Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen heimlicher Vergiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 284/52
Datum
12.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen mehrmaliger heimlicher Vergiftung seiner Ehefrau. Der BGH hält die Rügen für unbegründet: Die Nichtvereidigung von Zeuginnen war zulässig, Beweisanträge und Eröffnungswünsche konnten abgelehnt werden, und die Gutachten genügten. Die Feststellung der Heimtücke begründet die Mordverurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO kann in der Revision nur angegriffen werden, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht der Aussage des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat.

2

Das Gericht hat im Rahmen seines freien Beweiswürdigungs- und Ermessensspielraums über die Notwendigkeit weiterer Vernehmungen oder die nachträgliche Protokollaufnahme zu entscheiden; eine Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn sie nicht auf Rechtsirrtümern beruht.

3

Ein Antrag auf Wiederaufnahme oder erneute Eröffnung der Voruntersuchung ist mit dem Eröffnungsbeschluss erledigt und kann nicht erneut Erfolg beanspruchen, soweit frühere Entscheidungen dies bereits abschließen.

4

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ist vorrangige Aufgabe des Tatrichters; kriminalpsychologische oder psychiatrische Gutachten sind nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Sachkunde des Gerichts zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung ersichtlich übersteigen.

5

Das heimliche und mehrfache Verabreichen von Gift an eine schutzlose Person begründet das Merkmal der Heimtücke und kann den Vorsatz zum Mord tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 15. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████████ ████ █████████ B. aus K., geboren am █████, in ██████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. A[REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 15. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte hat seiner Ehefrau wiederholt Milch zu trinken gegeben, in die er ein arsenhaltiges Schädlingsbekämpfungsmittel geschüttet hatte, und sie dadurch vergiftet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Schwurgericht hat die Nichteidigung der Zeuginnen ██, ███ und W. damit begründet, dass es ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Diese Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend (BGH Urteil vom 6. März 1951 – 2 StR 20/51 –). Auf die Ausführungen, mit denen die Revision nachzuweisen sucht, dass die Aussagen der Zeuginnen wesentlich gewesen seien, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden, denn die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision nur dann angegriffen werden, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH Urteil vom 9. Februar 1951 – 2 StR 5/51 – JZ 1951, 184). Das ist hier nicht der Fall. Ob nach einer Vereidigung eine wesentliche Aussage zu erwarten sei, hatte das Schwurgericht nach seinem Ermessen zu beurteilen.

Auf die Ablehnung des Antrags, die Aussage des Zeugen M. nachträglich in das Protokoll aufzunehmen, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 58, 143; 68, 212). Das Schwurgericht musste den Zeugen auch nicht nochmals hören. Der Verteidiger hatte die nochmalige Vernehmung nur beantragt, um eine Aufnahme seiner Aussage in das Sitzungsprotokoll zu erreichen.

Dass das Schwurgericht mit der Ablehnung der Ladung der Wiltrud B. die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, trifft nicht zu. Es hat den Tatsachen, die durch die Zeugin bewiesen werden sollten, keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen. Dass es hierbei von irrigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

Das Schwurgericht hat zu allen Fragen, die eine besondere Sachkunde erfordern, Sachverständige gehört. Es hat ihre Gutachten für ausreichend gehalten, dem Gericht ein selbständiges Urteil zu ermöglichen, keine Zweifel an der Sachkunde der Gutachter gehabt und festgestellt, dass die von der Verteidigung benannten weiteren Gutachter über keine Forschungsmittel verfügen, die denen der früheren Gutachter überlegen sind.

Auf die Rüge, zu Unrecht sei der Antrag der Verteidigung abgelehnt worden, die Voruntersuchung nochmals zu eröffnen, kann die Revision nicht gestützt werden. Der Antrag ist mit dem Eröffnungsbeschluss erledigt (RGSt 44, 380, 382; 55, 226; BGH Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 309/51 –).

Die Revision rügt ferner die Ablehnung des Beweisantrags, den Angeklagten, seinen Sohn Robert, dessen Ehefrau Wiltrud und Frau Helene W. durch Dr. B. kriminalpsychologisch-psychiatrisch untersuchen zu lassen. Der Verteidiger wollte durch die Untersuchung die Glaubwürdigkeit dieser Personen geklärt wissen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Untersuchung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zu Untersuchenden zum Gegenstand habe, diese Beurteilung aber die vornehmste Aufgabe des Gerichts sei, das hierfür die erforderliche Sachkunde besitze. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben zwei Sachverständige bejaht (UA S. 14). Über die Frage der Glaubwürdigkeit hatte das Gericht zu entscheiden. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die dem Gericht eine Begutachtung erforderlich erscheinen lassen mussten. Die Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

Die sachlichrechtliche Rüge ist nicht näher ausgeführt. Das Schwurgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seiner Frau unter der Maske des treusorgenden Ehemannes mehrere Male heimlich Gift in das Essen getan. Damit hat es das Merkmal der Heimtücke ausreichend begründet und damit ein Tatbestandsmerkmal festgestellt, das die Tötung als Mord kennzeichnet. Die Verurteilung wegen Mordes ist schon aus diesem Grunde rechtlich bedenkenfrei, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden braucht, dass das Schwurgericht außerdem aus den Umständen der Tat herleitet, dass der Angeklagte auch grausam und aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

W[REDACTED]

RichterKrumme
Dr. Augustin
Revision gegen Mordverurteilung wegen heimlicher Vergiftung verworfen — Themis