Revision: Abgrenzung Diebstahl/§248b bei Entwendung von Kraftfahrzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/86
- Datum
- 16.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Wegnahme eines Kraftfahrzeugs als Diebstahl (§ 242 StGB) oder als unbefugte Ingebrauchnahme (§ 248b StGB) zu qualifizieren ist, bestimmt sich danach, ob der Täter bei der Wegnahme den fremden Gewahrsam dauerhaft zugunsten eigenen brechen und wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen will.
Für die Abgrenzung zur bloßen unbefugten Ingebrauchnahme ist wesentlich, dass der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme den Willen zur Rückführung hat, sodass der Berechtigte seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besondere Mühe wiedererlangen kann.
Das Abstellen des Fahrzeugs an einem dem Zugriff Dritter preisgegebenen Ort ist zwar ein Indiz für Zueignungsabsicht, ersetzt jedoch keine umfassende Prüfung der inneren Tatseite und der Zueignungsabsicht.
Fehlt im Urteil eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Rückführungswillen beziehungsweise der Zueignungsabsicht, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 283/86
in der Strafsache gegen
███████, geboren am ██ 1961 in ███, Udo ███████████, geboren am ██ 1961 in ███, Wolfgang ███████████, geboren am ███████████ 1961, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ███████████, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ███████████,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in acht Fällen je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten ███████████ wegen Diebstahls in zwei Fällen je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da in beiden Fällen die Sachbeschwerde durchdringt.
Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte ███████████ in der Zeit vom 20. Dezember 1984 bis 13. März 1985 jedesmal, wenn er wieder Lust zum Fahren verspürte, ein Kraftfahrzeug und fuhr damit auf öffentlichen Straßen, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war; das geschah in acht Fällen. In zwei Fällen davon handelte er gemeinsam mit dem Angeklagten ███████████, der jeweils ebenfalls ein Kraftfahrzeug entwendete und damit auf öffentlichen Straßen fuhr, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Die aus Tiefgaragen im Stadtgebiet von ███ entwendeten Personenkraftwagen wurden „meistens in der Nähe der Tatorte am Straßenrand unversperrt“ wieder abgestellt, „so dass sie dem Zugriff Dritter preisgegeben waren, was den Angeklagten bewusst war und sie auch wollten“.
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass lediglich unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) vorlag.
Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u. a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).
Mit diesen Kriterien setzt sich die Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander. Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, dass der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206; 13, 44; ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VRS 22, 206, 207). Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).
Im vorliegenden Fall bestand dazu umso mehr Anlass, als der Angeklagte ███████████ die Fahrzeuge jeweils aus Fahrleidenschaft entwendete und sie meistens in der Nähe der Entwendungsorte wieder abstellte, wo sie dann von den Geschädigten selbst oder der Polizei aufgefunden wurden. Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 – 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).
Bei dem Angeklagten ███████████, der in beiden Fällen das entwendete Fahrzeug so lange fuhr, bis er durch die Polizei gestellt wurde, liegt die Annahme eines Rückführungswillens nach den Feststellungen zwar fern. Da das Landgericht diesem Gesichtspunkt bisher jedoch keine Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anlegung des richtigen Maßstabs zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |