Revision verworfen: Nichtanwendung von §20a Abs.2 StGB mangels dreier Symptomtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/69
- Datum
- 21.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des §20a Abs.2 StGB ist das Vorliegen von mindestens drei vorsätzlichen Symptomtaten erforderlich; eine aufeinander bezogene Gefährlichkeitsbewertung setzt damit eine hinreichende Zahl vergleichbarer Taten voraus.
Die Heranziehung geringfügiger Sittlichkeitsdelikte als Symptomtaten ist grundsätzlich möglich und schließt deren Einbeziehung nicht per se aus.
Bei der Prüfung, ob Taten als Symptomtaten i.S.v. §20a Abs.2 StGB gelten, ist auf den inneren Zusammenhang und auf Anhaltspunkte eines einheitlichen, rechtsfeindlichen oder gefährlichen Hanges abzustellen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine Ausweitung auf heterogene Taten nicht gerechtfertigt.
Leitsatzwidrige Rechtsverletzungen der Revision sind nicht gegeben, wenn das Tatgericht die tatsächlichen Feststellungen zur Motivation und zum Tatgeschehen tragfähig gewürdigt hat und daraus die materielle Nichtanwendung einer Strafverschärfungsnorm ableitet.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mosbach (Baden), 12. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Waldemar ██████ aus ███, geboren ██ 1938 in [REDACTED], zurzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. Dreher Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) vom 12. Februar 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Die nach den festgestellten Vortaten allein in Betracht kommende Anwendung von § 20a Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht aus materiellen Gründen abgelehnt. Das Urteil führt hierzu u. a. aus: Es sei zwar möglich, einen gefährlichen Hang im Sinne dieser Vorschrift auch aus Taten zu entnehmen, die ihrem inneren Ursprung nach ungleichartig seien (BGHSt 16, 296). Die dem Angeklagten neben zwei versuchten Tötungsdelikten – er hatte bereits Ende 1963 einen Totschlagsversuch an einem Kind begangen – zur Last fallenden Unzuchtstaten seien aber für die Frage seiner „Gefährlichkeit“ ohne Bedeutung. Auf einen rechtsfeindlichen Hang könne bei ihm nur aus den beiden Gewalttaten geschlossen werden, so dass es an dem Erfordernis der Begehung von drei vorsätzlichen Symptomtaten fehle (UA S. 13/14). Hiergegen ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die bloße „Unggefährlichkeit“ der vom Angeklagten begangenen geringfügigen Sittlichkeitsdelikte ihre Einbeziehung in den Kreis von Symptomtaten nicht verhindert hätte. Richtig ist auch, dass die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen Unzuchtsneigung und Gewalttätigkeit bei dem Angeklagten im Verhältnis der vorliegend abgeurteilten Taten durchaus nicht fernlag. Beides hat das Schwurgericht aber nicht übersehen. Es geht davon aus, dass bei dem ersten Tötungsversuch sexuelle Motive nicht feststellbar waren (UA S. 2) und dass der Angeklagte sich bei den früheren Unzuchtshandlungen nicht gewalttätig, sondern eher passiv verhalten hat (UA S. 2, 9). Das Gericht hat auch die für den vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, dass der Angeklagte bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen das Opfer aus Geschlechtslust gehandelt habe, für unbewiesen (UA S. 9). Nach alledem ist die Begrenzung der dem Angeklagten im Rahmen der Würdigung seiner Persönlichkeit nach § 20a Abs. 2 StGB insgesamt zur Last liegenden Vorfälle auf nur zwei Symptomtaten (vgl. hierzu auch BGHSt 21, 263, 264) und damit die Nichtanwendung der Vorschrift ausreichend gerechtfertigt.
Da der Strafausspruch auch im Übrigen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, muss die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden.
Zur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft vgl. § 60 Abs. 1 StGB i. d. F. des 1. StrRG.
| Hübner | Pikart | Zipfel | |||
| Seibert | Pfeiffer |