Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe wegen Zäsurwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 284/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Passau wegen Diebstahls. Der BGH hob Teile des Strafausspruchs auf, weil das Landgericht Strafen aus bereits zuvor gebildeten Gesamtstrafen nochmals einbezogen hatte (Zäsurwirkung). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg. Bei der Neubeurteilung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB sind Vorverurteilungen zu berücksichtigen: Sind aus früheren Urteilen bereits Gesamtstrafen gebildet worden, sind die darin zusammengefassten Strafen bei späteren Gesamtstrafenbildungen ausgeschlossen (Zäsurwirkung).

2

§ 55 StGB gebietet, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung gleich behandelt würden, auch bei getrennter Aburteilung im Endergebnis nicht zu einer Vor- oder Nachteilstellung des Täters führen.

3

Verkennt der Tatrichter die Zäsurwirkung früherer Gesamtstrafen und bildet daneben eine weitere Einzelfreiheitsstrafe, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Rückverweisung ist sicherzustellen, dass durch die Neuberechnung der Gesamtstrafe der Angeklagte nicht schlechter gestellt wird; die aus jetzt zu beurteilenden Taten zu bildende Gesamtstrafe darf die durch frühere Gesamtstrafenbildung bestimmte Rechtslage nicht verschlechtern.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 11. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/86 in der Strafsache gegen Alois Lg aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED] (Ldkrs. [REDACTED]-G—),

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Gesamtstrafe; 2. soweit die Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten als selbständige Strafe verhängt worden ist; 3. soweit die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch kann insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Passau vom 15. April und 3. September 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und daneben eine ge-

sonderte Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat. Bei dieser Entscheidung hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß schon hinsichtlich der Strafen aus den Urteilen vom 15. April und 3. September 1985 die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorlagen und das Amtsgericht Passau in seinem Urteil vom 3. September 1985 aus diesen Strafen auch tatsächlich eine Gesamtstrafe gebildet hat. Damit geht von der ersten der Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aus: Die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafen, die im anhängigen Verfahren für die Taten ausgesprochen wurden, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden sind, konnten nicht Gegenstand der Gesamtstrafenbildung sein (vgl. BGHSt 32, 190, 193; st. Rspr.). Nur diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 15, 66; 17, 173).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen, die aus den jetzt abgeurteilten Taten zu bildende Gesamtstrafe nicht höher als vier Jahre und neun Monate sein darf.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1986 wird verwiesen.

Richter am BGH Vors. Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

UlsamerUlsamerGranderath
MaulSchimansky
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