Revision verworfen: Zur Berechnung hinterzogener Lohnsteuer und Bedeutung des § 39c EStG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/85
- Datum
- 30.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der durch Steuerhinterziehung verursachten Steuerverkürzung bemisst sich durch den Vergleich zwischen der aufgrund unwahrer Angaben festgesetzten Steuer und der Steuer, die bei wahren Angaben festgesetzt worden wäre.
§ 39c Abs. 1 EStG regelt die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs; bei der nachträglichen Ermittlung der dauerhaft entgangenen Steuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale und der Lohnsteuerjahresausgleich zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer kann der Tatrichter zulässige Schätzungen und auf Sachverständigenerfahrungen gestützte Verteilungen zugrunde legen; solche Mindestfeststellungen sind nicht rechtsfehlerhaft.
Vorübergehend durch Anwendung der Steuerklasse VI bewirkte Mehrbeträge sind regelmäßig nur vorübergehender Natur und können bei Schuld- und Strafzumessung gegenüber sonstigen strafschärfenden Umständen geringeres Gewicht erhalten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 284/85 in der Strafsache gegen Heinz Wilhelm ████████ aus █████, geboren am ███ in ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ und Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die 29. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 18. Juli 1983 wegen fortgesetzter Hinterziehung von Lohnsteuer (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 13. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen das Urteil vom 18. Juli 1983 soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe), im gesamten Strafausspruch, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die nunmehr zuständige 2. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 18. Dezember 1984 wegen fortgesetzter Hinterziehung von Lohnsteuer (Fall III A der Urteilsgründe; Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe) und wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall III B der Urteilsgründe unter Bezugnahme auf Fall II 2 des Urteils vom 18. Juli 1983; neue Einzelstrafe ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der vom Landgericht München I am 5. Dezember 1983 wegen Urkundenfälschung verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Az. 1 KLs 112 Js 3623/83) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil vom 18. Dezember 1984 hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, soweit er wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden ist (Fall III A der Urteilsgründe), im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer. Das Landgericht hätte nach Maßgabe von § 39c Abs. 1 EStG mindestens die Hälfte der von der ███████ GmbH bzw. der ██████ GmbH & Co. ██████ und Schaf[REDACTED] KG beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zuordnen und dadurch zu einer wesentlich höheren Lohnsteuersumme gelangen müssen.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden (BGHSt 7, 336, 345; BGH MDR 1976, 770, 771). Diesen Vergleich hat das Landgericht in zutreffender Weise vorgenommen; seine Berechnungen sind ohne Fehler. Der Tatrichter hat, teilweise gestützt auf Schätzungen, in zulässiger Weise Mindestfeststellungen getroffen (BGH GA 1978, 278). Dass
er bei der Einteilung der Arbeitnehmer in Steuerklassen von den durch den Sachverständigen ███████████ vermittelten Erfahrungswerten ausgegangen ist und nicht auf Steuerklasse VI zurückgegriffen hat, ist angesichts der Funktion dieser Steuerklasse nicht zu beanstanden (vgl. Meine Wistra 1985, 100, 102):
Die den höchsten Steuerbetrag ausweisende Lohnsteuer-Klasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis (§ 38b S. 2 Nr. 6 EStG). Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, dass die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., § 39c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39c EStG Rdn. 133; Klockner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II S. 297). Von diesen Grundsätzen hat auch
der Strafrichter auszugehen, wenn er nachträglich die Lohnsteuer berechnet, die dem Fiskus auf Dauer entzogen ist; zugunsten des Angeklagten muss davon ausgegangen werden, dass die von der Anwendung des § 39c Abs. 1 EStG betroffenen Arbeitnehmer – bei rechtzeitiger Offenbarung der wahren Verhältnisse – von der Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs auch Gebrauch gemacht hätten.
2. Nun ist der Revision zwar zuzugeben, dass der Angeklagte dem Fiskus darüber hinaus auch den Mehrbetrag vorenthalten hat, der durch die Anwendung des erhöhten Steuersatzes aufgrund Lohnsteuerklasse VI im Einzelfall zunächst geschuldet war. Sie übersieht jedoch, dass dieser Mehrbetrag der Finanzkasse nur vorübergehend zustand (vgl. oben 1). Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht das bei der Prüfung von Schuld und Strafe ersichtlich das gesamte Tatgeschehen in seine Erwägungen einbezogen hat – diesem Mehrbetrag angesichts der übrigen strafschärfenden Faktoren kein wesentliches Gewicht beigemessen hat.
III. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Schauenburg | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |