auf §74 Abs.1 StGB gestützt ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Geldbeträge, die nach den tatsächlichen Feststellungen als Kaufgeld für den Erwerb von Betäubungsmitteln bestimmt waren, können der Einziehung unterliegen.

3

Die Anordnung der Einziehung bedarf nicht zwingend einer speziellen BtMG-Rechtsgrundlage (§33 Abs.2 BtMG); §74 Abs.1 StGB kann die Einziehung rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die Kostenentscheidung trifft den unterliegenden Rechtsmittelführer, der mit der Revision keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 14. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 284/95 vom 13. Juni 1995 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Februar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Was die Einziehung eines Geldbetrags von 10.050 DM angeht, der nach den Feststellungen „als Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb“ bestimmt war, stellt der Senat klar, dass sich deren Anordnung entgegen der Meinung des Landgerichts nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG stützt, aber nach § 74 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1993, 340 sowie Körner, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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MaulSchomburg
FothWahl
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