BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung zur Notlage (StrFrG 1954)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verneint das Tatgericht die Voraussetzungen der Straffreiheit wegen unverschuldeter Notlage (§ 3 StrFrG 1954), hat es diese Auffassung durch konkrete Tatsachenfeststellungen (Einnahmen, Ausgaben, besondere Belastungen, Vermögen) hinreichend zu begründen, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.
Fehlt eine derartige nachvollziehbare Begründung, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung über Einstellung oder Strafzumessung und zur Zurückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Aufklärung und Entscheidung.
Feststellungen, die den Schuldspruch tragen, können trotz Aufhebung der Strafaussprache oder Einstellungsentscheidung im Übrigen bestehen bleiben, wenn sie ausreichend bestimmt und überprüfbar sind.
Bei Bildung der Gesamtstrafe sind Tatzeitpunkte und die Anwendbarkeit früherer Straffreiheitsregelungen zu berücksichtigen; die Nichtanwendung eines früheren Straffreiheitsgesetzes ist nicht zu beanstanden, sofern dessen Voraussetzungen rechtlich nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███████████, geborene ███████, die Ärztin Dr. Marianne █, aus ███, dort geboren am ██ 1895, wegen Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Bibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1956, soweit nicht Freisprechung erfolgt ist, aufgehoben, und zwar
in den Fällen 1–4 des Eröffnungsbeschlusses im vollen Umfang, jedoch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, im Fall 5 des Eröffnungsbeschlusses im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu.
Unter Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Im Fall ████, geborene ████ (Fall 5 des Eröffnungsbeschlusses), war das Verfahren durch Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 1954 gemäß §§ 1, Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden; jedoch erhob die Staatsanwaltschaft nach Bekanntwerden von weiteren strafbaren Handlungen gemäß § 16 Abs. 3 des genannten Gesetzes erneut Anklage; insoweit wurde die Angeklagte Dr. Sc. in der angefochtenen Entscheidung freigesprochen. Die Angeklagte hat das Urteil in den Fällen 1–4 des Eröffnungsbeschlusses im vollen Umfang, im Fall 6 (Reischl) im Strafaussprach angefochten.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Die Angeklagte nahm im Dezember 1947 und etwa 1 Jahr später an Frau Sch█████ erfolgreiche Eingriffe zur Unterbrechung der Schwangerschaft vor. Die Strafkammer hat hierfür auf Einzelstrafen von je fünf Monaten Gefängnis erkannt; sie hat es abgelehnt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 einzustellen, „weil die insoweit gem. § 74 StGB zu bildende Gesamtstrafe die Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten überschreite (§§ 5, 4 StrFrG)“.
Die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 ist nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat für zwei weitere in den Jahren 1950 und 1951 durchgeführte Abtreibungshandlungen (Fälle ███████ und ████) je fünf Monate Gefängnis und für die im Februar 1955 an ███████ vorgenommene Abtreibung ein Jahr Gefängnis ausgesprochen. Aus dieser Einsatzstrafe und den im Übrigen erkannten Einzelstrafen von 4 mal 5 Monaten Gefängnis hat es die Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis gebildet. Hiernach ist anzunehmen, dass die Gesamtstrafe für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen ein Jahr Gefängnis nicht überschreiten würde. Dafür spricht, dass die Strafkammer geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 vorlagen.
Der Tatrichter hat verneint, dass die Beschwerdeführerin sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befand. Die Angeklagte habe sich zwar in schlechten Wohn-, Ernährungs- und Gesundheitsverhältnissen befunden; auch wenn ihre Praxis sehr wenig eingebracht habe, könne jedoch eine Notlage im Sinne des § 3 aaO nicht angenommen werden, zumal sie eine monatliche Rente von 146 DM beziehe.
Hiergegen bestehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, rechtliche Bedenken.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen übte die Angeklagte von 1937 bis 1945 ihren ärztlichen Beruf nicht mehr aus und nahm ihn erst nach Kriegsende wieder auf, nachdem sie 1944 ihren Ehemann durch einen Bombenangriff verloren hatte. Der Verlust des Ehemanns zwang die Beschwerdeführerin dazu, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ihr Gesundheitszustand war sehr angegriffen; er behinderte sie in der Berufsausübung und zwang sie, Anfang des Jahres 1955 ihre ärztliche Tätigkeit aufzugeben.
Die Einnahmen der Angeklagten aus ihrem Beruf waren gering. Welche Unkosten die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit (z. B. für Arzneimittel) hatte und ob sie trotz ihrer geringen Praxiseinnahmen besondere Aufwendungen (z. B. Hypothekenzinsen, größere Wohnung wegen eines etwa benötigten Behandlungsraums) zu machen hatte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Angeklagte brachte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. Juni 1955 vor (Bl. 16 HptA), sie bezahle für die Miete monatlich 100 DM. In der Revisionsbegründung lässt die Beschwerdeführerin vortragen, dass ihre Rente früher 30 DM, dann 60 DM und erst später einschließlich der Unterstützung durch die Ärztekammer insgesamt 146 DM betragen habe. Es ist aus dem Urteil und dem Akteninhalt nicht ersichtlich, welche Einnahmen die Beschwerdeführerin in den Jahren 1947 bis Herbst 1951 hatte und ob sie bis zum Einsetzen der Rentenzahlungen Schulden gemacht hatte. Das Landgericht hatte das Verfahren 6 Ls 7 a e/1953 (Fall 5 des neuen Eröffnungsbeschlusses) am 25. August 1954 eingestellt (Bl. 96 der Beiakten), weil die Angeklagte sich infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Die Strafkammer war zwar nicht gehindert, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten abweichend zu beurteilen; sie hätte aber ihre jetztige Auffassung eingehend unter Angabe von Tatsachen begründen müssen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs der Notlage im Sinne des § 3 StrFrG 1954 von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 1–4, jedoch können die Feststellungen zum Schuldspruch insoweit bestehen bleiben. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens muss dem Tatrichter überlassen bleiben, da nach dem Akteninhalt nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte über Wertgegenstände verfügte, durch deren Verwertung sie ihrer Notlage vielleicht hätte abhelfen können.
II. Fall 6: Die Aufhebung hat sich auch auf den Strafaussprach im Fall ██████ zu erstrecken, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei eingehender Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auch insoweit auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
III. In der neuen Verhandlung wird die Angeklagte Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Strafzumessung und die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 in den Fällen 1 und 2 vorzubringen.
Martin Mantel Horchner Dr. Bibner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Horchner | |
| Dr. |