Erstreckung der Einstellung wegen Verjährung auf Mitbetroffene bei Beschluss nach § 206a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/71
- Datum
- 16.09.1971
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstreckt das Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgericht das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung durch Beschluss (§ 206a StPO), so ist diese Einstellung nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 357 StPO auch auf Mitbetroffene zu erstrecken.
§ 357 StPO bestimmt die materielle Reichweite einer Revisionserstreckung und knüpft nicht an die Form der revisionsrichterlichen Entscheidung (Urteil oder Beschluss).
§ 206a StPO ist als zulässiger Ersatz für ein Einstellungsurteil zu verstehen; die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung durch Beschluss gilt in jedem Verfahrensstadium, auch im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren.
Liegt ein Verfahrenshindernis wie Verjährung vor, gebietet der Gesetzeszweck der Erstreckungsvorschrift eine Gleichbehandlung der Mitbetroffenen, damit deren Belastung nicht vom Zufall der Verfahrensform abhängt.
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 284/71 in der Bußgeldsache gegen ███ den Maurer und Landwirt Michael aus █████, Landkreis Mer, dort geboren am ██████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. April 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 1971
Tenor
Stellt das Rechtsbeschwerdegericht bei Prüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO ein, so ist dieser Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 357 StPO auf Mitbetroffene zu erstrecken.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 26. Oktober 1970 gegen die Betroffenen Anton M. und Michael G. wegen der – bei dem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge begangenen – Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 1, 13 Abs. 2 StVO Geldbußen verhängt. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG hat nur der Betroffene ███ gestellt. Die Verfolgung hinsichtlich beider Betroffener war bereits vor dem Erlass des angefochtenen Urteils verjährt. Das Amtsgericht hat dies übersehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über den Zulassungsantrag zu entscheiden hat, beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO durch Beschluss einzustellen (BGHSt 23, 365) und die Einstellung nach § 357 StPO auch auf den Mitbetroffenen M. zu erstrecken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Es sieht sich daran aber durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1955 – 3 StR 316/55 (NJW 1955, 1934 Nr. 24) gehindert.
Nach dieser Entscheidung ist eine Revisionserstreckung auf andere Mitangeklagte nicht zulässig, wenn das Verfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt wird. Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 357 StPO wegen der weitreichenden prozessualen Folgen eng auszulegen sei und dass das Strafverfahrensrecht auch sonst keine allgemeine Vorschrift kenne, die einem Beschluss des Revisionsgerichts eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung beilege.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hingegen kann die Erstreckungswirkung des § 357 StPO nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Revisionsgericht durch Einstellungsurteil oder Beschluss entscheidet. In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung im Schrifttum (Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 206a Anm. 2, JZ 1959, 180 f.; KMR StPO 6. Aufl. § 357 Anm. 6b; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 206a Anm. 5; Eb. Schmidt, Nachtrag zu Teil II StPO § 206a Rn. 53; Haase, GA 1956, 273, 275; Wilhelm, NJW 1956, 1646; a.A. Jagusch in Löwe/Rosenberg aaO § 357 Anm. 2) und Rechtsprechung (OLG Celle JZ 1959, 180; BayObLGSt 1949–1951, 528; vgl. auch OLG Celle NJW 1969, 1977) beruft sich das Bayerische Oberste Landesgericht hierfür auf den Vorrang der materiellen Gerechtigkeit, der eine Gleichbehandlung des Nichtrevidenten gebiete und dessen Verweisung auf den Gnadenweg als unbillig erscheinen lasse. Im Übrigen entspreche es, so meint das vorlegende Gericht, auch nicht den Erfordernissen der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn das Revisionsgericht, um der Bestimmung des § 357 StPO Geltung zu verschaffen, im Wege einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden müsse.
Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen.
II.
Die allgemeinen Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Vorschrift gilt unmittelbar zwar nur für die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen, ist aber für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG entsprechend heranzuziehen (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366).
Eine Vorlegungspflicht ist gegeben. Der frühere 3. Strafsenat, von dem die der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegenstehende Entscheidung stammt, ist zwar bereits im Jahre 1956 als Revisionssenat aufgelöst worden (vgl. BGHSt 11, 15, 17; 17, 362; 20, 77, 79, 81). Die Pflicht zur Vorlegung hängt jedoch nicht davon ab, ob der Senat des Bundesgerichtshofs, der in der strittigen Rechtsfrage entschieden hat, noch oder nicht mehr besteht (BGHSt 17, 360, 363; vgl. auch Kleinknecht JZ 1959, 181, 183 gegen OLG Celle JZ 1959, 180).
Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Falles erheblich. Denn die Vorschrift des § 357 StPO, deren Tragweite zur Nachprüfung gestellt ist, findet nach § 79 Abs. 3 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. Göhler, OWiG 2. Aufl. § 79 Anm. 4B; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 79 Anm. 16).
Die Vorlegungsfrage, die vom vorlegenden Gericht nicht formuliert ist, wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt eine Erstreckung auf Mitbetroffene gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 357 StPO auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bei Prüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO durch Beschluss einstellt?“
III.
Der Senat bejaht diese Frage und schließt sich im Ergebnis der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung an. Er ist – anders als das vorlegende Gericht – durch die abweichende Entscheidung des früheren 3. Senats nicht gebunden (BGHSt 11, 15, 17; 20, 77, 79, 81; vgl. auch Kleinknecht aaO).
1. Der Vorschrift des § 357 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Rechtskraft aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit geboten erscheint, um das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen zu vermeiden (BGHSt 12, 335, 341; BGH LM StPO § 357 Nr. 10; RGSt 68, 18, 19; 71, 251, 252; vgl. auch BGHSt 20, 77, 80). Von diesem Ausgangspunkt her grenzt § 357 StPO die materielle Reichweite einer Revisionserstreckung ab. Diese sachlichen Erfordernisse sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere ist es anerkannten Rechts, dass § 357 StPO auch Anwendung findet, wenn die Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrenshindernisses wie der Verjährung erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; BGH NJW 1955, 1934; BGH, Urteile vom 4. März 1960 – 4 StR 14/60 – und vom 23. August 1961 – 2 StR 332/61).
2. Hiervon ist die – im Vorlegungsbeschluss aufgeworfene – Rechtsfrage zu trennen, ob die Erstreckungswirkung eine bestimmte Form der revisionsrichterlichen Entscheidung – ein Einstellungsurteil – voraussetzt. Die Vorschrift des § 357 StPO sagt hierzu unmittelbar nichts aus. Wohl aber ergibt der mit § 357 StPO verfolgte gesetzgeberische Zweck in Verbindung mit dem Zusammenhang der einschlägigen Verfahrensvorschriften, dass bei seiner Anwendung kein Unterschied zwischen Einstellungsurteilen und Einstellungsbeschlüssen gemacht werden kann.
Die bereits gesicherte Annahme, dass über den bloßen Wortlaut des § 357 StPO („Aufhebung des Urteils“) hinaus auch eine das Verfahren einstellende Entscheidung (jedenfalls in der Form eines Revisionsurteils) zu einer Revisionserstreckung auf einen anderen Mitangeklagten führen kann, wird im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Einstellung des Verfahrens das angefochtene Urteil – wie bei der Aufhebung – in entsprechendem Umfang gegenstandslos wird (BGH NJW 1955, 1934). Dieselbe prozessuale Wirkung tritt aber ein, wenn das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206a StPO einstellt. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nicht, die beiden möglichen Formen der Einstellungsentscheidung unterschiedlich zu behandeln.
Hinzu kommt aber ein weiteres: Liegen die in § 357 StPO bezeichneten materiellen Voraussetzungen vor, so ist die Revisionserstreckung nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck zwingend. Betrifft ein Verfahrenshindernis wie die Verjährung noch andere Mitangeklagte (Mitbetroffene), so muss das Revisionsgericht auch ihnen gegenüber das Verfahren einstellen. Wäre diese Verpflichtung nun davon abhängig, ob die Einstellung des Verfahrens durch Urteil ausgesprochen würde oder nicht, so bliebe es aus der Sicht des Mitbetroffenen dem Zufall der Verfahrensgestaltung überlassen, ob seine Belastung mit den Folgen der Verurteilung entfiele oder nicht. Ein solches Ergebnis stünde aber in einem untragbaren Gegensatz zu dem Gesetzeszweck der Erstreckungsvorschrift.
Der Wortlaut des § 357 StPO setzt nicht voraus, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts in Form eines Urteils ergeht. Wie das Revisionsgericht zu verfahren hat, ob es durch Urteil nach vorangegangener Hauptverhandlung oder durch Beschluss zu entscheiden hat, bestimmt sich daher nach den allgemeinen Vorschriften, an die § 357 StPO anknüpft. Hierzu gehört auch die Bestimmung des § 206a StPO. Durch sie hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Möglichkeit eröffnet, ein Strafverfahren ohne Hauptverhandlung durch Einstellungsbeschluss endgültig zum Abschluss zu bringen, wenn sich ein absolutes Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Vorschrift gilt – trotz ihrer Einstellung im Abschnitt „Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“ – in jedem Verfahrensstadium, auch im Revisionsverfahren. Der außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO ist somit vom Gesetzgeber ganz allgemein als zulässiger Ersatz für das Einstellungsurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) vorgesehen worden, um eine überflüssige Hauptverhandlung zu vermeiden.
§ 357 StPO enthält daher insoweit – entgegen der in Schrifttum und Rechtsprechung anklingenden Auffassung, der wohl auch das vorlegende Gericht zuneigt – keine Gesetzeslücke, die aus Billigkeitserwägungen durch eine ausdehnende Auslegung oder Analogie zugunsten des Nichtrevidenten geschlossen werden müsste. Denn diese Vorschrift bestimmt, wie bereits ausgeführt, lediglich die materielle Reichweite der Revisionserstreckung, nicht aber die Form der – eine Erstreckungswirkung entfaltenden – revisionsrechtlichen Entscheidung. Diese ergibt sich hier vielmehr allein aus den Vorschriften der §§ 353, 356, 260 Abs. 3 und des § 206a StPO.
Eine Änderung oder Neuformulierung des § 357 StPO durch den Gesetzgeber war somit – entgegen der von dem damaligen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung – in Zusammenhang mit der Einfügung des § 206a StPO nicht veranlasst.
Dies wird auch aus der Vorschrift des § 349 Abs. 4 und 5 StPO deutlich, die zur Vereinfachung des Revisionsverfahrens durch das Strafprozessänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067, 1078) eingefügt worden ist. Diese Bestimmung ermöglicht bei offensichtlicher Begründetheit der Revision eine Urteilsaufhebung durch Beschluss. Sie gehört daher mit den §§ 353, 356 StPO zu den Vorschriften über die Form der revisionsrechtlichen Entscheidung und ist somit den Bezugsvorschriften des § 357 StPO zuzurechnen. Liegen die sachlichen Voraussetzungen einer Revisionserstreckung nach § 357 StPO vor, so greift daher die Erstreckungswirkung unabhängig davon ein, ob das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO (Aufhebung durch Beschluss) oder Abs. 5 (Aufhebung durch Urteil) verfährt (vgl. OLG Celle MDR 1969, 503). Für § 206a StPO kann sowohl im Revisionsverfahren als auch im Verfahren über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach dem OWiG nichts anderes gelten.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach allem berechtigt und verpflichtet, in Richtung des Mitbetroffenen ██ so zu erkennen, als ob auch er den Rechtsbeschwerdeweg beschritten hätte. Es kann und muss das Verfahren also wegen des auf den Mitbetroffenen gleichermaßen zutreffenden Verfahrenshindernisses der Verjährung insgesamt durch Beschluss einstellen.
Pikart Mössl Pfeiffer
BR Strickert ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
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